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Kalenderjahr gültig. Ihre Erneuerung darf nicht versagt werden, so lange die im §. 58 bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind. Der Gewerbeschein für den Betrieb der im § 56 unter 3 bezeich⸗ neten Gewerbe, sowie für die Aufführung von Musik, sofern solche nicht von mindestens vier Personen gemeinschaftlich vorgenommen wird, gewährt die Befugniß zum Gewerbebetriebe in einem anderen, als dem Bezirke derjenigen höheren Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann, wenn er auf den anderen Bezirk von der höberen Verwaltungsbehörde des letzteren ausgedehnt ist. Diese Aus⸗ dehnung wird versagt, sobald für die, den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Gewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind. . 61. Der Inhaber eines Gewerbescheins hat sich an jedem Orte, wo er sein Gewerbe betreiben will, bei der Ortspolizei⸗Behörde unter Vorlegung des Gewerbescheins persönlich zu melden. Privathäuser darf er nur auf besondere Aufforderung betreten. Auf Inhaber von Gewerbescheinen zum Aufsuchen von Waaren⸗ bestellungen finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. §. 62. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden. Ausgenommen hiervon sind der Verkauf der im §. 59 unter 1 bezeichneten Gegenstände, sofern er innerhalb der von der Polizeibehörde näher zu bestimmenden Um⸗ gegend des Wohnorts erfolgt, und der ebendaselbst unter 2 bezeichnete Gewerbebetrieb. Die Mitführung von Begleitern, sei es zur Beförderung der Waaren, zur Wartung des Gespanns oder zu anderen Zwecken, be⸗ darf der in dem Gewerbeschein, beziehungsweise Legitimationsschein aus⸗ zudrückenden Genehmigung derjenigen Behörde, welche den Schein ertheilt hat. Für Kinder unter vierzehn Jahren wird diese Genehmi⸗ gung nicht ertheilt. „S§. 63. Der Gesetzgebung jedes Bundesstaates bleibt vorbehalten, für das Gebiet des letzteren den Verkauf oder Aufkauf im Umher⸗ ziehen von näher zu bezeichnenden Gegenständen des gemeinen Ver⸗ brauchs von den Vorschriften dieses Titels auszunehmen. Titel IV. Marktverkehr. 1
§. 64. Der Besuch der Messen, Jahr⸗ und Wochenmärkte, so wie der Kauf und Verkauf auf denselben, steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen frei. Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerker⸗ waaren, welche nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen ge⸗ hören, nur von Bewohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die höhere Verwaltungsbehörde, auf Antrag der Gemeindebehörde, den einheimischen Verkäufern die Fort⸗ setzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerker⸗ waaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiede⸗ rung der im Auslande gegen Bundesangehörige angeordneten Be⸗ schränkungen bleiben dem Bundesrath vorbehalten. „S. 65. Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr⸗ und Wochen⸗ märkte wird von der WTT Verwaltungsbehörde festgesetzt. „Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch zu; ein Entschädigungs⸗Anspruch gebührt demselben nur dann, wenn durch die Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl ausdrücklich und un⸗ widerruflich verliehen war. Gemeinden, welche einen Entschädigungs⸗ Anspruch geltend machen wollen, müssen außerdem nachweisen, daß ihr Recht auf einen speziellen lästigen Titel sich gründet §. 66. Gegenstände des Wochenmarkt⸗Verkehrs sind: 1) rohe Natur⸗ Erzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehs, 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land⸗ und Forstwirthschaft oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der Getränke; 3) Lae Lebensmittel aller Art. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Gegenstände außerdem nach Orts⸗Gewohnheit und Bedürfniß in ihrem Bezirk überhaupt, oder an gewissen Orten zu den Wochen⸗ markts⸗Artikeln gehören. §. 67. Jahrmärkten dürfen außer den im §. 66 benannten Gegenständen Verzehrungs⸗Gegenstände und Fabrikate aller Art feil⸗ gehalten werden. Zum Verkauf von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ge⸗ ves nuf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizei⸗ ehörde. §. 68. Der Marktverkehr darf in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für den über⸗ lassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften bilden. In den Bestimmungen darüber, ob und in welchem Um⸗ fange Abgaben dieser Art erhoben werden dürfen, wird durch gegen⸗ wärtiges Gesetz nichts geändert. §. 69. Gegenstände, welche an sich zum Marktverkehr gehören und von außerhalb zum Marktort gebracht werden, dürfen an Markt⸗ tagen an keinen anderen, als an den für den Markt bestimmten, von der Ortsbehörde in genügendem Umfange anzuweisenden Plätzen, feil⸗ gehalten werden. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben den einzel⸗ nen eeeg. vorbehalten. §. 70. Von der Bestimmung des 8 69 sind diejenigen Gegen⸗ stande ausgenommen, welche zum Verkauf umhergetragen werden dür⸗ en (§ 40). Auch bleibt der Verkauf in besonderen Lokalen zulässig. §. 71. In den Grenzen der Bestimmungen der §§. 65 bis 70 kann die Ortspolizei⸗Behorde die Marktordnung nach dem örtlichen Bedürfniß festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von gleich⸗ artigen Gegenständen den Platz und für das Feilbieten im Umher⸗
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heiten oder für bestimmte Gattungen von Gegenständen 4 den, bewendet es bei den bestehenden genständen gehalten wer
w
in
scha
die
der
Antttsdeldes müssen de nnehs 8 Thlr. nehmigung der höheren Verwaltungs⸗Behörde.
ist auch dann erforderlich, wenn Antritihgeiter,
vrn⸗ Thlrn. nicht übersteigen, über diesen Betrag erhöhet werden
Der Beitritt zu einer Innun
an S Innungen Theil zu ne jenigen entzogen werden,
tragen, mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gatt Waaren bestimmen. ““ 1 1 6 9. S 88
durch
Märkten gebrachten, hierdurch aufgehoben.
der Marktzeit ist jedoch nur unter denselben Bedin 8 unter welchen derselbe ingungen zulässig,
auf den Markt gebracht wären.
hörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen Frist
Bäckern und Verkäufern Preisen erlaubt ist, kann die Ortspolizei⸗Behörde die Bäcker und Ver⸗ käufer zugleich anhalten, im forderlichen geaichten Gewichten aufzustellen und die Benu ung der⸗ selben zum Nachwiegen der verkauften Backwaaren zu Eeftau
gehalten werden, das zureichen und in den Gastzimmern dssc aen. zwar mit jedem Monat abgeändert wer
Kraft, bis die Abänderung der . abgeänderte Verzeichniß in den
andere Personen,
nutzung von Wagen, portmitteln, welche ö festzusetzen. 1
Bezirke ausschließlich oder, wenn der von der unteren Verwaltun
Personen wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geandert. § 35 zuständigen Behörden sind befat. für diess Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden.
1l. Bestehende Innungen. Bafeehen e. “ von dauern fort. Ihre Statuten (Innungs⸗Artikel, Zunft⸗Artikel) bleib in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorfärt 5 vftf2 Gesetzes 9 nach Maßgabe der Bestimmung im §. 92 abgeändert werden.
Verpflichtungen ausscheiden und tritt fortsetzen. 6
kurs befinden,
bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zentersagt ist, 3) welche sich im Kon⸗ zogen ist.
in dem Statut vorgeschriebene Weise dart ut zum Betriebe des Gewerbes hee
dieselbe au rung der
halb zu lösenden Aufgaben, kosten von dem zu Prüfenden zu zah Innung bestimmt, Bevorzugungen sind dabei nicht statthaft.
besonderen Prüfungsbehörden
fhnge befugt gewesenen Kommissionen sind ein genügender Nachweis
stellt si
§. 72. In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegen⸗
Anordnungen.
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen
Behörde nach Vernehmung der Gemeindebehörde angeordnet werden.
§. 73. Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden
Der Einzelverkauf solcher Gegenstände außer statthaft sein würde, wenn die Gegenstände nicht
Titel V. Taxen.
§. 74. Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nach⸗ stehend angeordnet worden, künftig nicht vorgeschrieben werden;
da der Ortspolizei⸗Be⸗ aufzuheben.
Backwaaren können
o sie gegenwärtig bestehen, sind sie in einer von
§. 75.
Die Bäcker und die Verkäufer von
durch die Ortspolizei⸗Behörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch
am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
einen von außen sichtbaren Anschlag Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu
versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen.
§. 76. Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen
Verkaufslokale eine Waage mit den er⸗
— en. §. 77. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei⸗Behörde an⸗ Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise ein⸗ „Diese Preise dürfien en, ‚bleiben aber so lange an tiz Behörde fanßezeigt, und d 8 1 . n den Gastzimmern angeschlagen ist. §. 78. Die TET1““ befugt, ür Lohnbediente und b w welche auf oͤffentlichen Straßen und Plä
Wirthshäusern ihre Dienste anbieten Plähen er
entlich zum Gebrauch aufgestellt sind, Taxen
“
für Schornsteinfeger und Abdecker, wenn ihnen zugewiesen sind, von der Ortspolizei⸗Behörde, E“ Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt,
Sbehörde Taxen aufgestellt werden. 8 axen für die in dem §. 35 bezeichneten Die nach Personen auch da
Ebenso können
§. 79. Hinsichtlich der
§. 80. Die Taxen für die Medizinalpersonen und Apoth eker
werden von den Centralbehoͤrden festgesetzt.
Titel VI. Innungen von Gewerbetreibenden.
ewerbetreibenden (Innungen, Pleblich
§. 82. Jedes Mitglied einer Innung kann nach Erfüllung seiner
darf das Gewerbe nach dem Aus⸗ §. 83. Von dem Eintritt in eine Innung und von der Mitglied⸗ ft einer Innung können diejenigen zusgeschlossen werden, 1) welche 8 bürgerliche Ehre verloren haben, 2) welchen die Ausübung der
4) welchen die Befugni
& 84. Vorbehaltlich intritt in eine Innun
zum Gewerbebetrieb ent⸗ der vorstehenden Bestimmung (§. 83) darf I1 g Keinem versagt werden, welcher auf die daß er die Befähigung
es zu diesem Zwecke der Ablegung einer Prüfung, so ist den Nachweis der Befähigung zur seibieaxrüfu LFais 2 ewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes zu richten. Die des⸗ sowie der zur Bestreitung der Prüfungs⸗
ende Betrag werden von der
ee
Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten und der bisher zur Abnahme von Prü⸗
efuhigung zum Betriebe der Gewerbe, über welche sie ausge⸗
.85. Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden
für alle Genossen der Innung gleich sein. Wo betragen, bedarf es zu ihrer grgöüchn der Ge⸗ Diese Genehmigung
welche den Betrag
schließt die Befugniß nicht aus, 2— men. Durch Beschluß der Innung kann die Mitgliedschaft den⸗
b werden, welche sich durch einzelne ihre Lebensweise in Mißachtung “
. 87. Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen, dessen G
1 (§. 33), sowie für die Be⸗- ferden, Sänften, Gondeln und anderen Trans. 8
werbe durch einen Stellvertreter für Rechnung der Wittwe oder minder⸗ jährigen Erben fortgesetzt,
Versammlung, beziehungsweise at Minderjährigkeit über
lichen Verhandlungen durch ihren Vorstand vertreten. . der Gemeinde⸗Behörde über seine Eigenschaft als solcher geführt.
Geschäfte und Rechtshandlungen,
8
8 2 Mitgliede oder mehreren Mitgliedern
8
Zehrung dürfen solche Zahlungen niemals geleistet
ind der von Innungs⸗Genossen wegen Verletzung statutarischer Vor⸗ schriften verwirkten
kann . meinde⸗Behörde verfügt werden, nachdem ketztere sich von der rechtli⸗
chen Begründung der Forderung überzeugt hat.
lung der Innung, zu welcher sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des schriftlich eingeladen sind,
stande hat.
8
macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird.
ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde,
Rekurs an
Statuts oder über die Auflösung der Innung Beschluß gefaßt wer⸗
oder einen Beauftragten bei.
Orte gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betreiben,
wenden.
desselben auf länger als ein Jahr haften sollen, bedürfen zu ihrer
8 welcher sämmtliche stimmberechtigte ez
so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten es Verstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Innungs⸗ auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandes, auf die minderjährigen Erben für die Dauer der
88. Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergericht⸗ Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung
je Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen
9. fn8eeg geur welche nach den Gesetzen eine pezial⸗Vollmacht erforderlich ist. - 8.
it i tatut (Innungs⸗Artikeln, Zunft⸗Artikeln) einem
S e. 8 8 des Vorstandes die Vertretung
der Innung nach Außen übertragen ist, behält es hierbei sein Be⸗
ö.89. Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung
des Wenpft. . kers alichen Sachen und über Darlehen, für
velche das unbewegliche Vermögen der Innung oder die Nutzungen
tsgültigkeit der Genehmigung der Gemeinde⸗Behörde. Rech 8990, gZahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen Vorschriften des Statuts beruhen. Für werden. §. 91. Wo die exekutivische Beitreibung der Innungs⸗Beiträge Geldstrafen im Verwaltungswege zulässig ist, dieselbe auf Antrag des Innungs⸗Vorstandes, von der Ge⸗
§. 92. Abänderungen des Statuts können in einer Versamm⸗ Gegenstandes der Berathung durch absolute Mehrheit der Anwesenden eschlossen werden. Der Beschluß bedarf dann der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗Behörde, wenn er Zahlungen aus den Ein⸗ nahmen oder dem Vermögen der Innung an henossen derselben oder andere Verfügungen über das Innungs⸗Vermögen zum Gegen⸗
5 kann die Innung in einer Versammlung, 8. 8. Abren Austs ung 8 Gendssen unter ausdrücklicher der Berathung schriftlich eingeladen sind, Anwesenden beschließen. Der Beschluß Verwaltungs⸗Behörde. Diese Berichtigung der Schulden der
eichnung des Gegenstandes durch absolute Mehrheit der Ar bedarf der Genehmigung der höheren Genehmigung wird ertheilt, wenn die Innung sichergestellt ist. .
§. 94. Gegen ihren Willen kann eine Innung aufgelöst werden, wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig
Falle nur durch gerichtliches Er⸗ Verwaltungs⸗Behörde, erfolgen. bei welchem die
Die Auflösung darf in diesem kenntniß, auf Betreiben der höheren V Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen, Innung ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.
Einen Entschädigungs⸗Anspruch erlangt die Innung in Folge der
ösung nicht. -
Auflosuneg nächies eine Innung aufgelöst, oder erlischt sie durch Ab⸗ sterben ihrer Genossen, so muß ihr Vermögen zuvörderst zur Berich⸗ tigung ihrer Schulden und ziir Erfüllung ihrer sonstigen Verpflich⸗ tungen verwendet werden. Der “ 1111““
in den Landesgesetze 8 sofern in dem Statut oder ir ge h Nicht. ein nfgesshe
Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke über⸗
wiesen. .“ .96. Die Gemeinde⸗Behörde übt die Aufsicht über die Innun⸗ Sn. eDientscheibet Streitigkeiten über die Aufnahme und Aus⸗
Genossen, über die Wahl der Vorstände und über die
chließung von . — 1 ren. n ihre Entscheidung steht der Rechte und Pflichten der letzteren Gegen ih Töö
die höhere Verwaltungs⸗Behörde off — einer vranosihen Frist von vier Wochen bei der Gemeinde⸗Be⸗
örde anzubringen ist. 1 “ I1“ Rin welchen über Abänderungen des
je Gemeinde⸗Behörde durch eines ihrer Mitglieder An Berathungen der Innung
Die Bestätigung der Wahl der Vorstände steht ihr fortan nicht zu.
Bestimmungen der Gesetze oder der Statuten (Innungs⸗ Arti Zec Wetteth durch welche der Gemeinde⸗Behörde in Ange⸗ legenheiten der größere Befugnisse beigelegt sind, als durch
etz, treten außer Kraft. gegenege, “ 8 97. Diejenigen, welche an önnen z
den soll, wohnt nimmt sie nicht Theil.
einer Innung zusammentreten.
Neue Innungen erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Corporation.
Zur Bildung einer Innung sind in den Städten mit mehd als 20806 Einwohnern 24 Personen, welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbstständig betrieben oder einer aufgelösten älteren F angehört haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Per⸗ nen erforderich, waltungs⸗Behörde ist jedoch ermächtigt nach Um. ständen die Bildung von Innungen auch bei einer geringeren Zahl
von Theilnehmern zu genehmigen, und zu gestatten,
daß die Gewerbe⸗
treibenden mehrerer Ortschaften zu einer gemeinschaftlichen Innung sich 8
verbinden. 1 b §. 99. Der Zweck der neu zu gründenden Innungen besteht in der Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollen die vürungen 1) die Aufnahme und die Ausbildung der Lehr⸗ linge, Gesellen und Gehülfen der Innungsgenossen beaufsichtigen, 2) die Verwaltung der Kranken⸗, Sterbe⸗, Sülss. und Sparkassen der Innungsgenossen leiten, 3) der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Innungsgenossen, namentlich durch Förderung der Erziehung und des gewerblichen Fortkommens der Waisen sich unterziehen. §. 100. Die Leitung der Vorberathungen wegen Errichtung einer 4 Innuͤng steht der Kommunal⸗Behörde, die Feststellung und Geneh⸗ migung des Statuts aber der höheren Verwaltungs⸗Behörde zu. §. 101. In dem Statut sind die Bedingungen der Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, der Maßstab, nach welchem laufende Beiträge der Innungsgenossen auszuschreiben sind, und die besonderen Folgen, welche an die unterlassene Zahlung derselben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung des Vorstandes,
g 2
ingleichem die öö für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten festzusetzen. 1 89102 Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mit⸗ glieder von den Innungsgenossen zu wählen sind. 8 §. 103. Die Höhe und die Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Etats⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesens, wird durch
; üsse d nung geordnet. Beschlüsse der Innung g den §§. 82— 96 finden auch auf
§. 104. Die Bestimmungen in
neue Innungen Anwendung.
§. 105. Kaufmännische Corporationen unterliegen nicht den Vor⸗
schriften dieses Titels.
Titel VII. Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge,
Fabrikarbeiter.
I. Verhältnisse der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge
1. Im Allgemeinen. §. 106. Die Festsetzung der Verhältnisse
zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen
Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft.
Zum Arbeiten an Sonn⸗ und Festtagen ist, vorbehaltlich der
anderweitigen Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand ver⸗
pflichtet. 3
18 §. 107. In Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen ent⸗
scheidet, insofern die selbstständigen Gewerbetreibenden einer Innung
angehören, das vena in anderen Fällen aber, ingleichem,
wenn die Vorschriften des Statuts nicht ausreichen, das gegenwärtige etz.
8 8 108. Die Ortspolizei⸗Behörde hat darauf zu achten, daß bei
Beschäftigung der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge gebührende Rück⸗
sicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denjenigen Lehr⸗
lingen, welche des Schul⸗ und Religions „Unterrichts noch bedürfen,
Zeit dazu gelassen werde. b Duͤrch⸗ Sleganen 2 können die Gesellen, Gehülfen oder
Lehrlinge oder einzelne Klassens derselben zum Besuche der Fortbil⸗ dungsschule des Oris und die Arbeits⸗ oder Lehrherrn zur Gewährung der, für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. .109. Jeder Gewerbe⸗Unternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffenheit des Gewerbe⸗ betriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. §. 110. Streitigkeiten der Fetgenbhgit Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die sie auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits⸗ oder Lehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben beziehen, sind, soweit für b Eneeegcten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. sech üarvesg solche Fechibere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Ortspolizei⸗Behörde, sofern nicht beide Theile uͤber die Beschreitung des Rechtsweges einverstanden sind. Gegen die Entscheidung der Ortspolizei⸗Behörde steht den Bethei⸗ ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präklu⸗ sivischer Frist offen; die vorläufige Vollstreckung wird aber hierdurch icht aufgehalten. ¹ 2 Seber. a) der Gesellen und Gehülfen. §. 111. Die Z.Naen und Gehülfen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber Achtung zu erweisen und seinen Anordnungen in Bezug auf die ihnen über⸗ tragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. § 112. Das Verhältniß zwischen dem Arbeitgeber und den Ge⸗ sellen oder Gehülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, jedem Faücfile he ghede. vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöͤst werden. “ 1188 1 aufgilcstan der ver raceeegh Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen ent⸗ lassen werden: 1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebenswandels, groben Ungehorsams oder beharr. licher Widerspenstigkeit sich schuldig machen; 2) wenn sie, der Ver- warnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen; 3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen den Arbeit⸗ geber oder die Mitglieder seiner Familie zu Schulden kommen lassen; 4) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitgebers oder mit iyren Mitarbeitern verdächtigen Umgang pflegen, oder sonst die⸗ selben zum Bösen verleiten; 5) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden, oder mit einer ekelhaften Krankheit behaftet sind. Imwiefern in den zu 5. gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Ver⸗ trags und nach den allgemeinen esetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. §. 114. Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ab⸗
“ “ “ 8 1“ 8 8.