Extraordinarium sich wesentlich ändert. Zunächst wird s sich, so weit es aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu be⸗
streiten ist, auf den Betrag von 2,332,574 Thlrn. vermindern.
Durch diese Verminderung wird die Gesammtsumme, welche für die Marine aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu bestreiten ist, auf demselben Betrage erhalten, welche sie in dem
Ihnen bereits vorliegenden Etat hatte, nämlich auf dem Be⸗
trage von 4,968,979 Thlrn. Auf der andern Seite wird das Marine⸗Extraordinarium wesentlich erhöht, indem es die Absicht ist, aus der Anleihe nunmehr dem »Marine⸗Extraordinarium« einen neuen Betrag zuzuführen. “
Im §. 9 des Gesetzes vom 9. November 1867 über die An⸗ leihe der 10 Millionen ist bestimmt, daß die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge in den Bundeshaus⸗ halts⸗Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen sind. Es wird nun vorgeschlagen, als einen solchen Betrag für die Marine in den Etat aufzunehmen, den Betrag von 3,648,924 Thlrn. als aus der Anleihe zu bestreiten. Es wird sich damit das ge⸗ sammte Extra⸗Ordinarium der Maxine, welches sich zusammen⸗ setzt aus 2,636,405 Thlrn., die aus den laufenden Einnahmen zu entnehmen sind, und aus 3,648,924 Thlrn., die aus der An⸗ leihe zu entnehmen sind, stellen auf im Ganzen 5,981,498 Thlr.
Eine fernere Konsequenz der Zulässigkeit der Aufnahme einer Bundesanleihe ist die, daß für die Küstenvertheidigung ein Betrag, und zwar von 1,500,000 Thlrn., als aus der Anleihe uentnehmen, in Vorschlag gebracht wird. Wie dieser Betrag sich auf die einzelnen Bauten, welche daraus bestritten werden sollen, vertheilt, ist aus der Zusammenstellung ersichtlich, die sich ebenfalls bereits in den Händen des Herrn Präsidenten befindet und unter die Herren Abgeordneten ver⸗ theilt werden wird.
Eine Konsequenz der Aufnahme der Anleihe ist ferner die Nothwendigkeit, in dem Bundeshaushalts⸗Etat einen Posten vorzusehen für Verzinsung dieser Anleihe. Es wird in dem Bundeshaushalts⸗Etat für 1869 die Verzinsung vorzusehen sein für den gesammten Betrag der Anleihe, die bereits durch das Gesetz vom 9. November 1867 für das Jahr 1868 bewilligt war, im Betrage von 3,600,000 Thalern. Es wird ferner vorzusehen sein für den im Jahre 1869 aufzunehmenden Theil der Anleihe ein Betrag, wel⸗ cher entspricht der Hälfte dieses Theiles, indem davon auszu⸗ gehen sein wird, daß diese Anleihe, soweit sie im Jahre 1869 zur Verwendung kommen soll, nach und nach emittirt werden wird, und daß im Durchschnitt etwa die Hälfte des Ge⸗ sammtbetrages im ganzen Jahre 1869 zur Verzinsung zu kommen hat. Hiernach stellt sich die Rechnung folgender⸗ maßen. Es würden zu verzinsen sein im Jahre 1869: Erstens die vorhin bereits erwähnten 3,600,000 Thaler, welche im Jahre 1868, also in dem laufenden Jahre, aus der Anleihe zu entnehmen sind. Ferner die Hälfte desjenigen Betrages, welcher nach den vorher erwähnten Vorschlägen im Jahre 1869 durch die Anleihe aufzubringen sein wird. Dieser Betrag ist, wie ich bereits die Ehre hatte zu bemerken, für die Marine 3,648,924 Thaler, für die Küstenvertheidigung 1,500,000 Tha⸗ ler, zusammen 5,148,924 Thaler. Davon beträgt die Hälfte rund 2,575,000 Thaler. Es würde also in dem Bundes⸗ haushalts⸗Etat für 1869 die Verzinsung vorzusehen sein für die Summe von 6,175,000 Thlrn. Zu welchem Course, zu welchem Zinsfuße die Anleihe zu emittiren sein wird, läßt sich heute nicht bestimmen; es ist bei der Veranschlagung der zur Verzinsung erforderlichen Summe angenommen worden ein Zinsfuß von 45 pCt., den ich aber ausdrücklich nur als eine Annahme bezeichne, die gemacht ist, um eine für die Ver⸗ zinsung erforderliche Zahl zu gewinnen, nicht aber als einen Betrag, der etwa für die Kontrahirung der Anleihe beabsichtigt ist. In dieser Unterstellung würde die Summe von 277,875 Thalern für die Verzinsung der Anleihe erforderlich sein.
Ich wiederhole, meine Herren, der Marine⸗Etat, soweit er aus den laufenden Einnahmen des Bundes zu bestreiten ist, ändert sich nicht; es ändern sich die Ausgaben des Bundes, soweit sie nicht aus der Anleihe zu entnehmen sind, gegen den
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Preußen und Sachsen⸗Coburg⸗Gotha wegen Uebernahrn Militair ⸗Verwaltung geschlossen ist, ist ů vorigen Shee im Reichstag zur Sprache gekommen, derart, daß der Nachlaß, welchen das Herzogthum Coburg⸗Gotha auf den verfassungs⸗ mäßigen Beitrag für das Bundesheer erhält, in einer Relation steht zu dem, was es als Matrikular⸗Beitrag zu leisten hat. Erhöhen sich die Matrikular⸗Beiträge, so erhöht sich um etwas der Erlaß, den Sachsen⸗Coburg⸗Gotha erhält, und in demselben Maße vermindert sich die Militair⸗Einnahme. Diese Vermin⸗ derung beträgt 1568 Thlr. Um diese 1568 Thlr. wird sich der Ansatz im Ordinarium der Militair⸗Verwaltung vermindern nng Ziefe Verminderung wird im Titel 20 berücksichtigt werden müssen.
Das Gesammt⸗Resultat ist, daß der Ausgabe hinzutreten: aus der Anleihe 5,148,924 Thlr., für Verzinsung der Anleihe 277,875 Thlr., zusammen 5,426,799 Thlr. Davon geht ab Minder⸗Ausgabe der Militair⸗Verwaltung, bleibt Mehr⸗Aus⸗ gabe 5,425,231 Thlr., wovon 5,148,924 Thlr. aus der Anleihe, der Rest durch Erhöhung der Matrikular⸗Beiträge gedeckt wird.
Das sind die Folgen, welche — vorausgesetzt, daß der heute beschlossene Gesetzentwurf Gesetz wird — aus diesem Gesetz be⸗ ziehungsweise aus der Realisirung der Anleihe für die Marine und Küstenvertheidigung hervorgehen, und die ich, wie gesagt, im gemeinschaftlichen Interesse des Hauses habe geglaubt dar⸗ legen zu müssen. —
Der Präsident schlug in Folge dieser Mittheilungen vor, zur Zeit die Vorberathungen über den Etat des Norddeutschen Bundes da wieder aufzunehmen, wo sie fallen gelassen wurde, und zwar mit Zugrundelegung der neuen Vorlage. Das Haus war hiermit einverstanden.
Es folgte als dritter Gegenstand der Tages⸗Ordnung die Schlußberathung über den am 29. Mai d. J. in Berlin unter⸗ zeichneten Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien. Der Referent Abg. v. Unruh (Magdeburg) beantragte, dem Vertrage die verfassungsmäßige Genehmigung zu ertheilen, unter dem Hinweis, daß der vorliegende Vertrag sich im Allge⸗ meinen den mit anderen Staaten abgeschlossenen anschließe. Das Haus trat diesem Antrage ohne Debatte bei. Es folgte sodann der mündliche Bericht der Geschäftsordnungs⸗Kommis⸗ sion über folgenden Antrag des Abg. Grafen zu Münster:
»Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 65 der provisorischen Geschäftsordnung folgenden Zusatz zu geben; Fehlt ein Mitglied ohne Urlaub während zehn auf einander folgender Plenar⸗Sitzungen, so wird dasselbe durch das Präsidium aufgefordert, seinen Sitz im Hause binnen einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist einzunehmen. Folgt dasselbe trotz bescheinigten Empfanges dieser Aufforderung nicht, so wird angenommen, daß das ausbleibende Mitglied sein Mandat niedergelegt habe, und eine Neuwahl veranlaßt.«
Die Kommission beantragte, den vorstehenden Antrag abzulehnen.
Nach einer kurzen Debatte, an welcher sich die Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden), und Schleiden betheiligten, zog der Antrag⸗ steller, Graf Münster, den Antrag wieder zurück.
Dieselbe Kommission hatte auch über nachstehenden Antrag des Abg. Dr. Reincke zu berichten.
»„Der Reichstag wolle beschließen: Gemäß Art. 28 der Verfassung darf, nachdem durch Auszählung die Nicht⸗Beschlußfähigkeit des Reichs⸗ tags festgestellt ist, weder eine Beschlußfassung, noch eine Debatte über einen Gegenstand der Beschlußfassung des Hauses stattfinden.«
Die Kommission schlug dem Hause gleichfalls die Ableh⸗ nung dieses Antrages vor, welche auch mit großer Mojorität beschlossen wurde. Schluß der Sitzung 4 Uhr 15 Minuten.
— Die heutige (24.) Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes wurde gegen 10 ½ Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesrarhs waren anwesend: Der Präsident des Bundes⸗ kanzler⸗Amts Delbrück, General⸗Lieutenant von Pod⸗ bielski, General⸗Steuerdirektor v. Pommer⸗Esche, Staats⸗ minister v. Friesen, General⸗Major v. Bilguer, Minister v. Watzdorf, Geheimer Rath v. Liebe, Regierungs⸗Rath Dr. Sintenis, Senator Dr. Curtius, Senator Gildemeister, Senator Dr. Kirchenpauer und die Kommissarien Geheimer ““ v. Puttkamer und Geheimer Kriegsrath
aretzki.
die Gemeinde⸗ resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen. Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeinde⸗Vorstände resp. und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen haben. In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungs⸗ Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeinde⸗Vorstandes und der Gemeinde⸗Vertretung, oder aus Letzteren und aus von der Ge⸗ meinde⸗Vertretung gewählten Gemeinde⸗Mitgliedern gebildeten Depu⸗ tation übertragen werden.
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fordert werden können, durch Kataster bestimmt, welche alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leistungs⸗
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gewähren: 1) für Truppen in Garnisonen, so lange und insoweit deren Unterbringung in Kasernen nach §. 10 des preußischen Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 nicht zur Ausführung gebracht sein wird, sowie für Truppen in Kan⸗ tonnements, deren Dauer von vornherein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist: a) Quartier für Mann⸗ chaften vom Feldwebel abwärts, b) Stallung für Dienstpferde; 2) bei Kantonnirungen von nicht längerer als der zu 1. angegebenen oder von unbestimmter Dauer, bei Märschen und Kommando's: a) Quar⸗ tier für Offiziere, Beamte und Mannschasten, b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden, c) das erforderliche Gelaß für Geschäfts⸗, Arrest⸗ und Wachtlokalitäten. Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen; die Truppen des Norddeutschen Bun⸗ des und der mit ihm zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
g 3. Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf.
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4. Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 2
beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutz⸗ baren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen. Befreit hiervon sind nur: 1) die Gebäude, welche a) sich im Besitze der Mitglie⸗ der regierender Familien befinden, b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch
Vertrage zugesichert ist, insofern diese Gebäude für immer oder
zeitweise zum Wohnsitz ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschafts⸗Per⸗ sonals fremder Mächte; ferner die Wohnungen der Berufs⸗ Konsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder Grundstücke besitzen, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit; 3) die⸗ jenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffent⸗ lichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums⸗Verhältnisse; insonderheit also die zum Ge⸗ brauch von Behörden bestimmten sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und Gebäudetheile; 4) Universitäts⸗ und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Biblio⸗ theken und Museen; 5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Ge⸗ bäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; 6) Armen⸗, Waisen⸗ und Krankenhäuser, Besserungs⸗, Aufbe⸗ wahrungs⸗ und Gefängniß⸗Anstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehoͤren und für deren Zwecke unmittelbar be⸗ nutzt werden; 7) neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufge⸗ baute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise nutzbar eworden sind. Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Her⸗ stellungen können die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes nicht angehalten werden.
§. 5. Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf
die Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die gehörige
.6. In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt wer⸗ den sollen, wird der Umfang, in welchem die Quartierleistungen ge⸗
fähigkeit enthalten müssen und von dem Gemeinde⸗Vorstand, e⸗ iehungsweise der Servis⸗Deputation alljährlich aufgestellt werden.
38 Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen und dies bekannt zu machen.
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Mili⸗ tair⸗Behörde, als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb
einer Präklusivfrist von 21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den
Städten bei dem Gemeinde⸗Vorstand, in allen übrigen Ortschaften
bei der vorgesetzten Kommunal⸗Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber dieselben entschelbet endgültig die obere Verwaltungs⸗Behörde.
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster von ver. ass ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv ab⸗ geschlossen und darüber öffentliche Bekanntmachungen erlassen. 1
§. 7. Bei vorübergehenden Einquartierungen (§. 2 Nr. 2 des Ge⸗
setzes) darf der Quartierträger niemals in der ungehinderten Benutzun
der für seine Wohnungs⸗, Wirthschafts⸗ und Gewerbebetriebsbedürf⸗ nisse benöthigten Räumlichkeiten gestört werden. .8.
§. 21. adesgesetzli
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen erfolgen durch besondere Verordnungen des Bundes⸗ Präsidiums.
Klassen⸗Eintheilung der Orte. Unverändert nach der Vorlage bis auf die Schlußworte, welche lauten sollen: Alle übrigen Ortschaften des Bundesgebiets. V. Für die zum Zwecke der Artillerie⸗Schieß⸗ übungen zu beschaffenden Quartierleistungen wird, sofern die davon Ortschaften nicht einer höheren Klasse angehören, die Ent⸗ der II. Servis⸗Klasse gewährt.
Da §. 1 des Gesetz⸗Entwurfes in der Fassung des neuen Kommissions⸗Entwurfes schon in der Sitzung am 6. Juni an⸗ genommen ist, so wurde die Debatte zu §. 2 eröffnet. Nach⸗ dem der Referent, Abg. Stavenhagen (Randow), und der 1e Lesse gesprochen, auch der Bundes⸗ Kommissar, Geheimer Kriegs⸗ Rath Baretzki, dem letzteren Abgeordneten geantwortet hatte, wurde §. 2 angenommen. Zu §. 3 sprachen der Referent, der Abg. zuͤr Megede, Meyer (Thorn), Lesse. Das Haus nahm das ende Amendement der Abgg. zur Megede und Dr. Bock an: Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 3 des Kommissions⸗ Entwurfes folgenden Zusatz beizufügen: Vom Jahre 1872 ab unter⸗ liegen Tarif Jahre zu w
getroffenen schädigung
gehörige
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gis gnhunbaanh get me hmn venhannes e
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Leistung der Einquartierungslast mit einem benachbarten Gemeinde⸗ verband mit dessen Zustimmung zu vereinigen. In solchem sind die Besitzer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Ge⸗ meinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzelnen Fall die zu⸗ nächst vorgesetzte Kommunal⸗Aufsichtsbehörde den Umfang der Quar⸗ tierleisuung unter Beobachtung der in den §§. 5 und 6 schriften bestimmen.
Gleichlautend mit §. 7 der Vorlage. 81 . 10. Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf.
11. Gleichlautend mit §. 9 der Vorlage (nur statt auf §. 8. au
gegebenen Vor⸗
f §. 10 zu verweisen.
Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf. Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf. Dess gichen. ö
Unverändert wie im ersten Kommissions⸗Entwurf. Unverändert nach dem ersten Kommissions⸗Entwurf. Desgleichen. “ Desgleichen. e Alle den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufenden chen Bestimmungen werden aufgehoben.
und Klassen⸗Eintheilung einer allgemeinen, alle fünf
iederholenden Revision.
Zu §. 4 Alinea 1 lag das folgende Amendement des Abg. Dr. Prosch vor: 8
Der Reichstag wolle beschließen: 1) den §. 4 des neuen Kommis⸗ sions⸗Gesetz⸗Entwurfs im ersten Alinea folgendermaßen zu fassen: „Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 3, beziehungs⸗ weise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Bau⸗ iten in Anspruch zu nehmen, soweit dadurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs⸗, Wirthschafts⸗ und Gewerbe⸗ betriebs⸗Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert Den §. 7 zu streichen.
An der Debatte betheiligten sich der Referent Stavenhagen (Randow) und die Abgg. Prosch, Grumbrecht, Twesten, von Hennig, Miquel, v. Patow und der Kommissarius Geh. Re⸗ gierungs⸗Rath v. Puttkamer, worauf der Antrag des Abg. Prosch angenommen wurde. b
Zu §. 4 Nr. 1 b. beantragte der Abg. v. Schöning, die Regierungsvorlage wieder herzustellen. Der Regierungsrath Dr. Sintenis leitete die Debatte durch die Befürwortung der Regierungs⸗Vorlage ein. (Thorn) und v. Einstedel. Das Haus trat dem Antrage des Abg. v. Schöning bei. 18 G Zä des §. 4 waren folgende Anträge gestellt: des Abg. v. Bernuth: 8
Der Reichstag wolle beschließen: ser
2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschafts⸗Per⸗ remder Mächte, ferner in Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Wohnungen der Berufs⸗Konsuln fremder Mächte, sofern sie An⸗ des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine Grundstücke Hertberh, ) des Abg. Dr. Schleiden: I 1111I1
Der Reichstag wolle beschließen: die Nr. 2 des §. 4, statt in der
Es sprachen darauf die Abgg. Meyer
die Nr. 2 des §. 4 zu fassen wie
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nen vorliegenden Etat nur um den Betrag von 277,875 Thlrn. 1 1 ie ei 4 5 8 3b 6 1 “ die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quar Fassung des neuen Kommissions⸗Entwurfs, in derjenigen der Regie⸗
für die Verzinsung. Diese Veränderung in den Ausgaben Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf: Zusammen⸗ jerleistungen in jedem Gemeinde⸗Vesir lolge sach “ durch Zungs⸗Vorlage anzunchmen b ·j urch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erla 1 82½ ½ Nꝙ — 1 Gemeindebeschluß oder durch, 1 1— Der Abg. Dr. Schleiden motivirte seinen Antrag, dem der
es E ve 1 Heisfage in seellats 89 6 Zurückweisung des Gesetz⸗Entwurfes, betreffend füt “ vorgeschriebenen Formen em vorliegenden Haushalts⸗Etat vorgesehen sind, eine Ver⸗ die Quartierleistun ür die bewaffnete Macht während des die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen G hes; hG iertset 1— änderung erfahren; sie müssen sich um den eben bezeichneten die Soagesrstes V Hrf die Neunte 1;S von ditser ge⸗ n. ens sind, und bis zu deren Zustandekommen die bisher für Kommissarius Geheimer Regierungsrath von üüt aheee vne. Betrag von 277,875 Thlrn. erhöhen und in Folge dessen neu faßten Beschlüsse mit ihrem früheren Entwurf und der Regie⸗ die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften über die Vertbeilung gegen trat. Nachdem noch der Nbg. MöFü gesprochen⸗ zog 5 b g. berechnet werden. Eine solche neue Berechnung der Matrikular⸗ rungs⸗Vorlage. T Wh mne2. der Quartierleistungen in Kraft bS über Aufbringung von Ge⸗ Schleiden seinen Antrag zurück. Da genehmig e das Beiträge ist bereits aufgestellt und befindet sich bereits in den Der neue Kommissions⸗Entwurf lautet:t: „ Os Ce ict kann auch Festehwrgechadigungen vbes üger sonstige Amendement des Abg. von 88s nuth. 8 Veg. I 5 * Händen des Herrn Präsidenten; sie wird an die Stelle der §. 1. Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der be⸗ Eh eBes icgecsg erchalten. Dolffs befürwortete darauf seinen Antrag: m §. as letzte
Anlage X. des Bundeshaushalts⸗Etats treten, wie solche dem waffneten Macht während des Friedenszustandes, das heißt, so lange Hause vorlag. nicht das Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und
Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder I wie folat zuesafsgatpan verursachenden Wohnungseinrich⸗ 8 deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine Last des Bundes, dere in bestimmt bezeichneten Föͤgen die einzugmartetenden 8 ren ch 9f tungen und Anschaffungen von Utensilien können die Verpflichteten Nun komme ich zur letzten Konsequenz. Die Umrechnung Naturalkeistung e gegen Entschädigung gefordert Seee eva- 8g mietheten Quartieren durch deg Gerssnde — Vorstande gäglich des nicht angehalten werden.
der Matrikular⸗Beiträge affizirt zugleich, as Ausgabesoll des §. 2. Für die bewaffnete Macht sind während des Friedens⸗ 1 Sahs 8 h,s loapüfcgece welden föcen. Ph Hierzu stellte der Abg. Lesse das folgende Unter⸗Amen Militair⸗Etats. v Der Vertrag nämlich 3 welcher zwischen zustandes an Wohnungs⸗ und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu rere e izarn der selbstständigen Gutsbezirke stehl frei, sich bchufg, dement:
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