im Werthe, während Kammgarnstoffe quantitativ wie qualitativ circa 12 % einbüßten. Verschiedene Verluste erlitten auch: Chemikalien, Kurz⸗ und Metallwaaren, Leder, Seidenfabrikate, Zinn und Wolle, wogegen außer den bereits erwähnten Stapelartikeln noch Alkalien, Kleidungsstücke, Steinautwaaren, Telegraphendrähte und die große Klasse der „Diversen“ si
in Quantitäten und Werthen ein wenig gebessert haben. — Der Import des Monats bekundet im Allgemeinen einen Zu⸗ wachs; der deklarirte Gesammtwerth beläuft sich auf 31,110,726 Pid. Sterl. gegen 28.317,798 Pid. Sterl., eine Differenz, welche fast gänzlich wesentlich größeren Zufuhren von Cerealien zususchreiben ist. Die Baumwoll⸗Einfuhr hat sich um 11 % in der Quantität und 16 % im Werthe verringert. Wolle nahm 2 % in der, Quantität zu, aber büßte 4 ½ % im Werthe ein. Rohseide verlor 14 % in der Quan⸗ tität und über 13 im Werthe. Von den steuerbaren Importarti⸗ keln sind Thee und Kaffee in Quantität wie im Werthe berr tlich
gestiegen.
Ilge hat, decken. Von Umschlag in „Neuem“ ist aus diesem circa 11 ½ 2¾ sc zu melden; nur wenige hier begüterte Produzenten machten weitere Anschaffungen. Die Preise gestalten sich hoch und werden bei der Güte des „Neuen“, zumal wenn erst demnächft leb⸗
haftere Nachfrage nach demselben entstehen wird, noch mehr an⸗
ziehen. Gewerbe und Handel.
Die Berliner Brauereigesellschaft für das letzte Geschäftsjahr eine Dividende von 7 % gegen 6 ½ % im Vorjahre vertheilen. In den Erablissements zu Berlin wurden 2,357,645 Kilo, zu Fürstenwalde 3,566,482 Kilo, zusammen 5,924,127 Kilo Gerste vermälzt, und 4,675,397 Kilo Malz erzeugt. Gebraut wurden 160,414 Tonnen, dazu übernommener Bestand pro 1. Okto⸗ ber 1874 56,924 Tonnen, zusammen 217,33 Tonnen. Verkauft sind 2 167,019 Tennen, bleiben 50,319 Tonnen Bestand. — 88 zuffuhr Wann wird dem Reichstag ein Gesetzentwurf “ die 5507,399 ℳ., für Malgeams,. F ke22 dass 8 1
8. 8 s Schiff elegt werden? 92* 2 ℳ, zuse 4 een vr 62 Hee eh “ Sbeee. Bfeang von etwa für Erzeugung des Bieres Henngen dägeen 3,8471618,0, n daß “ Sekmeilen von der englischen Küste sich ereignende Unglücks⸗ 88 Gewinnceeasc8, See “ 8 11 Adschr 28 fälle ausschließlich von den envlischen Behörden untersucht werden? 1ö1111““* „den geehlchier
497,396 ℳ Hiervon kommen nach Abzug der statutenmäßigen Tan⸗
tieme für Aufsichtsratb und Geschäftsinhaber 420,000 ℳ oder 7 Dividende auf 6,000,000 ℳ Stammektien zur Vertheilung an die Aktionäre, während der Rest von 4842 ℳ auf neue Rechnung vor⸗ getragen ist. Seit Bestehen der Gesellschaft haben die alljäbrlich vorzunehmenden Abschreibungen nunmehr die Höhe von 1,515,699 ℳ erreicht, und sind vom Jahre 1866 bis inkl. 1875 3,274,056 ℳ an Dividenden gezahlt worden. 1
— Die Ausweise des englischen Handelsamtes für No⸗ vember lauten im Allgemeinen etwas günstiger, als die für Oktober. Dieser Umschlag deutet indeß, wie die „Times“ in ihrem Citv⸗Artikel hervorhebt, nicht darauf hin, daß die Strömung des Handels sich ver⸗ ändert har, sondern mag cher dem Umstande zugeschrieben werden, daß das Wetter im November günstiger für die Verschiffung war, als im vorhergehenden Monat. Der deklarirte Gesammtwerth des Exports betrug 18,356,689 Pfd. Sterl. gegen 18,746,623 Pfd. Sterl. im November 1874, das ist eine Abnahme von nur 2 ½ ½. An dieser Verminderung partizipiren haupt⸗ sächlich Kohlen, Eisen und Stahl. Kohlen find quantitativ um nabezu 11 % gestiegen, aber der Werth hat circa 1¹] ½a% abgenommen, während Eisen und Stahl um 8½ % in der Quantität und 21 % im Werthe gefallen sind. Baumwollgarn hat sich ebenfalls quantitativ im Werthe verringert, wogegen baumwollene Stückgüter- Kupfer, Maschinen und “ Leinen⸗ E“ 8
ise für di anse e., und Auslese erzielten Qualitäts⸗ wie im Werthe mäßig gestiegen sfind. Wollenzeuge ner⸗ r ee gihde darc, dsag ar ber ö“ S.n im ꝑmit dem beträchtlichen Zuwachs von 25 ½ % in der Owantität und 8 82 9:]
isati gemeldeter und gericht sammens ng abhanden gekommener, Zur Amortisation ang 8 mSee 1 her jedes Vierteljahr, s. Circular-Verfügung vom 12. November 1869, Staats
Liquidationen nach Artikel V. des Gesetzes vom 8. Juli 1872
welche bis Ende 1874 geleistet, also in den obigen t 8.. sind, 1,811,252 Thlr. Sind 3,455,370 34,840,000 Thlr., wovon bis jetzt 125,000,000 Thlr. Staaten des Norddeutschen Bundes vertheilt wor⸗
§. 16. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Präfidenten der Appellations⸗ gerichte ob. Dieselbe gewährt nicht die Befugniß, durch allge⸗ meine Verfügung den Gang des Vorbereitungsdienstes in den Einzelheiten zu regeln. Im Anfange des Monats Januar ist dem Justiz⸗Minister ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die einzelnen Referen⸗ dare, unter kurzer Angabe des Ganges der Vorbereitung, auf⸗ zuführen sind. §. 17. Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der Gerichte, den Staatsanwalten und den Rechtsanwalten, welchen die Referendare zur Beschäftigung überwiesen sind, ob. Dieselben haben zugleich mit der Beendigung dieser Be⸗ schäftigung dem Präsidenten des Appellationsgerichts ein Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen der Referendare und die in denselben hervor⸗ getretenen Mängel zu übermitteln. Das Zeugniß ist den Refe⸗ rendaren nicht auszuhändigen. §. 18. Die mit der Leitung des Vorbereitungsdienstes be⸗ trauten Personen werden vor Allem beachten, daß die wissen⸗ schaftliche und praktische Ausbildung der Referendare der aus⸗ schließliche Zweck des Vorbereitungsdienstes, demgemäß also eine jede, durch diesen Zweck nicht gerechtfertigte, auf Aushülfe und Erleichterung der Beamten gerichtete Thätigkeit der Referendare zu vermeiden ist. Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die gebotene allgemeine Ausbildung dieses gestattet, die Anlagen, Neigungen und Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten Referendare in Betracht ziehen. Die Vorstände der Kollegialgerichte insbesondere werden Sorge tragen, daß die Referendare regelmäßig an den Plenar⸗ und Abtheilungssitzungen Theil nehmen, die von ihnen bearbei⸗ teten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in freier Rede entwickeln, auch bei der Verhandlung anderer, als der von ihnen bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Aeußerung ihrer Ansicht veranlaßt werden. §. 19. Werden Referendare nach Maßgabe des §. 8 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 zur selbständigen Erledigung richter⸗ licher Geschäfte verwendet oder mit der Vertretung eines Staats⸗ anwalts oder eines Rechtsanwalts beauftragt, so ist diese Be⸗ schäftigung zunächst auf die entsprechenden Zweige des Vor⸗ bereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen. Dieselbe darf nicht so weit ausgedehnt werden, daß den Referendaren dadurch die Möglichkeit genommen wird, innerhalb des vorgeschriebenen
§. 31. Wenn die Prüfung des Gesuchs um Zulassung zur großen Staatsprüfung ergiebt, daß der Referendar den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften genügt hat, so ist die Zulassung unter Angabe der Zeit seiner Beschäftigung bei den Gerichten, den Staatsanwaltschaften oder den Rechtsanwalten vom Präsidenten mittels gutachtlichen Berichts darüber, ob der Referendar auf Grund der beigebrachten Zeugnisse zur Ablegung der Prüfung für vorbereitet zu erachten sei, unter Uebersendung der Dienstakten beim Justiz⸗Minister zu beantragen. §. 32. Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird der Justiz⸗Prüfungs⸗Kommission vom Justiz⸗Minister ertheilt. 8§. 33. Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaft⸗ liche Arbeit und eine Relation aus Prozeßakten zum Gegenstande. §. 34. Der Präsident der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe zur rechts⸗ wissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeß⸗ akten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzutheilen. „Jede der beiden Arbeiten ist binnen einer sechswöchigen Frist abzuliefern, welche aus erheblichen Gründen vom Prä⸗ sidenten bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen daß b “ angefertigt habe. 1 §. 35. Die Relation muß eine vollständige Darstellung des Sach⸗ und Rechtsverhältnisses, ein begründet und 8ns hec. Eeeaer, 8S 8 1“ . 36. Die Relation kann aus laufende ü Seegeb 8 werden. em Präsidenten der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geei Fanchehe vüzabeitn chte zur Prüfung geeignete .37. Die Beurtheilung der beiden schriftli en Arbeit liegt denjenigen Mitgliedern der vais ges aneerchansfan 88 vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. Erachten dieselben beide Arbeiten für völlig mißlungen, so ünn ref f gutachtlichen Bericht vom Justiz⸗Mi⸗ ter sofort behufs erer Vorbereitung an ei lations⸗ gericht b werden. 8 “ .38. Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern ber Prüfungskommission, einschließlich des Präsidenten Thlr. Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver⸗ binden, welche dem Referendar drei 8 18 ve f ei Tage vor dem Termin zu⸗ Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Redacteur ein Strohmann hingestellt war. Das ist nach d P
gen Verhältnissen jedenfalls nicht erwünscht, daß fite⸗ Br dan dan häalnsgaben, von Strohmännern redigirt werden. Ich will damit freilich mict Kri skosten mi sagen, daß nicht auch andere Gründe vorhanden sind, es sir Kblr Summa 1 gewiß noch andere Gründe vorhanden, augenblicklich nicht einer P die einzelnen tei das Feld einzuräumen, welche nicht diejenigen Anschauungen 88 übib... welche vom deutschen Standpunkte aus in Elsaß⸗Lothringen vertrete I werden müssen. Ich würde, wünschen — ich spreche hier nicht h Ober⸗Präsident von Elsaß⸗Lothringen — ich würde wünschen, daß fede Partei dort auch zum Wort zugelassen werden könnte, es muß L aber eine Repräsentation jeder Partei ermöglicht werden, und in 8. Beziehung muß ich leider konstatiren, daß die Presse in Elsaß⸗Lothrin⸗ gen noch nicht so weit in geistiger und nationaler Beziehung vor 28 rückt ist, daß man gegen diejenigen Blätter, welche katholisch bee 88v,vh r 1 “ “ gehöriges Gegengewicht haben
ürde. Und ist allerdings ein Moment, wel ines tens 8 S ann. u“ Ees o sehr also auch der Wunsch gewiß gerechtfertigt ist, da
zum Wort kommen kann, so muß eben auch wirklich jeder 884 8 kommen, aber nicht vorzugsweise eine Partei, die dann das Feld i der Weise voraussichtlich besetzt, daß alle anderen zum Schweigen ge bracht werden. g;
Abg. Dr. Kapp, unterstützt von zahlreichen Ab⸗ (Tivoli) kann
lgende Interpellation eingebracht: 1 8 sich an den Herrn Reichskanzler die zu richten:
Aufrage erche Schritte gedenkt die Reichsregierung zu thun, um die Interessen der deutschen Schiffahrt bei der Untersuchung der Stran⸗ rddeutschen Lloyd⸗Dampfers Deutschland zu wabren,
no mpfer u w 8 6. d. Mts. bei Kentish Knock vor der Themsemündung
Von r ten, ist so 1 Saatt. . Unterzeichnete erlaubt
Verkehrs⸗Anstalten. 8 Die Eisenbahn Großbothen⸗Rochlitz ist am 9. Dezem⸗ ber eröffnet worden. . — Die „Straßb. Ztg.“ meldet aus Straßburg, 9. Dezember: Ueber die am Morgen des 21. November a. c. in Folge antreibender Floßstämme aus der Kinzig durchbrochenen drei Rheinschiffbrücken bei Gambsheim, Drusenheim und Selz vernehmen wir, daß der Ver kehr auf denselben seit den ersten Tagen des laufenden Monats noth dürftig wieder hergestellt ist. Man hat sich dabei durch Einfügun fliegender Brückenglieder zu helfen gesucht, bis die Her⸗ stellung des normalen Zustandes dieser wichtigen Verkehrs⸗ wege möglich sein wird, worüber immer noch einige Wochen vergehen mögen. Die fliegende. Rbeinfähre bei Lauterburg konnte schon acht Tage nach dem Uafalle wieder regelmäßig benutzt werden. Von dem Uafange der eingetretenen Störung mag es einen Begriff geben, wenn wir melden, daß etwa 2500 — 3000 Floßstämme in der hochangeschwollenen Kinzig losgerissen und mit aller Gewalt gegen die Rheinschiffbrücken gedrängt wurden, von denen im Ganzen 40 Pontons abzelöst und den Strom hinabgetrieben worden sind. Von 3 ½ Uhr bis 6 ½ Uhr früh war das ganze Zerstörungswerk voll⸗ bracht. Erwähnung verdient dabei die angestrengte und erfolgreiche Thätigkeit des Brückenmeisters und des Dammmeisters ven Plitters⸗ dorf, welchen es, unterstützt von dem elsässischen Dammmeister von Lauterburg, gelang, 32 von den 40 losgerissenen Pontons noch vor Maxau zu erreichen und an den Ufern und Parallelhauten z vächst festzulegen. Der Verlust an Material verringert sich durch diesen und andere Umstände erheblich gegen die zuerst gehegten Befürch⸗ tungen. Der angerichtete Gesammtschaden dürfte trotzdem ziemlich erheblich sein und den Betrag von 30,000 ℳ wahrscheinlich über⸗
steigen. sich zu mortifizirender Werthpapiere: Anzeiger No. 268 Seite 4385 und Ministerial-
Land⸗ und Forstwirthschaft. 8
Rüdesheim ist die Weinlese nunmehr beendet. ie Dacüt ist sehr gut geworden. Im Berge sind wirklich edle Ge⸗ wächse ausgelesen worden. hoher Zucker⸗ bei niede⸗
Durchschnittlich . Sã ie Quantität ist immerhin vproß, wenr rem Säuregehalte. Die Qua ist durch die letzte Witterung manch köstliche T
— Dem Reichstag ist eine Denkschrift, betreffend den Stand der Verwendungen aus der Kriegskosten⸗ chädigung, vorgelegt worden, welcher wir Folgendes ent⸗ nehmen:
Nach der im Jahre 1875 vorgelegten Uebersicht b lungen auf die dem Deutschen Reich 6 von 88 stete Kriegekosten⸗Entschädigung beträgt der Erlös aus Letzteren nach Abzug der Nealisationskosten 1,413,557,631 Thlr. Die Pariser Kontribution hat eingebracht 53,505,865 Thlr.
Die nach Abzug der Verwaltungskosten verbliebenen Ueberschüsse aus den in den okkupirten Gebietstheilen Frankreichs erhobenen Steuern und die nicht unmittelbar verwendeten örtlichen Kontributic⸗ nen sind anzunehmen zu 17,600,000 Thlr. Summa 1,484,663,496 Thlr. In der Denkschrift vom Februar 1874 sind auf diese Emnahmen in Rechnung gestellt: 1) An vorweg zu deckenden Ausgaben 600,836,627 e Ksesfc ö 11 Eisenbahnen 86,666,6663
hlr.; 2) die zur Thei ommenden 793,000, Zusamma 1.480,503,293 Th·tr. 9 v“ Es war demnach ein Reservequantum vorhanden von 4160,203
Dasselbe erböht sich um die im Jahre 1872 von einstweilen an⸗ gelegten Kriegsentschädigungsgeldern aufgekommenen, für Rechnung der gesammten Kriegsgemeinschaft vereinnahmten Zinsen mit 1,151,299 Thlrn., macht 5,311,502 Thlr.
„VVon den in den Jahren 1873 und 1874 aufgekommenen Zinsa im Betrage von 5,623,197 Thlr. werden nach den aufgestellten Be⸗ rechnungen, mit Rücksicht auf die zu Gunsten einzelner engerer Finan⸗
raube im Schnee ver⸗
egangen ist. Allem Anscheine nach aber wird demnächst die “ e der hierdurch bedingte Preis des „Neuen“ für diesen Abgang entschädigen.
— Aus Rauerthal wirb dem „Frk. Jour.“ unterm 10. d. M.
zeben: Was von Trauben durch die Stürme des November vies Stocke herabgeweht worden, ist nunmehr eingethan n9 erabgefallene, das sehr beträchtlich ist, birgt eine e 5 Tritt geeiznetere Temperatur ein, so wird noch eine hũ be 8, Trauben aufgelesen werden können; viel ist aber an der Quantitä durch die diesmalige Spätlese, durch welche übrigens stets Alles riskirt wird, immerhin verloren gegangen. Freilich ist auf der anderen Seite üch nicht zu leugnen, daß dafür die Güte der Frucht ütend 82 tovembers entschieden zugenommen hatte und sehr dine Aus⸗ esen erzielt werden konnten. Da es nun bei den Rheingauer orzugsweise auf deren Qualität ankommt, so scheint die Sp. 92 in. er Weinzüchter im Ganzen doch eingeschlagen zu haben. Die hohen
11““
vierjährigen Zeitraums den Vorbereitungsdienst zu beendigen.
S. 20. Das bei der allgemeinen Leitung des Vorbereitungs⸗ dienstes maßgebende Ermessen der Präsidenten der Appellations⸗
gerichte wird durch die nachfolgenden Vorschriften beschränkt.
§. 21. Im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Ja⸗ nuar 1849 beginnt der Vorbereitungsdienst bei den Stadt⸗ und
Kreisgerichten, so wie bei den Deputationen und Kommissionen
derselben.
Zusvörderst sind die Referendare, soweit dies möglich ist,
einer Gerichtskommission oder, wenn hierzu die Gelegenheit fehlt, einer Gerichtsdeputation und erst demnächst einem Kollegialge⸗
richt zu überweisen.
Der Vorbereitungsdienst bei diesen Gerichten, einschließlich der Staatsanwaltschaft, muß einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfassen.
Die Bestimmung der Gerichtskommission und der Gerichts⸗ bleibt den Präsidenten der Appellationsgerichte über⸗ assen.
. 22. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln i
der “ zuvörderst während eines ö von 1.n
stens einem Jahre bei einem Friedensgericht und Notar, sodann aber während eines Zeitraums von mindestens anderthalb Jah⸗ ren bei einem Landgerichte, einschließlich der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.
§. 23. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Celle ist der Referendar zuvörderst während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahre bei einem Amtsgericht, sodann aber während eines Zeitraums von mindestens anderthalb Jahren bei einem Ober⸗ gericht, einschließlich der Kronanwaltschaft, zu beschäftigen.
§. 24. In den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Cassel und Wiesbaden ist der Referendar zuvörderst während eines Zeitraums von mindestens einem Jahre bei einem Amts⸗ gericht, sodann aber während eines gleichen Zeitraums bei den Kreisgerichten, einschließlich der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.
.25. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frank⸗ furt a. M. ist der Referendar zuvörderst während eines Zeit⸗ raums von mindestens einem Jahre bei den Einzelgerichten, so⸗ dann aber während eines gleichen Zeitraums bei dem Stadt⸗ gericht, einschließlich der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.
§. 26. Der Referendar ist während eines Zeitraums von
mindestens einem halben Jahre bei dem Appellationsgericht und
weährend eines gleichen Zeitraums bei einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. .
In den Bezirken der Appellationsgerichte zu Celle und gan Rc-g. ein Vorbereitungsdienst bei den Appellationsgerichten ni att.
§. 27. Die Präsidenten der Appellationsgerichte werden ermächtigt, unter besonderen Umständen, namentlich wenn in
Folge der geschäftlichen Verhältnisse die Vorbereitung des Refe⸗ rendars nicht ausreichend gefördert werden kann, dessen gleich⸗ zeitige Beschäftigung in mehreren der in §§. 21— 26 gedachten Zweige des Vorbereitungsdienstes zu gestatten.
S. 28. Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thärigkeit, unter Hervarhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte, zu geben ist. Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungsdienstes betrauten Person zu übergeben und
von dieser zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Ver⸗ merke zu versehen. S. 29. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staats⸗ ist an den Präsidenten des Appellationsgerichts zu en. In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Millitärpflicht genügt habe, oder vom Militärdienste gee Seah;” se 3 Dem Gesuch ist das Geschäftsverzeichniß beizufügen. §. 30. Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit, Beurlaubung, Einziehung zu militärischen Dienst⸗ leistungen oder aus anderen Gründen dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorberei⸗ tungsdienstes in Anrechnung zu bringen, sobald dieselbe während eines Jahres den Zeitraum von acht Wochen nicht übersteigt.
Wuar der Referendar über acht Wochen dem Vorbereitungs⸗ 1 dienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung des Justiz⸗Ministers erfolgen.
§. 39. Zu einem Prüfungstermin können mehrer jer nicht über sechs Referendare vorgeladen werden. 5 89—
K. 40. Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden sei, und im Bejahungsfalle, ob dieselbe „ausreichend“ oder „gut“ V1.2 1 nnrd Stimmenmehrheit und zwar nach dem
esammtergebnisse der schriftlichen d mündli ü . een. 8
§. 41. Die Justiz⸗Prüfungskommission hat über die Er⸗ ledigung der ihr ertheilten Aufträge dem Justiz⸗Minister 92 berichten.
Referendare, welche die Prüfung nicht bestanden hab werden auf mindestens neun Monate, behufs 8.8 bereitung, an ein Appellationsgericht zurückgewiesen werden.
Es 8 e Wiederholung der großen S ung gestattet, deren Erfolglosigkeit den Ausschluf lüheen Zutdenge benint “
§. ür den Fall der zu wiederholenden Prüfung kan
beschlossen werden, daß eine zweite ehhafesschakeer ernen oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Kommission (§. 37) die eine oder andere oder beide den Anforderungen ge⸗ .44. Die Vorfitzenden der Prüfungskommissionen haben im Anfange 92 — Jahres über die im ee. Lee vorgenommenen Prüfungen und deren Ergebniß ei 2 bericht zu erstatten. 1“
RNeichstags⸗Angelegenheiten. Berlin, 11. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages bemerkte der Bunbesbevolimschtie Staats⸗Minister Dr. Delbrück in der ersten Berathung der drei Gesetzentwürfe, betreffend die weitere Anordnung über Ver⸗ wendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Re⸗ tablissement des Heeres bestimmten 106,846,810 Thlr. ꝛc.: 8” ergreife e das Wort zum Zweck einer
esctzentwürfe, welche die erst⸗ Tagesordnung bilden, bezügliche Mittheilung. 14“ Bei der Berathung dieser drei Entwürfe ist es von wesentlichem Interesse, den augenblicklichen Stand der Kriegsentschädigungsfonds kennen zu lernen. Eine Denkschrift, welche diesen Stand, wie er sich gegenwärtig stellt, soweit es eben möglich ist, zusammensaßt und zur Darstellung bringt, ist gestern in das Haus gelangt und wird, wie ich voraussetzen darf, heute vertheilt werden. Mit Rücksicht hierauf verzichte ich in diesem Augenblick darauf, die in dieser Denkschrift enthaltenen Zahlen vorzutragen und zwar um so mehr, als der Vor⸗ trag solcher Zahlenreihen in der Regel doch erst verständlich ist, wenn man die Zahlenreihe vor sich hat und überblicken kann. Ich behalte mir indessen vor, wenn der Lauf der ersten Berathung Veranlassung geben sollte, mit diesen Mittheilungen auch jetzt hervorzutreten. — In der Diskussion über den Landeshaushalts⸗ Etat von Elsaß⸗Lothringen pro 1876 fahs * Abg. Windthorst die Hoffnung aus, der anwesende Ober⸗Präsident von Elsaß⸗Lothringen werde die Gründe klar legen, weshalb §. 10 des Gesetzes vom Jahre 1871 noch heut in Elsaß⸗ Lothringen aufrecht erhalten werde. Der Bundesbevollmächtigte Wirklicher Geheimer Rath v. Möller entgegnete: Der Herr Vorredner hat an den Ober⸗Präsidenten von Elsaß⸗ Lothringen die Aufforderung gerichtet, sich darüber zu äußern, ob und aus welchen Gründen ich die Aufrechterhaltung der außerordentlichen Befugnisse des §. 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 1871 noch für erforderlich balte. Ich glaube, auf diese vene keine Antwort geben zu dürfen, denn der Ober⸗Präsident von Elsaß⸗Lothringen ist in diesem Hause nicht repräsentirt, hat hier auch gar nichts als solcher zu sagen. Ich würde mich nothwendig in Erörterungen ein⸗ lassen müssen, deren Resultat gar nicht von mir abhängt. Ich möchte Ja oder Nein sagen, ich möchte annehmen, daß diese außerordent⸗ bne ean bmisse . sind 1* nicht erforderlich sind, es beiner Bedentung se 1b t i beuntaneten ¹ g sein. Ich kann also diese Frage nicht Was die Frage der Zulassung von Preßorganen in Elsaß⸗Lothrin⸗ gen betrifft, so hängt dies von Umständen ab, weliche 89 als 8 räsident von Elsaß⸗Lothringen hier ebenfalls nicht erörtern kann.
sch will nur bemerken, daß die Ablehnung eines eben erwähnten An⸗
gemeinschaften auszuscheidenden Präzipualbeträge, auf die C t. heit gegen 2 Millionen Thaler entfallen. gh Dem Reservebestande, welcher sich hierdurch auf etwa 7,300,000
Thlr. erhöht, sind folgende, bisher nicht vorgesehene Ausgaben gegen⸗ überzustellen: 8
1) An Kriegsschädenvergütigungen (Gesetz vom 14. Juni 1871) sind nach den neuerdings gemachten Erhebungen mehr verwendet, bezw. zu reserviren als veranschlagt war, 1,100,000 Thlr.; 2. Mehrbetrag des Zuschusses zur Deckung der Kriegspensionen für 1873 auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 126,900 Thlr.; 3) die im Etat für 1875 unter Kapitel 6 B. Titel 4 der einmaligen Aus⸗ gaben ausgebrachte Restquote für das Retablissement der Kriegskarten, welche in der Denkschrift von 1874 nicht mitgerechnet war, 26 000 Thlr.; 4) für Kriegsausrüstungsmaterialien der Festung Rastatt, welche auf Grund des Artikel V. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 z. liquidiren sind, in den Voranschlägen aber nicht berücksichtigt waren, 156,754 Thlr.; 5) nach dem Gesetze vom 25. Januar 1875, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken, 2,011,328 Thlr.; 6) Nach dem Gesetze vom 9. Februar 1875 wegen Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1872 für die elsaß⸗lothringischen Festungen 2,730,000 Thlr.; 7) Mehrbedarf für den Schießplatz der Artillerie⸗ Prüfungskommission, nach dem dem Reichstage vorliegenden Gesetz⸗ entwurf, 243,267 Thlr.; 8) desgleichen zu verschiedenen gemeinsamen Kriegsansgaben (vergl. §. 1 des Entwurfs des Gesetzes, betreffend es Leee. d-- deeneghs E“ da dieselben
1 früheren Anschlag bis jetzt überschritten haben um 12,570 Thl Zusammen 6,406,819 Thlr. b 1 Von den, auf Grund des Art. V. Nr. 1—7 des Gesetzes rom 8. Juli 1872 auf die Krieaskostenentschädigung zu übernehmenden Kosten, welche in der Denkschrift vom Februar 1874 auf 38,323,824 Thlr. veranschlagt waren, sind bis jetzt 33,260,498 Thlr. 1 Sgr. zur Feststellung und Erstattung gelangt. Bayern und Württemberg haben bei dem Bundesrath den An⸗ spruch erhoben, daß auch diejenigen Kosten, welche vom 1. Juli 1871 ab während der Rückkehr und der Demobilmachung der zurückgekehrten oder in der Heimath verbliebenen Truppen über die Friedensctats hinaus erwachsen sind (übrigens unter Ausschluß des Aufwandes, welcher auch bei einer früheren Demobilmachung entstanden sein würde), als gemeinsam im Sinne des Art. V. Nr. 10 des Gesetzes vom 8. Juli 1872 anzuerkennen und demgemäß auf die ungetheute Masse der Kriegskosten.Entschädigung zu übernehmen seien. Bayern und Württemberg beziffern den hiernach für sie aus der Kriegskosten⸗ Entschädigung zu entnehmenden Betrag auf zusammen 769,943 Thlr. Die Beschlußfassung des Bundesraths über diese Frage steht noch aus. „Eii8ne nennenswerthe Veränderung der Antheile, welche an die einzelnen Staaten aus der Kriegsentschädigung herauszuzablen sind, ist nicht vorauszusetzen. In Betreff des vormaligen Norddeutschen Bundes wird daher von der Annahme ausgegangen werden können, daß der Antheil desselben an der Theilungssumme, welcher in der Denkschrift vom Februar 1874 auf 530,116,053 Thlr. berechnet ist, eine wesentliche Veränderung nicht erfahren werde. Aus diesem An⸗ theile sind zunächst zu decken die Ausgaben, welche ihm durch die Kriegführung wider Frankreich erwachsen sind und anderweite Deckung nicht gefunden haben. Die definitiv verrechnete Gesammtausgabe bis Ende 1874 beträgt 631,742,079 Thlr, darunter die bis Ende 1872 bestrittenen, auf besondere Rechnung fallenden Retablissementskosten, mit 14,307,745 Thlr., bleiben an Kriegskosten 617,434,334 Thlr. Davon sind gedeckt im Ganzen rund 240,702,408 Thlr. Es fallen also dem obigen Antheil zur Last 376,731,926 Thlr. Ferner sfind daraus zu bestreiten die Ausgaben: 1) für militärische Bauten und Einrichtungen — Alt. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 — 13,241,000 Thlr., nach Abzug der davon 1873 und 1874 verrechneten 1,434,790 Thlr. = 11,.806,210 Thlr.; 2) für Revision der Kriegskostenrechnungen 36,441 Thlr.; 3) für Vergütung der Kriegsleistungen. Von den reservirten 3,775,000 Thlr. sind 1873 und 1874 verbraucht und oben unter den Kriegskesten bereits mitenthalten 1,186,543 Thlr., bleibt Bedarf 2,588,457 Thlr. 4) Reste für Verzinsung und Tilgung der Kriegsschuld 59,219 Thlr.; 5) zur Erhöhung des unter 1. aufgeführten Fends für militärische Bauten ꝛc. nach dem vorliegenden Gesetzentwurf 400,000 Thlr.; 6) die in der Denkschrift zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Verwendungen aus der Kriegskosten⸗Entschädigung, als Bedarf zu Restausgaben der Kriegskosten von 1875 ab berechneten 19,200,000 ℳ = 6,400,000 Thlr.; 7) auf Grund der Abrechnung über die nach Maßgabe da Militärkonventionen zu leistenden Retablissementskosten⸗Quoten Ba⸗ dens und Südhessens rund 615,000 Thlr.; 8) zur Abrundung für einzelne nicht vorgesehene Bedürfnisse 94,170 Thlr. Zusammen 21,999,497 Thlr. Summa 398,731,423 Thlr. Von dem Antheil im Betrage von 530,116,053 Thlr. sind hiernach zur Bestreitung von Ausgaben des Norddeutschen Bundes nicht erforderlich 131,384,630 Thlr. Außerdem hat der Norddeutsche Bund an Erstattungen aus der Kriegsentschädigung auf Grund der betreffenden Gesetze zu empfan⸗
trages auf Errichtung einer Zeitung, welche als katholisch hier be⸗
zeichnet worden ist, mit aus dem Grunde stattgefunden hat, daß als
en: 1) die von ihm verausgabten gemeinsamen Transportkosten beim bzuge der Truppen aus Frankreich 1,644,118 Thlr 12) auf Präzi⸗
8
(Erscheint auf Grund amtlic
No. 2740 über 4 92,569 à 100 Thlr.
1855: Ser. 774 No.
von 1870: und 95,637 à 100 Thlr.
1 2
à 300 Mark
Litt. H. No. 28.021 über 25 Thlr. Vormals Kurhessischer Prämlen-Schein: Ser. 5332 No.
133,281 über 40 Thlr. ’ des vormals Nassauischen Anlehns vom Fv. Ir No. 508 über 200 Fl.
8 Ee fünfjährige Schatzanwelsung des Nord-
s von 1879: Lit. D. No. 39,752 über 200 dontgchen Baraonraibungen der Nassauischen Lit 10à. No. 1823. Lit. A c. No. 1682 und Lit. A. d. Nc. 90, 2
Rentenbrief der Previnz Brandenburg: Litt. C. No. : Lit. C. No. 6268. Rentenbriefe der Provinz Üer-r 8 8 9. E
83 à 300 Marr. Lit. D. No. 3450. 1 5 M. 11 43 sbrioas der Provinz Sachsen: Lit. A. No. 1095 über
(3000 Marb). 8 1000 gob-Wesifälischer Rentenbrief: Lit. B. No. 1937 à 500
ebst Ceupons Ser. 3 No. 12 — 16 und Talon. 11 Schuldverschreibung: Lit. D. No. 6259 à 200
Ser. 9 No. 4 und Talon. 11 Neumir mhischer 4 ¼ Neuer Pfandbrief No. 66,841
über 200 Thlr. ostpreusslsche Pfandbriefe:
Bezeichnung der Pfandbriefe etc.
Departe- ö11 ment Bemerkungen. oder Prozent- satz.
4 pCt. 4 pCt. 4 pCt.
1875 ohne Coupons
vermisst seit April und Talons.
seit Johanni 1875 1 298 — vermisst ohne Cou- pons und Talons.
[abhanden gekommen mit Coupons pro Weihnachten 1874.
lesischen Landschaft.
Prandbrlefe der s oh .“
I. Altlandschaftliche 3 ½ proz. Pfandbriefe:
V. 6. 1 à öö GS. „ vI“ NGd. „ GS8 „ ööö 08. „ NI. „ GI. „ NIB. öö“ CCCb1 . SIJ. 227 8 LW. 22 LEWEE1 w BB.
500 Thlr. 100 „ 100
200
Krichen, Gross-, Lang-Hermsdorf Mahnau . . Uloschwitz . BeenEZ““ Willschaun. . . . Lichtenwaldau . . Schedlanun ... Bertelsdorf, Kr. Striegau, ö11“”“
c88“
wengfeld. Eckersdorf. . .
tanowitz, Ober-, u“ Buchwäldchen . . . . . . Dahme “ 1 Ober-Damsdorf, I. Anth.
ammer u. Zg.
kau, Kr. Steinau, .
8
80 8 — 82858SEce Se⸗88S —,—, — — —
„ —O0. 92 b0—
22 00 0
blatt für die gesammte innere
(No. XXIII. s. Reichs- u. Staat Mahlendorf, Klein-, . 1 Wziesko, Alt- und Neu-
No. XXIV.
do. 8
Bankwitz . Leschwitz . Schmelzdorf. Vogelsdorf etc. Crainsdorf etc.. Würbitz, Polnisch
Ausche.
brs Endersdorf. Kuschdorf. Wirchwitz.
Grüben.
Ostrichen Koschentin. Moesendorf
Romberg bö.“] 86 Bischkowitz, Kr. Nimptsch, EI Muskau 8 Steinbach .
Serie I. No. .“
89806
IV. — über je
5
2 S
— do. do.
7 Thlr. do. do.
„o11
1
4
do. 1272* EW“
ETöö1
u 9 v
Zinsooupons zu altlan No. 47,649 lit.
48,292
8 VI. ie So0. hg. 38s und 210,à 10 Der 4proz. Pfandbrief L Der 8 P 1.193. Ser. I. à 1000 Thlr.: Ser. II. à 200 Thlr.: 19,793. Ser. 1 12,770. 12,771 und 14,439. Ser. V. à 500 Thlr.: Ser. VI. à 1000 Thlr.: Ser. VIII. à 200 Thlr.: Ser. IX. à 100 Thlr.: Au-porteur-Obligation haus a. d 0.: Lit. A. No. Sparkassenbuoch der
LW. NG.
., v.v P P. e Hᷓ. P. g. P. P. g. H. gp.· 9. pg. P· te. p· P tʒ
vssegg228888888
Gur. Wandrksch ohne Eichwald 2 Ujest . ⸗ 2 * 8 8 8 8 2
8
8
ausgefertigt. G
II. Altlandschaftliche 4 proz. BB. N.
605. 562. à
Thlr. Thlr. ENECb. u. 10 † Thlr.
8 ¾ Thlr.
p — u. 3 ½ Thlr.
HMesischen 4 ½ proz.
osener Pfandbriefe:
No. No. 1375. 7779.
III. à 100 Thlr.: No. 1561. 3042. 7118. 11,223. 12,705.
Bromberf No. 2462 für den Zimmergese
8-Anzeiger von 1875 No. 19 1G. No.
08. „ E61“ ööö
E“
IG. „
SJ. „
MG. „ Aäöö“ E1“ Ober 08. „ V2 NG. „
“ NMekr. . Görl. 08. BB. BB.
. BB. G.
III. Neue schlesische 4 proz. Pfandbriefe: Mͤ 500
à
2
n. 1079 je à
Zinscoupons zu altlandschaftlichen 3
55,101
70,905 100,792 104,667 105,857 117,066 120,447 126,592
129,954 129,965 129,966 129,967
No.
dschaftlichen 4proz. Pfand q—t. über je 18
q-—t. 11
2) 2)
Pfandbriefe.
it. C. Ser. I.
fandbrief Lit. C. Ser. V. No.
Ser. I. 731. 5822.
No. 310. 768.
No. 6019. No.
.. Pfandbriefe:
22
22
8 . G. 2)
Pfandbriefe Lit. A. Ser. III. Thlr. mit Talons.
7211 und 8393. No. 3689. des Wegeverbandes des Amts Neu- 28 über 500 Thlr.
er städtischen Sparkasso: len Anton Szumszalski
Verwaltung 1869 No. 11 Seite 273.) v
17 à 40 Thlr. 527 à 20 528 à 20 200 200 à 100 50 200 100 100 500 30 à 30 103 à 50 60 à 50 178 à 1000 74 à 300 10 à 300 52 à 200
1* 88
8o⸗ v ev .. Ho· do· 90⸗ 90
üE d EESSoe.
8
13 15
—E 90
65 à 500 Thlr. 216 à 1000 „ 3246 à 1000 „
76 à 100 „
0.
200 50
11“ tproz. Pfandbriefen: über je lit. I— u. 8 üeea „ u. . „ ne 1 ⁄½ Thlr. p— u. 26 ¼ Sgr.
0— u. do. p— u. 21 Sgr. p— u. 13 Sgr. p— u. 13 ⅛ und 13 ⁄12 Sgr. p — u. 10 ½ Sgr. p — u. do.
p— u.
Sgr. 18 Sgr. 18 Sgr. 12 Sgr.
No. 19 à 500 Thlr. 53 à 500 „
oder VI. à 1000 Thlr.:
13,400. 14,779 und
1130.
daselbst
3. Erste Beilage.) 488,065— 68. 583,724 — 583,7 Thlr.: No. 58,769.
96,572.
No. 3881.
38 95,30 7508 14,665. 17,699. 30,468. 44,791.44.793 und 50.197. 5 % 11,382. 11
Ser. III. 14,218. 27,099/100. 56,402/3. 94,025.
8 maärklsche Stammaktlen à 100 Thlr.: No. 290,440. S.-v-, weez 26. 601,827. 601,831 — 32. 671,263.
ch-Märkische Priorstäts-Obligation III. Serle à 100
aisch-Märkische Priorltäts-Obligationen III. Serie Lit. B. 105 Tgen No. 124.369 J8. 8 à 100 rr.; -8 S1“ sch-Ma he Prio vObligationen 100 “ hiekee-h 46,194 —96. 72,966 — 69. 90,545.
ch-Märkische Prioritäts-Obligation VII. Serie à 100
Bergis
Bergis
Thlr.: No. 78,640.
Düsseldorf-Elberfelder Prioritäts-Aktien I. Serie à 100 Thlr.: Nordbahn-Prioritäts-Obligation à 100 hlr.: No. 725
42 8 2 . 3 8- s. . g No „Görlitzer Eisenbahn: Stamm -Prioritäts Aktien No. wnen 8 953. 25,672 und 26,130. Stamm-Aktien No. 3512.
Bergisch-Härzisch
Prioritäts-Obligationen à 100 Thlr. No. 7428. 8862. 8864.
1,383. 11,384. 11,405. 11,406. 11,407 und 11,408. 8
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn: Dividendenscheine No. 8 pro 1874 zu den Aktien No. 8596/7. 13,093. 29,651. 31,579. 32,161. 41,379. 47,206. 47,457. 68,459. 69,322/3. 84,197. 86,338. 86 340.
24,676. 124,678. 148,682 — 8 und 185,463—70. 1243; 2 Prioritäts-Obliga-
64,116. 95.630,/1. Berlin-Stettiner Eisondahn-Goselschant,
1 No. 46 über 5 x. 8 bon, naden Eisenbahn: Aktien (alte) No. 36,154. 54,906
70,372 à 200 Thlr. 2 ö Lit. B. No. 8402. 8403 à 200 Thlr. 5proz. Prioritäts-Obligation II. Emission No.
3 LI 1 g 2*5 2. 2 8 8 Prioritäts-Obligation III. Emission Lit. B. No. 30,394
8 Thlr. 28 2. 24 — 85 8 Prioritäts-Obligationen IV. Emission Lit. A. No. 2633
4proz. à 1000 Thlr. 1 38 No. 3729. 11,848. 13,910 ³ “
No. 73. 5576. 7658. 12,776. 225,675. 25,676. 25,677. 25,679. 26,802. 29,628. 29,629. 31,522. 42,583 à 100 Thlr. 4 % Prioritäts-Obligationen IV. Emission Lit. B. No.
57,154 2 Thlr. “ ne. Guben: Stamm-Prioritäts-Aktien No. 15,633. 15,634. 15.635. 18,670. 18,671. 18,672. 18,673 und “ 8 und die Prioritäts- Obligationen I. Emission No. 3400 à b, No. 5796. 5797. 5798. 5799. 5800 und 7001 à 300 ℳ “
Iäarkisch-Posener Elsenbahn: Stamm-Prioritäts-Aktie No.
35,808 über 200 Thlr. 1“ rg- r Eisenbahn. Stammaktie Lit. B. No Fvern. En Talons zu den Stammaktien Lit. B. No
41,606 (de 2./2 8 71886/h8. 83,229. (de 2,/2. 72.) Nlederschleslsch-Märkische Eisenbahn.
10,322
25,678.
56,701.
Bezeichnung
Kapital des Docu- ments.
und der dazu ge- hörigen Coupons.
mission.
2
Thl. Sgr.
Durch Diebstahl ab- handen gekommen.
Mit 100 Coupon und Talon. Ohne Coupon und Talon.
nbahn. 5 *% Wilhelmsbahn Prioritäts- -1hses viShrh 198 S Emission
— 2 : Prioritäts-Obligationen 1. issi No- — 28 dan’ Mion zur FrgeSGʒ 12,5 ü 00 Thir. Talon zur Prioritats- 1I. E“ über 100 Thlr. Talon und Coupons zu No.
14,128 I. Emission de 100 Thlr. Obligationen Lit. A. Ser. I.
Aktie.
50
Priori- täts- Obliga- tion.
obersochlesische Obligationen No. 21.88.
1 er Eisenbahn. ”“ No — und Lit. B. Ser. II. No. 5065 à 50 Thlr.