1876 / 31 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Feb 1876 18:00:01 GMT) scan diff

Höchsten Herrschaften die Gratulationen ab, hierauf folgten der Prinzliche Hofstaat, die Ober⸗Hofchargen, die hier anwe⸗ senden Fürstlichkeiten, der Commandeur, 1. Westfälischen Feld⸗Artillerie⸗-Regiments Nr. 7, dessen Chef th Ihre Königliche Hoheit ist. Die Glückwünsche des Reichskanzlers und der Fürstin von Bismarck, welche durch Krankheit am per⸗ sönlichen Erscheinen verhindert waren, nahm Ihre Königliche ge Hoheit von der Comtesse Marie von Bismarck huldvoll ent⸗

gegen.

haltung waren über 200 Einladungen ergangen. Um erschienen Ihre Majestäten der Kaiser und König und die Kaiserin⸗Königin. Nachdem die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften den Thee eingenommen hatten, begaben Allerhöchst⸗ und Höchstdieselben Sich mit den übrigen Gästen in die Gallerie des Palais, woselbst unter Musikbegleitung eine Vorstellung der von dem General⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele, Kammerherrn von Hülsen, arranzirten lebenden Bilder stattfand. Das Pro⸗ gramm umfaßte in zwei Abtheilungen zehn, in künstlerischer Vollendung zur Anschauung gebrachte Darstellungen, und zwar:

Comtesse Jenny Pückler, Fräulein Elly von Prillwitz, Se. Durch⸗ laucht Prinz Egon von Ratibor und der junge Graf Willy Perpon⸗ cher. Musik von Meyerbeer. 2) Pallestrina. Nach Heilbuth. Gräfin Paula Limburg⸗Styrum, Fräulein Marianne von Wallen⸗ gewählten Vorstand haben, berg, Se. Durchlaucht Prinz Friedrich von Hohenzollern, Graf Georg gerichtlich vertreten wird. Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Vertretung im Vorstaade unter Berück⸗

sichtigung des Maßes ihrer Zuschüsse. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf ehnen jedoch im Vorstande nicht eingeräumt werden.

Lüttichau und Graf Wilhelm Hohenau. 3) Kalabresisches Hirtenpaar. Nach Angeli. Adele von Kurowska und Se. Durchlaucht Prinz Philipp Hohen⸗ lohe.

Gaiser. Fräulein Aglaé von Senden, Fräulein Louise von Boyen und Herr Egbert von der Asseburg. kommen. Nach Becker. Gräfin Josephine Dönhoff. Mufik von Weber.

Königliche Hoheit Prinzessin Marie, Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Elisabeth und Herr Dietrich von Hülsen. Wagner. Fräulein Dorothea von Fülsen, Herr Max von Blumenthal. Victoria

Musik von Schubert. Ihre Durchlaucht Elisabeth Carolath, Comtesse Isidore Bünau, Fräulein Agnes von Lo’ën und Se. Durchlaucht Prinz Reuß XVIII. Musik von Hertel. Frau Camilla von Heyden, Hans von Schlippenbach, Herr Max von Ziegler, Herr Alexander von Rosenberg, Graf Conrad Lüttichau, Hecr Oscar von Rabe, Graf Wilhelm Douglas, Herr Hans von Wurmb, Paula von Geißler. Nach Gaißler. mann Schwerin.

welches gegen 12 Uhr beendet war.

und König und die Kaiserin⸗Königin verließen um ca. 12 ½ Uhr das Prinzliche Palais.

Nachricht, der Reichskanzler habe bei Sr. Majestät dem Kaiser Vortrag gehalten, ist unrichtig. noch unwohl, und haben Se. Majestät denselben gestern, zur Entgegennahme eines Vortrags, mit Allerhöchstihrem Besuch zu beehren geruht.

Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.

8 trägliche Unterstützung wird jedoch nicht länger gewährt, als die Mit⸗

Die Frage, ob eine Krankheit durch grobe Verschuldung ver⸗

Krankheiten von der Unterstützung auszuschließen sei durchaus verwerflich, da diese Uebel dadurch nur verschleppt und zum Nach⸗

verändert genehmigt

Deutschen Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

Bundesraths die Bundes⸗Bevollmächtigten, Staats⸗Minister Dr. Achenbach und Ministerial⸗Rath v Riedel, sowie der Geheime Regierungs⸗Rath Nieberding und mehrere andere Kommissarien beiwohnten, setzte das Haus die Berathung des Gesetzentwurfs über die gegenseitigen Hülfskassen fort. §.

E Verschulden zu, so werde die Kasse schon selbst Gelegen⸗

Um 10 Uhr Vormittags statteten die Allerhöchsten und

einige Generale der Artillerie und sowie die hier anwesenden Offiziere des

D

Zu der im Prinzlichen Palais stattfindenden Abendunter⸗

Um 9 Uhr gin

I. Abtheilung. 1) Arm und reich. Nach Kurella.

Gluck. Frau

Musik von

Musik von Thomas. 4ü) Lupus in fabula. Nach Gräfin Helene Harrach, Comtesse Rose Schulenburg,

Musik von Donizetti. 5) Will⸗

II. Abtheilung. 6) Ekkehard. Nach Herterich. Ihre

7) Die Macht des Gesanges. Nach Roeßler. von Hülsen,

und Herr Georg Nach Blaas.

8) Ein Bouquet.

von Bonin

9) Tilly in Rothenburg. Nach Schuch. Baronesse Lory Saurma, Graf

Werner und Musik von Mozart. 10) Abgeblitzt. Fräulein Adolphine von Bonin und Graf Her⸗ Musik von Boeildieu.

Der Vorstellung folgte ein Souper an kleinen Tischen, Ihre Majestäten der Kaiser

Die gestern Abend von mehreren Zeitungen gebrachte

Fürst Bismarck ist

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für

Zoll⸗ und Steuerwefsen und für

Der Bericht über die gestrige Tagessitzung des

In der Abendsitzung, welcher am Tische des

7 lautet:

„Das Recht auf Unterstützung aus der Kasse beginnt für sämmt⸗ liche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche. Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstützung ausgeschlossen werden. Der Ausschluß der Unterstützungen in Fällen bestimmter Krankheiten ist unzulässig, mit Ausnahme solcher Krankheiten, welche sich ein Mitglied durch grobe Verschuldung zugezogen hat.“

Der Abg. Grumbrecht beantragte, die letzten Worte: „mit Ausnahme solcher Krankheiten, welche sich ein Mitglied durch grobe Verschuldung zugezogen hat“, zu streichen.

Der Abg. Dr. Websky schlug vor, dem ersten Absatz folgenden Zusatz zu geben:

„Dasselbe verbleibt den Mitgliedern auch nach dem Austritt oder Ausschluß für den nach Absatz 1 festgesetzten Zeitraum. Diese nach⸗

gliedschaft selbst gedauert hat.“ Der Abg. Reimer befürwortete das Amendement Grumbrecht.

anlaßt sei oder nicht, sei schwer festzustellen, überdies der Begriff „grobe Verschuldung“ so dehnbar, daß er zu außerordentlich vielen Prozessen führen würde. Die etwaige Absicht, gewisse

theil des allgemeinen Gesundheitszustandes weiter verpflanzt wür⸗ den. Er bitte, das Amendement Grumbrecht anzunehmen und gleich⸗ zeitig den zweiten Absatz durch die Bestimmung zu ersetzen, daß die Unterstützung von Beginn der Krankheit an wochen⸗ oder monatweise gewährt werde. Der Abg. Grumbrecht bat, die Entscheidung der Frage, ob gewisse Krankheiten von der Unterstützung auszu⸗ schließen seien, den Gründern der Kassen selbst zu überlassen. Der Abg. Frhr. v. Heereman trat dem Amendement Grumbrecht gleichfalls bei. Ziehe ein Kassenmitglied sich eine Krankheit durch

finden, dasselbe auszuschließen. Der Abg. Dr. Bamberger machte den Abg. Dr. Websky auf die unzuträglichen Folgen des zweiten Satzes seines An⸗ trages aufmerksam, worauf der Abg. Dr. Websky diesen Theil seines Amendements zurückzog. Bei der Abstimmung wurde §. 7 mit dem Amendement Erumbrecht angenommen. Die 9§. 5 bis 10 (Bemessung der Höhe der Beiträge, Cession

Unterstützungsberechtigten auf die . mindestens Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht früher

ihr Ende erreicht. 1 Männer mindestens die Hälfte, für Frauen mindestens ein Drit⸗

der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheil der dortigen Gemeindebehörde gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt

und der Arzneien angerechnet werden.

zuändern, sondern, des

Referent Zahlen, diesen Antrag im Interesse der Kassen abzulehnen. Das

Haus verwarf das Amendement und nahm den vom Abg. Dr. Weber beantragten Modifikation an, daß an Stelle der Worte „zur Zeit der Errichtung der Kasse“ gesetzt wird: „zur Zeit der Feststellung des Statuts“.

stellt.

glied, welches großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, eine Stimme. stande sind, können von der Theilnahme an der Abstimmung ausge⸗

schlossen werden.

werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden Delegirten muß jedoch mindestens Musik von dreißig betragen.

auf Stimmberechtigung. unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedoch die Hälfte der den Mitgliedern der Kasse zu⸗ stehenden Stimmen nicht übersteigen

die den Zweck haben, die Vertretung der Arbeiter im Vorstande und in der Generalversammlung enger zu begrenzen und das für die Stimmberechtigung in der Generalversammlung festge⸗ setzte Minimalalter auf 18 Jahre herabzusetzen.

das Wort „Delegirten“ durch „Abgeordneten“ ersetzt wird.

des Abg. Vahlteich mit Rücksicht auf den an sich schon über⸗ wiegenden Einfluß der Arbeitgeber unterstützt hatte, während der Referent Dr. Oppenheim die unveränderte Annahme der Kom⸗ missionsvorlage empfahl, trat das Haus der nach dem Antrage Grumbrecht modisizirten Fassung der letzteren bei.

mensetzung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist der Gemeinde⸗

§. 11 bestimmt: 8 1 „Die Unterstützungen müssen im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Dauer von mindestens dreizehn

Sie müssen während dieser Zeit täglich für

welcher zur Zeit der Errichtung

Lohnbetrages erreichen,

eil des

zahlt wird. 1 8 Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei rittheilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung

An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung einer Krankenanstalt treten.“

Der Abg. Motteler beantragte, den ersten Absatz dahin ab⸗ daß die Frauen nicht mindestens ein Drittheil, ebenso wie die Männer, mindestens die Hälfte durchschnittlichen Lohnbetrages erhalten sollen. Der Dr. Oppenheim bat, gestützt auf stcatistische

§. 11 mit der

§§. 16 und 20 wurden gleichzeitig zur Diskussivn ge⸗

Die

Sie lauten: 4 b §. 16. Die Kasse muß einen von der Generalversammlung durch welchen sie gerichtlich und außer⸗

§. 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mit⸗

Mitglieder, welche mit den Beiträgen im Rück⸗

Die Generalversammlung kann auch aus Delegirten gebildet

Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch Das Maß dieser Stimmberechtigung ist

Der Abg. Vahlteich beantragte hierzu mehrere Amendements,

Der Abg. Grumbrecht wünschte, daß im §. 20, Absatz 2, Nachdem Abg. Sonnemann den ersten Theil der Anträge

§. 17 lautet in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse: „Die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie jede in der Zusam⸗

behörde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hut, anzumelden. Ist die Anmeldung nicht geschehen, so kann eine in der Zusammensetzung eingetretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt wer⸗ den, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.

Zur Legitimation des Vorstandes bei den das Hypothekenwesen betreffenden und allen sonstigen Geschäften, welche beglaubigte Akte erfordern, genügt das Zeugniß der Gemeindebehörde, daß die darin Personen als die Mitglieder des Vorstandes angemeldet ind.

Hierzu beantragte Abg. Grumbrecht:

1) in der zweiten Zeile des ersten Absatzes statt der Worte: „der Gemeindebehörde“ die Worte zu setzen: „dem Vorstande der Ge⸗ meinde;“ 2) dem letzten Absatze des Paragraphen folgende Fassung zu geben: „Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Geschäften, auch den das Hypotheken⸗ und Grundschuld vesen betreffenden, genügt das Zeugniß des Vorstandes der Gemeinde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit als Mitglieder des Vorstandes angemeldet seien.“

Der Abg. Dr. Schulze (Delitzsch) warnte davor, die bis⸗ herige Praxis der Beglaubigung von Vorständen zu Eintragun⸗ gen in öffentliche Register noch mehr zu erleichtern, als dies im Handelsgesetzbuch geschehen sei, wonach sich die Vorstände von Handelsvereinigungen offiziell als solche bei den Aufsichts⸗ behörden melden müssen, um zu öffentlichen Eintragungen legi⸗ timirt zu werden. Er wünschte von den Regierungen eine Er⸗ klärung, welche Praxis sie bei den Vorständen der Hülfskassen einschlagen werden.

Der Bundeskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Nieber⸗ ding erklärte, man brauche hier nicht so streng zu sein, wie bei den Handelsvereinigungen, bei denen es sich um bedeutendere Vermögensobjekte handelte. Uebrigens bleibe es den Gemeinde⸗ vorständen nach dem vorliegenden Gesetze unbenommen, sich bei Zweifel die Legitimation der Kassenvorstände vorlegen zu lassen.

Das Haus nahm den §. 17 mit den beiden Amendements Grumbrecht an. Der nächste von der Kommission eingeschaltete §. 17a. autet:

„Die Befugniß des Vorstandes, die Kasse nach Außen zu ver⸗ treten, wird durch in den Statuten enthaltene Vollmacht bestimmt. Durch die innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht im Namen der Kasse vom Vorstande abgeschlossenen Geschäfte wird die Kasse ver⸗ pflichtet und berechtigt.“

Dieser Paragraph wurde trotz des Widerspruchs des Abg. Grumbrecht, der dessen Streichung beantragte, angenommen.

§. 22 bestimmt:

„Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind Bestände gesondert zu verwahren.

Verfügbare Gelder dürfen, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden.“

Der Abg. Rickert bat, die Regierungsvorlage wiederherzu⸗ stellen und demgemäß im zweiten Absatz hinter den Worten „öffentlichen Sparkassen“ einzuschalten: „und in den durch das Statut bezeichneten Banken“. Der Abg. Frhr. v. Heereman sowie der Referent empfahlen dringend, bei der Kommissions⸗ vorlage stehen zu bleiben, namentlich da in neuester Zeit selbst unter den genossenschaftlich organisirten Kreditvereinen und Volksbanken bedenkliche Erscheinungen nicht ausgeblieben seien.

Nach Ablehnung des Amendements Rickert wurde §. 22 unverändert angenommen.

§. 25 lautet:

„Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und

der, über die Krankheits⸗ und Sterbefälle, über die verrechneten Bei⸗

trags⸗ und Unterstützungslage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat

der Aufsichtsbehörde auf Erfordern das Ausscheiden der zur Bethei⸗

ligung an einer Kasse gesetzlich verpflichteten Mitglieder anzuzeigen.“

der Regierungsvorlage die Worte: „zur Becheiligung an einer Kasse gesetzlich verpflichteten“ zu streichen. Das Haus trat diesem Antrage bei.

§. 27 bestimmt: „Die Schließung einer Kasse erfolgt auf Betreiben der höheren

Urtheil des Gerichtes, bei welchem die Kasse ihren ordentlichen Sitz hat:

der Beiträge im Rückstande ist und trotz ergangener Auffor⸗ derung der Aufsichtsbehörde weder die Beitreibung der fälligen Bei⸗

die Kasse trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger nicht streitiger Unterstützungen im Rück⸗ stande ist; 3) wenn die Generalversammlung einer gesetzwidrigen Ver⸗ wendung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimmung ertheilt hat; 4) wenn im Fall des §. 24 innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde angemessen zu bestimmenden Frist für die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Ein⸗ nahmen der Kasse nicht Sorge getragen ist. Das Gericht kann wäh⸗ rend des Verfahrens auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde ermächtigen, die Mitglieder des Vorstandes und Aus⸗ schusses zu entlassen und die Obliegenheiten derselben durch von ihr ernannte Personen wahrzunehmen; in gleicher Weise kann dasselbe anordnen, daß neue Mitglieder nicht aufgenommen werden dürfen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Kasse hat die Schlie⸗ ßung kraft Gesetzes zur Folge.“

Hierzu beantragte 1) Abg. Grumbrecht:

1) dem ersten Satze des Paragraphen, der Regierungsvorlage entsprechend, folgende Fassung zu geben: „Die Schließung einer Kasse kann durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen: 1) wenn u. s. w. (wie in den Beschlüssen der Kommission bis zum Schlusse der Nr. 4)“, 2) nach der Nr. 4 nachstehende Absätze folgen zu lassen: „Gegen die Maßregeln der Verwaltungsbehörde ist der Rekurs zulässig; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21 der Gewerbe⸗r Odnung. Die Eröffnung des Konkursverfah⸗ rens über eine Kasse hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge.“ 2) Abg. Heyl: als Nr. 5 einzuschieben:

„Wenn gegen die Vorschrift des §. 6 den Mitgliedern die Be⸗ theiligung an politischen Gesellschaften oder Vereinen zur Bedin⸗ gung gestellt wird, oder der Ausschluß von Mitgliedern gegen die Vor⸗ schrift des §. 15 erfolgt.“

Der Abg. Grumbrecht hielt die Verwaltungsbehörden für vollständig geeignet, die Schließung der Kassen zu verfügen, zumal sie bereits mit der Beurtheilung der Gesetzmäßigkeit der Statuten betraut seien und man ungerechte Urtheile der höheren Verwaltungsbehörden nicht präsumiren könne.

Der Bundeskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Nieber⸗ ding meinte, daß die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des Statuts eine reine Thatfrage, während die Entscheidung über die Schließung eine Rechtsfrage sei. Erstere ressortire mit Recht von den Verwaltungsbehörden, letztere von den ordentlichen Ge⸗ richten. Der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) machte auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche in den Rheinlanden entstehen würden, wenn man mit dem Abg. Grum⸗ brecht und der Regierungsvorlage die Verwaltungs⸗ behörden an die Stelle der ordentlichen Gerichte setze. Der Abg. Duncker hielt es gleichfalls für sehr bedenklich, den Verwaltungsbehörden, denen man nach den bisherigen Erfah⸗ rungen kein übergroßes Vertrauen schenken könne, so weitgehende Befugnisse einzuräumen, wie der Antrag Grumbrecht beabsichtige. Der Referent bekämpfte sämmtliche Amendements und bat die Vorlage der Kommission, die allen Bedürfnissen gerecht werde, unverändert zu genehmigen.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag des Abg. Grum⸗ brecht und mit demselben §. 27 angenommen.

§. 32 setzt für die Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider⸗ handeln, eine Geldstrafe bis zu 300 fest. Der Abg. Vahl⸗ teich hält es für bedenklich, durch solche Straffestsetzungen die Neigungen zur Uebernahme von Stellen im Vorstande oder im Ausschusse zu schwächen. Im Interesse der Kassen selbst sei eine solche Bestimmung zu beseitigen.

Der Paragraph wurde ohne weitere Debatte angenommen.

§. 35 der Kommissionsvorlage bestimmt:

Landesrechtliche Bestimmungen, durch welche Hülfskassen auf Gegenseitigkeit nur mit Genehmigung einer Staatsbehörde errichtet werden dürfen, werden hinsichtlich solcher Krankenkassen, deren Unter⸗ stützungen nicht über die durch §. 12 bestimmten Grenzen hinaus⸗ gehen, aufgehoben.

„Der Bundeskommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Nieber⸗ ding bat, diesen neuen, aus der Initiative der Kommission her⸗ vorgegangenen Paragraphen abzulehnen, weil derselbe namentlich gegen die in Preußen noch gültigen Gesetze gerichtet sei, wonach gegenseitige Hülfskassen einer besonderen behördlichen Genehmi⸗ gung bedürfen. Der Entwurf habe sich mit voller Absicht auf ein ganz bestimmtes Gebiet beschränkt, auf welches sich zur Zeit auch das dringendste Bedürfniß einer legislativen Regelung beschränke. Schon deshalb sei jeder mehr oder weniger zufällige Uebergriff auf andere Fragen abzulehnen. Hier sei nicht der Ort, andere Prinzipien festzustellen als die, welche sich auf die „eingeschriebenen“ Kassen bezögen. Trotz des Widerspruchs des Referenten trat das Haus mit geringer Majorität den Ausführungen des Bun⸗ deskommissars bei und lehnte H. 35 ab.

Der Gesetzentwurf war hiermit erledigt. Der Vize⸗Präsident Dr. Hänel theilte dem Hause mit, daß der Präsident v. Forcken⸗ beck soeben telegraphisch in seine Heimath abberufen sei und daß er selbst deshalb die Leitung der Geschäfte bis auf Weiteres in seine Hand genommen habe. Schluß 11 ¼ Uhr.

In der heutigen (45.) Sitzung des Deutschen Reichs⸗ tages, welcher am Tische des Bundesraths der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Dr. Delbrück, der General⸗ Postmeister Dr. Stephan, der hanseatische Ministerresident Dr. Krüger und mehrere Kommissarien beiwohnten, motivirte der Abg. v. Kardorff seine Interpellation, welche lautet:

271) Glaubt die Reichsregierung in Aussicht stellen zu können, daß bei dem bevorstehenden Neuabschlusse der Handelsverträge diejenigen Benachtheiligungen beseitigt werden, welchen der deutsche Sprit⸗Im⸗ port nach Italien bisher unterlag?

2) Welche Maßnahmen glaubt die Reichsregierung treffen zu kön⸗ nen, um den durch das englische Zollsystem herbeigefuͤhrten Erschwe⸗ des Importes deutschen Sprits nach England wirksam zu

egegnen?

3) Sind der Reichsregierung diejenigen Nachtheile bekannt, welche der deutschen Spritindustrie daraus erwachsen, daß aus dem Frei⸗ hafen Hamburg große Quantitäten russischen Sprits als deutscher Sprit exportirt werden, und wie glaubt die Reichsregierung even⸗ tualiter diesen Nachtheilen entgegen treten zu können?“

Der Präsident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister

des Anspruchs auf Unterstützung ꝛc.) wurden ohne Debatte un⸗

nach den vorzeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglie⸗

Dr. Delbrück, erkannte die Wichtigkeit der Spritfabrikation

ama, betonte aber in Bezug auf den

Der Abg. Grumbrecht beantragte, in Uebereinstimmung mit

Verwaltungsbehörde oder des vierten Theiles der Mitglieder durch 83 1) wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzahlung

träge noch der Ausschluß der säumigen Mitglieder erfolgt; 2) wenn b

ersten Punkt der die Reichsregierung siets bemüht ge⸗ resen sei, Italien gegenüber ein unseren Verhältnissen günsti⸗ es Verhältniß herzustellen. Die italienische Regierung verfolge licht schutzzöllnerische, sondern rein finanzielle Tendenzen, und s sei Hoffnung vorhanden, daß beim erneuten Abschluß eines Handelsvertrages diese Materie im Interesse beider Länder werde ge⸗ regelt werden. In Bezug auf den zweiten Punkt hätten bis jetzt mit der englischen Regierung keine Verhandlungen stattgefunden, die Reichsregierung würde aber jede Minule wahrnehmen, welche die Aussicht gewähren würde, mit Erfolg auf die Sache zurück⸗ zukommen. Endlich entgegnete der Staats⸗Minister Dr. Del⸗ brück auf die dritte Frage, daß die Hamburger Behörde nicht in der Lage sei, von dem als deutschem ausgeführten Spiritus Ur⸗ sprungszeugnisse zu verlangen. Auch sei es schwierig, dem Ken⸗ ner russischen Spiritus für geruchlosen deutschen unterzuschieben.

Auf Antrag des Abg. Kiepert trat das Haus in eine Bespre⸗ chung der Interpellation ein. Der Bundesbevollmächtigte Minister⸗ resident Dr. Krüger vertheidigte die Stellung der Hamburgischen Regierung zu der Spiritusfrage, in welcher er den Grund einer Schädigung der deutschen Spritfabrikation nicht erkennen konnte, so daß man bei der Ausnahmestellung Hamburgs ihm den Spiritus⸗ transport durch Deutschland versagen dürfte. Nach einigen Bemer⸗ kungen des Interpellanten, auf welche der Präsident des Reichskanzler⸗ Amts, Staats⸗Minister Dr. Delbrück, replizirte, bat der Abg. Kiepert um die Einsetzung einer Enqustekommission von Expor⸗ teuren, Landwirthen und Regierungsbeamten, um die vor⸗ liegende Frage gründlich zu erörtern und Mittel zu ihrer befriedigenden Lösung zu finden. Hiermit war die Interpellation erledigt. Beim Schluß des Blattes ging das Haus, nachdem der Gesetzentwurf, betreffend die Kaiser Wilhelm⸗Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichspostverwaltung, ohne Debatte die erste und zweite Lesung passirt hatte, zur zweiten Berathung des Gesetz⸗ entwurfs wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs⸗Invaliden⸗ fonds, über.

Die Reichstags⸗Kommission zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes, einer Strafprozeß⸗Ordnung und einer Civilprozeß⸗ Ordnung nebst Einführungsgesetzen setzte in ihrer Sitzung vom 2. Februar die Berathung uͤber den §. 222 der Strafprozeßordnung, welcher von der für die Bejahung der Schuldfrage erforderlichen Stimmenzahl handelt, so wie über die dazu gestellten Anträge der Abgg. Becker, Lasker und Reichensperger fort. Der erste Antrag verlangt Stimmeneinheit, der zweite gleichfalls, bestimmt aber daneben, daß, wenn sich Stimmenmehrheit ergeben habe, die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte in einer Besetzung zu wiederholen sei, in welcher keiner der bei der ersten Abstimmung be⸗ theiligten Schöffen mitwirken dürfe, daß nach dem Abschluß der wiederholten Hauptverhandlung jedoch Stimmeneinheit nöthig sein solle; der dritte Antrag endlich verlangt, daß, wenn nur Stimmenmehrheit vorhanden sei, bei einer nachtheiligen Ent⸗ scheidung das richterliche Mitglied sich in der Mehrheit befinden müsse. Nachdem der zweite Antrag mit Stimmengleichheit ab⸗ gelehnt war, fand der erste mit 14 gegen 12 Stimmen An⸗ nahme. Bei dem gleichfalls ausgesetzt gewesenen §. 264 Abs. 2 wurde ein Antrag des Abg. Struckmann angenommen: „Bei jeder dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung (der Ge⸗ schworenen) ist anzugeben, daß dieselbe mit einer Mehrheit von mindestens X der Stimmen gefaßt worden ist. Im Uebrigen darf das Stimmenverhältniß nicht ausgedrückt werden;“ und zu §. 222 auf Antrag des Abg. Herz ein Zusatz beschlossen, daß in Bezug auf mildernde Umstände die Geschworenen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, im Falle der Stimmengleichheit aber die dem Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug haben solle. Die gleichfalls noch rückständigen §§. 158 und 161 fanden keinen Widerspruch. Sodann schritt die Kommission zur Berathung der durch Beschluß des Reichstags ihr überwiesenen bekannten Petition wegen des Zeugnißzwanges. In die materielle Seite der Frage wurde aber nicht eingegangen, sondern nur darüber diskutirt, ob die Kommission ein besonderes Gefetz wegen dieser Frage ausarbeiten oder die Frage demnächst bei zweiter Lesung der Strafprozeßordnung in wiederholte Erwägung ziehen wolle. Die Kommission entschied sich mit überwiegender Stimmenmehr⸗ heit, aus Rücksicht auf die nur noch kurze Dauer der Reichs⸗ tagssefsion und auf den innigen Zusammenhang der Frage mit dem Zeugnißzwang in der Strafprozeßordnung überhaupt, für den letzteren Weg.

Am 5. d. Mts. findet eine parlamentarische Soirée bei dem Reichskanzler Fürsten Bismarck statt.

In Gemäßheit eines Beschlusses des internationalen Ge⸗ sundheitsrathes in Alexandrien ist nunmehr auch in den ägyp⸗ tischen Häfen die Quarantäne für Provenienzen aus Syrien vom 18. Januar d. J. aufgehoben.

Nach Allerhöchster Bestimmung tragen die Offiziere des Eisenbahn⸗Regiments, welche in demselben angestellt sind, sämmtlich die für dasselbe festgesetzte Uniform. Offizier⸗Aspiranten dürfen bei dem Eisenbahn⸗Regiment nicht eingestellt werden.

Die Prüfungstermine für Lehrer an Mittel⸗ schulen und für Rektoren sollen nach einem Cirkular⸗ Reskript des Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten in der⸗ selben Weise, wie es hinsichtlich der Prüfungstermine für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen vorgeschrieben ist, vor dem 18 Dezember jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr von den Provinzial⸗Schulkollegien festgesezt und vor diesem Zeitpunkt dem Minister angezeigt werden, damit dieselben durch das Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung veröffentlicht werden können. Gleichzeitig soll die Veröffentlichung durch geeignete Provinzialorgane bewirkt werden. Bezüglich der Veröffent⸗ lichung dieser Termine durch die Regierungs⸗Amtsblätter behält es bei der Bestimmung des §. 3 der Prüfungsordnung für Lehrer an Mittelschulen und der Prüfungsordnung für Rektoren sein Bewenden.

In der vorgestrigen Nummer d. Bl. befindet sich in dem Artikel, betreffend das Ober⸗Verwaltungsgericht (Seite 2, Spalte 3), ein sinnentstellender Druckfehler; der betreffende Satz muß daselbst heißen: Das Ober⸗Verwaltungsgericht hat diese Auffassung reprobirt und ausgeführt, daß der allgemeine Ausdruck „anhängig gemacht“ im Sinne jener Gesetzesbestim⸗ mung nur dahin verstanden werden könne, daß ein (nicht im) Ver⸗ waltungsstreitverfahren durch die förmliche Erhebung des Wider⸗ spruchs gegen eine bereits ergangene Entscheidung der Ver⸗ waltungsbehörde, durch die Anstellung der Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren, in 161A6A66“*“

Iterpellation, daß

Ein Fleischer, welcher fahrlässiger Weise (d. h. ohne gehörige Untersuchung) trich nenhaltlges Fresch ist einem demzufolge an der Trichinose Erkrankten gegenüber schadenersatzpflichtig. (Erkenntniß des Ober⸗Tribunals, I Senat, vom 14. Januar d. J.).

Die „Kölnische Zeitung“ veröffentlicht den französis Text der zwischen den Nordmächten 2 84 ergle in Konstantinopel überreichten Reformvor schläge des Grafen Andrassy, sowie die deutsche Uebersetzung derselten. Wir werden das Schriftstück morgen sowohl im Original, wie in der Uebersetzung wiedergeben.

Kiel, 3. Februar. (Kieler Ztg.) In der nächsten Zeit werden zwei für die Reichsmarine neuerbaute Schiffe, die Pan⸗ zerfregatte „Preußen“ und die Glattdeckkorvette „Fre ia“ von Swinemünde resp. von Danzig nach Wilhelms⸗ haven, ihrem Stationsorte, übergeführt werden. Die Panzer⸗ fregatte „Preußen“, auf der Werft der Aktiengesellschaft „Vul⸗ kan“ in Stettin erbaut, ist das erste größere Thurmschiff der Flotte; sie führt in jedem ihrer beiden Drehthürme 2 Kruz psche 26 Centimeter⸗Kanonen. Die „Preußen“ ist ein Schwesterschiff der beiden in Kiel resp. Wilhelmshaven im Bau begriffenen Panzerthurmschiffe „Friedrich der Große“ und „Großer Kurfürst.“ Die „Freia“ ist ein Schwesterschiff der beiden augenblicklich in Ostasien stationirten Korvetten „Ariadne“ und „Luise“, wenn auch von größeren Dimensionen, als diese; sie ist auf große Schnelligkeit gebaut und verspricht, eines der schönsten Schiff⸗ der Marine zu werden.

Bayern. München, 2. Februar. (Corr. v. u. f. D.) Der König hat gestern Abend 7 Uhr der Familie des Prinzen Luitpold einen anderthalbstündigen Besuch und hierauf der Prinzessin Adalbert einen solchen ab⸗ gestattet. Beim pragmatischen Personal des Königlichen Postdienstes haben mehrfache Aenderungen stattgefunden.

(Allg. Ztg.) Nach neunwöchigem Krankenlager ist der Feld⸗ zeugmeister Karl Ritter v. Brodesser am 2. Morgens kurz vor 5 Uhr gestorben. Derselbe war als Sohn eines Ober⸗ Feuerwerkers am 16. Juli 1795 zu Mannheim geboren, und bereits am 6. Mai 1804, demnach als neunjähriger Knabe, als Tambour in die Artillerie eingetreten. Am 10. August 1813 war der Verstorbene zum Lieutenant befördert worden, am 1. Juni 1823 wurde er Ober⸗Lieutenant, am 24. Juni 1833 Hauptmann. Am 4. Mai 1848 zum Oberst⸗Lieutenant befördert, wurde er schon am 13. November 1850 Oberst und Kommandant des neuerrichteten reitenden Artillerie⸗ Regiments, dann am 1. August 1856 General⸗Major und Brigadier und am 6. Mai 1863 Kommandant des Artillerie⸗ Corps. Am 29. Mai 1864 zum General⸗Lieutenant befördert, wurde er am 5. Mai 1870 zum Oberst⸗Inhaber des zweiten Artillerie⸗ Regiments und am 1. April 1872 zum Inspektor der Artillerie und des Trains ernannt. Nach nahezu siebenzigjährigem aktiven Dienst in der Armee wurde v. Brodesser am 8. Mai 1873 unter Verleihung des Charakters als Feldzeugmeister mit Pension zur Disposition gestellt. Der Verstorbene, dem mehrere hohe Orden und am 1. September 1866 das Prädikat „Excellenz“ verliehen wurde, hatte die Feldzüge von 1805 bis 1809 gegen Oesterreich, 1813 und 1814 gegen Rußland, 1815 gegen Frankreich und ebenso den Krieg von 1866 mitgemacht, und sich während des Krieges 1870/71 als Chef der bayerischen Artillerie durch die Ausrüstung und Ausbildung derselben unvergängliche Verdienste erworben. Das feierliche Leichenbegängniß wird am Freitag Nachmittags stattfinden, und zu demselben eine Deputation des zweiten Artillerie⸗Regiments, dessen Oberst⸗Inhaber der Verstor⸗ bene war, aus Würzburg hierher kommen.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 4. Februar Nach dem soeben von der „Weim. Ztg.“ veröffentlichten Pro⸗ gramme zu der Feierlichkeit der Vermählung der Prin⸗ zessin Marie Alexandrine, Herzogin zu Sachsen, mit dem Prinzen Heinrich VII. Reuß am 6. Februar 1876 findet die Schließung der Civilehe vor dem Standesamte, vertreten durch den Departements⸗Chef des Großherzoglichen Hauses, Vor⸗ mittags 11 Uhr im Großherzoglichen Residenzschloß im engsten Kreise statt. Um 1 ¾ Uhr versammeln sich die durch Stellung, Rang und besondere Einladung hierzu berechtigten Herren und Damen in der Schloßkapelle. Um 2 Uhr beginnt das Glocken⸗ geläute, worauf die Prinzessin Braut in die Zimmer der Großherzogin geleitet wird, in welchen sich die sämmtlichen Höchsten Herrschaften be⸗ reits befinden. Hier wird von der Ober⸗Hofmeisterin der Großher⸗ zogin die Krone auf einem Sammetkissen überreicht und selbige von Ihrer Königlichen Hoheit auf dem Haupte der Hohen Braut befestigt. Hierauf wird Se. Durchlaucht der Prinz Bräutigam von dem Erbgroßherzog unter Begleitung des persönlichen Dienstes gleichfalls in die Zimmer der Großherzogin geführt, von wo aus Sich dann die Höchsten Herrschaften in üblicher Weise nach der Goethegallerie verfügen. Der Zug begiebt sich von da über die Fürstliche Tribüne in den Mittelraum der Kapelle. Vor dem Altar empfängt der Ober⸗Hosprediger, assistirt von dem Hofprediger und einem zweiten Geistlichen das Hohe Brautpaar. Dasselbe tritt vor die an den Stufen des Altars befindliche Kniebank, während die beiden Damen der Durchlauchtigsten Braut hinter derselben stehen bleiben und die Höchsten Herrschaften einen Halbkreis um das Brautpaar bilden. Hinter den Höchsten Herrschaften rangiren sich die Damen und Herren vom Dienst. Die kirchliche Handlung wird eingeleitet durch einen kurzen Gesang von dem vor der Orgel aufgestellten Chor. Es folgt die Trauung. Nach dem Wechseln der Ringe werden abermals die Glocken geläutet. Ein kurzer Gesang beschließt die kirchliche Feier. Die Hohen Neuvermählten, begleitet von sämmtlichen Höchsten Herrschaften, ziehen sich nun in die inneren Apartements der Erbgroßherzogin zurück, worauf Höchstdieselben im Schillerzim⸗ mer und in der Goethegallerie Cerele machen. Die Tafel findet im großen Saal statt. 3 ““

Oesterreich⸗Ungarn. Pest, 3. Februar. Die Beerdi⸗ gung Deaks hat heute unter allgemeiner Betheiligung stattge habt. Neben zahllosen Deputationen aus dem Lande und Theil⸗ nehmern aus allen Klassen der hiesigen Bevölkerung, wohnten der Erzherzog Josef und die Erzherzogin Klotilde, so wie der General⸗Adjutant des Kaisers, Baron Mondel, der Trauerfeier⸗ lichkeit in Person bei. Der Präsident des Unterhauses, Ghyczy, hielt am Sarge des Verstorbenen eine ergreifende Grabrede.

Schweiz. Bern, 1. Februar. Als Resultat der vor gestrigen Volksabstimmung im Kanton Schaffhausen über die Verfassungsrevision ergaben sich für Fortsetzung der Lokalrevision 2653 gegen 2402 Stimmen. Der Bundesrath

forstungen vom Jahre 1875 an die Kantone Uri Fr. 1555. 25; St. Gallen Fr. 709. 33; Graubünden Fr. 70,477. 70; Tessin Fr. 27,974 und an Wallis für Entsumpfungsbauten Fr. 10,545. 43 und für Rhöne⸗Eindammung Fr. 36,125.

3. Februar. (K. Z.) Der Bundesrath hat die Unterschriften gegen das Banknotengesetz in außerordent⸗ licher Sitzung dem Departement Prüfung überwiesen.

Niederlande. Haag, 31. Januar. Der neue Kriegs⸗ Minister, Hr. Klerck, wird morgen sein Amt antreten. Das Widderthurmschiff „Prins Hendrik“ hat jetzt die Wei⸗ sung erhalten, um Mitte März nach den niederländischen Kolonien in Ostindien abzufahren.

Großbritannien und Irland. London, 2. Februar. (A. A. C.) Am nächsten Sonnabend findet in Osborne un⸗ ter dem Vorsitz der Königin ein Conseil statt, in welchem Ihrer Majestät die anläßlich der Parlamentseröffnung zu hal⸗ tende Thronrede zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Die „London Gazette“ meldet die Ernennung des achtbaren Francis Richard Plum kett, jetzigen Sekretärs der Legation in Beddo, zum Sekretär der Legation in Washington. 3. Februar. (W. T. B.) Der Herzog von Edin⸗ tritt demnächst auf die Dauer von 2 Jahren ein Kom⸗ zur See an.

burgh mando

Frankreich. Versailles, 3. Februar. (W. T. B.) Die Permanenz⸗Kommission beschloß heute, am 24. d., wieder zusammenzutreten und in dieser Sitzung die Formalitäten fest zustellen, unter welchen die Uebertragung der Gewalten, die der Nationalversammlung bisher zustanden, an die beide neuen Kammern vor sich gehen soll.

Mit Ausnahme der noch ausstehenden vier Wahlen der Ko lonien Guadeloupe, Martinique, Réunion und Französisch Indien ist das Ergebniß der Senatorenwahlen in den ein zelnen Departements vom „J. des Déeb.“, welches die Ernannten in Radikale, gemäßigte Republikaner, Monarchisten und Bona⸗ partisten eintheilt, in der nachstehenden Weise zusammengestellt. —Devpartement Seine: de Freycinet, gemäßigter Republikaner, Tolain, Radikaler, Hérold, gemäßigter Republ kaner (im ersten Wahl⸗ gange), Vietor Hugo, Radikaler, Peyrat, Radikaler (im zweiten, resp. dritten Wahlgange). Ain: Bonnet, gem. Rep., Robin, gem. Rep. Aisne: Henri Martin, Waddington, Saint⸗Vallier, sämmtlich gem. Rep. Allter: de Chantemerle, Baron Veauce und Martenot, sämmtlich Bonapartisten. Nieder⸗Alpen: Michel, Monarchist, Du Chaffaut, Monarchist. Ober⸗Alpen: de Ventavon, Pavier Blanc, beide gem. Rep. See⸗Alpen: Defly, Garnier, beide gem. R⸗p. Ardsche: Rampon, gem. Rep., Tailhand, Mon. Ardennes: Toupet de Vignes, Cunin⸗Gridaine, beide gem. Rep. Ariège: Arnault, gem. Rep. (im ersten Wahlzange), Vigarouzy, gem. Rep. (im zweiten Wahlgange). Aube: Gavyot, Masson de Morfontaine, beide gem. Rep. Aude: Braldi, Lambert de Sainte⸗Croix, beide Mon. Aveyron: Meyran, Bon., Delsol, Boisse, beide Mon. Belfort: Thiers, gem. Rep. Rhoöne⸗Mündungen: Challemel Lacour, Eug. Pelletan, Esquiros, sämmtlich Rad. Calvados: Paulmier, Bocher, de Saint⸗Pierre, sämmtlich gem. Rep. Cantal: Esquirou de Parieu, Bon., Bertrand, gem. Rep. Charente: André, Bon, Hennessp, gem. R. Charente⸗Inférieure: Vast⸗Vimeux. Boffinton, Roy⸗de⸗Loulay, sämmtl. Bon.

Rep. Cher: Henri Fournier, Herzog de Rivisre, beide Mon. Corrèze: Lafond de Saint⸗Mür, Brunet, beide Bon.

Corsica: Galloni d'Istria, Valéri, beide Bon. Coöte⸗d'’'Or: Lacomme, Mazeau, beide gem. Rep. Cötes⸗du⸗ Nord: Allenou, Bon., de Champagny, de Tréveneuc, Admiral de Kerjégu, fämmtl. Mon. Creuse: Fayolle, Palotte, beide gem. Rep.

Dordogne: Magne, Paul Dupont, Bon., Daussel, Mon. Doubs: Monnot⸗Arbilleur, Oudet, beide gem. Rep. Dröme: Malens, Rad., Lamorte, gem. Rep. Eure: Herzog de Broglie, Mon., Admiral La Ronclère⸗le⸗Noury, Bon. Eure⸗et⸗Loire: Delacroix, Labiche, beide gem. Rep. Finistère: M. de Kerjögu, Soubigou, de Fosanz, de Raisnes, sämmtlich Mon. Gard: Laget, Rad., Bonnefcy⸗Sibour, Oberst Meinadier, gem Rep. Haute Garonne: Sacaze, Bon., General Pourcet, gem Rep., de Belcastel, Mon. Gers: Batbie, Mon., Lacave⸗Laplagne, gem. Rep. Gironde: Hubert⸗Delisle, Béhic, Raoul Duval (der ältere), sämmtl. Bon., de Pelleport, Mon. Hérault: Bonafous, Pagézy beide Bon., de Rodez⸗Bénavent, Mon. Ille⸗et⸗ Vilaine: Grivart General Loysel, de Kergariou, Mon. Indre: de Bondy, Lonis Clé⸗ ment, Mon. Indre⸗et⸗Loire: de Quinemont, Bon, Houffard, gem. Rep. Isère: Michal⸗Ladichère, Aymard⸗Duvernay, Brillier, gem. Rep. Jura: Thurel, Tamisier, gem. Rep. Landes: de Ravignam, de Gavardie, Bon. Loire: de Meaux, de Montgolfier, Mon., Arbelle, gem. Rep. Loire⸗et⸗Cher: Bo⸗ zérian, gem. Rep., Riffault, Mon. Haute⸗Loire: Ed⸗ mond de Lafayette, Jacotin, gem. Rep. Loire⸗Inférieure: Ge⸗ neral Espivent de la Villebsisnet, de Lareinty, de la Vrignais, sämmtlich Mon. Loiret: Dumesnil, gem. Rep., Jahan, Bon. Lot: Marschall Canrobert, Bon., Depeyre, Mon. Lot⸗et⸗Garonne: Noubel, Bon., de Bastard, Mon. Lozere: de Colombet, de Cham⸗ brun, Mon. Maine⸗et⸗Loire: Léon Le Guay, Achille Joubert, General d'Andignè, Mon. Manche: Graf Daru, Bon., de Saint⸗ Germain, d'Auxais, Mon. Marne: General Boissonnet, Dauphinot, gem. Rep. Haute⸗Marne: General Pelissier, Robert⸗Dehault, gem. Rep. Mayenne: General Duboys⸗Fresnay, gem. Rep, Bernard Dutreil, Mon. Meurthe⸗et⸗Moselle: Bernard, Varroyv, gem. Rep. Meuse: Salmon, Mon., Bompard, gem. Rep. Morbihan: de Kerdrel, de Kéridec, de la Mon⸗ neraye, sämmtlich Mon. Nievre: General d'Ezpeuilles, Bon., de Bouille, Mon. Nord: Maurice, de Staplande, Mon,, Brame, Mallliet, Bon., d'Hespel, gem. Rep. Oise: de Malherbe, Aubre⸗ lique, Oberst d'Andlau, sämmtl. gem. Rep. Orne: Poriquet, Bon., de la Secotière, de Flers, Mon. Pas⸗de⸗Calais: Paris, Du⸗ brulle, de Rosamelle, sämmtl. Mon., Huguet, gem. Rep. Puy de Dome: de Barante, Salneuve, gem. Rep., Mége, Bon. Nieder⸗ Pyrenäen: de Gontant⸗Biron, Mon., de Lestapis, Daguenet, gem. Rep. Ober⸗Pyrenäen: Cazalas, Adnet, Mon. Ost⸗Pyrenäen: Emanuel Arago, gem. Rep., Pierre Lefranc, Rad. Rhone: Jules Favre, Mangini, Perret, Valentin, sämmtl. gem. Rep. Saone⸗et⸗ Loire: Charles, Rolland, Pernette, General Guillemaut, gem. Rep. Haute⸗Saobne: Dufournel, Jobard, gem. Rep. Sarthe: de Tal⸗ houét, Vétillard, Mon.; Caillaux, gem. Rep. Savoyen: Baron d-Alexandry, Dupasquier, Bon. Ober Savoyen: de Chaumontel, Chardon, gem. Rep. Seine⸗et⸗Marne: Foucher de⸗Careil, Adam gem. Rep. Seine.Inférieure: Pouyer⸗Quertier, Ancel, Genera Robert, Mon.; Rouland, Bon. Seineeet⸗Oise: Léon Say, Feray Gilbert⸗Boucher, gem. Rep. Deux⸗Soͤvres: Monnet, Taillefert Mon. Somme: Admiral Dompierre d'Hornoy, Mon; de Rainneville, Dauphin, gem. Rep. Tarn: Espinasse, Mon.; Desvoisins⸗Laver⸗ nière, gem. Rep. Tarn⸗et⸗Garonne; de Preissac, Bon.; de Li⸗ mairac, Mon. Var: Charles Brun, gem. Rep.; Ferrouillat, Rad. Vaucluse: Granier, Bon.; Elzéar Pin, gem. Rep. Vendée: Gaudineau, de Cornulier, Vandier, sämmtl. Mon. Vienne: Bour⸗ beau, Bon.; General Ladmirault, Mon. Haut⸗Vienne: Teifseren de⸗Bort, de Peyoramont, gem. Rep. Vogesen: Clande, Claudot, Georges, gem. Rep. Yonne: Edouard Charton, H. Ribiere, gem. Rep. Algier: Lelibvre, gem. Rep. Constantine: Lucet, gem. Rep. Oran: Pomel, gem. Rep.

Spanien. (W. T. B.) Nach über Paris, 3. Februar, Abends, eingegangenen Nachrichten haben die spanischen Regierungs⸗

bewilligte in seiner letzten Sitzung für Schutzbauten und Auf⸗

truppen Lesaca und Echalar (nordwestlich von Pampelona)

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