der Quarantäne einer Geldstrafe. Diese seit langer Zeit in Kraft stehenden Vorschriften sind nach Mittheilungen des internationalen Gesundheitsraths von Hamburger Schiffen in letzter Zeit wiederholt derart unbeachtet Fesle bes. daß u. a. an Stelle des officiellen Gesundheitspasses nur Bescheinigungen von Privat⸗ personen 28. ꝛc.) vorgelegt werden konnten. Abgesehen davon, daß die betreffenden Schiffe der gegen Hamburger Feriu vor⸗ gesehenen Quarantäne dadurch nicht entgangen sind, haben dieselben noch die übliche Geldstrafe von 12 Pfund türkisch zahlen müssen. Die betheiligten Rheder werden daher in ihrem eigenen Interesse handeln, wenn sie ihren Schiffen mit Rücksicht N; daß diese in der Türkei mit oder ohne patente brute quarantänepflichtig, ohne patente aber auch noch straffällig sind, unter allen Umständen den officiellen Gesundheitspaß ausstellen lassen. .
Bremen, 9. November. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Saale“, von New⸗York kommend, ist am 8. November Morgens auf der Weser angekommen. Der Schnelldampfer „Fulda“ hat am 7. November Abends die Reise von Gibraltar nach New⸗York fortgesetzt. Der Postdampfer „Gera“, nach dem La Plata bestimmt, ist am 7. November Nach⸗ mittags in Corunna angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Oldenburg“ hat am 7. November Abends die Reise von Genua
ach Port Said fortgesetzt. nach Port Said fortgeset Der Schnelldampfer „Lahn⸗
— 10. November. (W. T. B.) hat am 9. November Morgens die Reise von Southamton nach
Bremen fortgesetzt; er überbringt 339 Pa agiere und volle Ladung. Der Schnelldampfer „Adler“, am 29. Oktober von Bremen ab⸗ egangen, ist am 8. November Morgens in New⸗York angekommen. er Postdampfer „Gera“ hat am 7. November Abends die Reise von Corunna nach dem La Plata fortgesetzt. Der Schnelldampfer „Spree“ ist am 8. November Vormittags von New⸗York via Southampton nach der Weser abgegangen. Der Nhe Pefthemesa „Sachsen“ ist am 9. November Nachmittags von Shanghai nach Hongkong abgegangen. 8 London, 9. November. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Norham ⸗Castle“ hat heute auf der Ausreise Madeira passirt.
Theater und Musik.
Am “ im Königlichen Opernhause⸗„Djamileh“ mit den Damen Rothauser und Urbanska, den Herren Philipp, Schmidt und Lieban in Scene. Darauf folgt „Cavalleria rusti- cana“ mit den Damen Pierson, Heetrich und Lammert, den Herren Rothmühl und Bulß. Den Beschluß bildet das Tanzbild „Slawische Brautwerbung“. In der Vorstellung der „Zauberflöte“ am Sonntag sind die Damen Leisinger, Herzog, Dietrich, Kopka, Rothauser, Lam⸗ mert, Weitz, Götze und Deppe, die Herren Mödlinger, Krolop und Lieban beschäftigt. err Merker vom Stadttheater in Leipzig singt den Tamino als Gast.
Director Lautenburg hat in Paris die Stücke „Maitre d'armes“ von dem Théatre de la Porte St. Martin, „Tournée Ernestin“ vom Théaàtre Cluny, „Mariage d'hier“ vom Odéon und „Celles qu'on respecte“ vom Gymnase für das Residenz⸗Theater erworben. “ .
Im Kroll'schen Theater beginnt morgen Herr Emil Götze sein Gastspiel in der Titelrolle der Oper „Johann von Lothringen“ von Joncisres. Außer ihm wirken darin noch mit: Herr Poppe (Kaiser Friedrich), Herr Bertram (Fürst Rudolph), Herr Lurgenstein (Graf
Arnold), Herr Meyer (Mathias), Fräulein Lange (Helene), Fräulein Doötschy (Albert), Fräulein Ippen (Ida). — Sgra. Bellincioni und Sgr. Stagno wiederholen nochmals am Sonnabend Verdi’'s „Laa Fraviatab. In der nächsten Woche geht alsdann mit den italie⸗ nischen Gästen die erste der in Vorbereitung befindlichen Neuheiten, die zweiactige Oper „A Santa Lucia“ von Tasca, in Scene.
Das Programm des Concerts, welches der Geiger Herr Soma Pick⸗Steiner am Sonnabend unter Mitwirkung von Frau Dr. Kohut⸗Manstein im Saal Bechstein veranstaltet, bringt von Violincompositionen Rust’s I. Sonate, Bach's Ciacconna für die Violine allein, Sarasate's Faust⸗Phantasie und kleinere Stücke von Schubert, Wilhelmj und. Hubay; an vocalen Werken bietet es eine Arie aus Gounod's Oper „Die Königin von Saba“, eine solche aus Verdi's „Traviata“ und Lieder von Lassen, Rubinstein und Eckert. — Im dritten Concert, das unter Dr. Hans Richter's Leitung am 14. November stattfindet, wird der Solist des Abends, Herr Alfred Reisenauer, außer dem Klavierconcert in D-moll von Mozart noch mehrere Soli zu Gehör bringen. — Für die dieswinterlichen Kammermusik⸗Abende der Herren Joh. Kruse und Genossen, deren erster am 3. Dezember in der Sing⸗Akademie stattfindet, werden von morgen ab Abonnements bei Bote u. Bock, Leipzigerstr. 37, ausgegeben.
Soeben erschienen zwei Klavierstücke von Wilhelm Pfeiffer, op. 39 (Berlin bei Sulzer Nachf.), von denen die „Serenade“ sich durch ihren melodischen Inhalt empfiehlt, während in dem „Polnischen Tanz“ rhythmische Lebendigkeit hervortritt. Beide Stück bieten dem Spieler keine erheblichen Schwierigkeiten. 8.
Mannigfaltiges.
Heute Mittag sollte, der „N. A. Z.“ zufolge, die Ueberfüh⸗ rung der Särge, welche die Hohenzollerngruft des alten Doms enthält, nach der Gruft in der Dom⸗Interimskirche beginnen. Der Eingang zu der provisorischen Gruft, der sich im Park von Mon⸗ bijou befindet, ist in diesen Tagen mit einer Vorrichtung versehen worden, die das Abladen der in Kisten befindlichen Särge von dem Trauerwagen wesentlich erleichtert.
Die neue Engros⸗Markthalle neben der Central⸗Markt⸗ halle wird, wie die „Nat.⸗Ztg.“ erfährt, am 1. April 1893 eröffnet werden können; ihre Eintheilung soll in der Weise erfolgen, daß etwa zwei Drittel der gesammten Räume einschließlich der Keller⸗ geschosse dem Fleisch⸗Engroshandel und der dann verbleibende Raum den Obst⸗ und Früchte⸗Engroshändlern überwiesen werden soll.
11“
—QCQq——ᷓ’—
Neisse, 7. November. Auf dem Garnisonkirchhof in Neisse sind, wie der „N. A. Z.“ mitgetheilt wird, in den letzten Tagen die Grabhügel der sieben am 10. August d. J. ertrunkenen Sol⸗ daten zu einem einzigen Grabhügel umgeformt und ein prächtiges Denkmal aus Marmor in Form eines Obelisken mit einem Kreuz darauf errichtet worden. Das Denkmal trägt auf der einen Seite die Namen der Verunglückten, darunter den Spruch: „Sei getreu bis in den Tod, so will ich Dir die Krone des Lebens geben. Offenbarung Johannis.“ Auf der anderen Seite liest man die Inschrift: „Ge⸗ widmet ihren im Dienst gestorbenen Kameraden von den Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften des Infanterie⸗Regiments von
Winterfeldt.“
Hamburg, 9. November. Der Senat hat laut Meldung des
„W. T. B.“ den Beschlüssen der Bürgerschaft wegen der Einführung
der Feuerbestattung seine Zustimmung ertheilt.
Reichenberg. In den Tagen des 6., 7. und 8. Januar 189. findet in Reichenberg, veranstaltet vom Ornithologischen Verein für das 9 Böhmen, eine allgemeine Kanarien⸗Aus stellung, die erste ihrer Art in dieser Gegend, statt. Programm und Anmeldebogen können Kanarienzüchter, die sich zu betheilige wünschen, vom Ornithologischen Verein Reichenberg, „Gasthaus zu Pelikan“, beziehen, wo auch alle Auskünfte ertheilt werden.
Paris, 7. November. Heute früh ist, der „K. Ztg.“ zufolg in einem Holzhofe die Decke eines Neubaues mit 30 Arbeiter eingestürzt, von denen elf verwundet sind, drei sehr schwer.
Jerusalem. In einem Kloster in Jerusalem starb, wie der „Mgdb. Z.“ gemeldet wird, dieser Tage eine armenische Nonne im Alter von 115 Jahren. Sie war 17 Jahre alt in das Kloster eingetreten und hatte seit 98 Jahren dessen Thürschwelle nicht mehr überschritten.
Nach Schluß der Redaction eingegangene 8 Depeschen.
Coburg, 10. November. (W. T. B.) Der Herzog ist heute Vormittag von seinen Besitzungen in Oesterreich hierher wieder zurückgekehrt.
Wien, 10. November. (W. T. B.) Der Preßausschuß des Abgeordnetenhauses sprach sich im Princip für die Aufhebung des Zeitungsstempels sowie für Bewilligung der Colportage aus.
Paris, 10. November. (W. T. B.) Den Morgen⸗ blättern zufolge theilte der Werchsidin Ravachol's Lagasse einem Berichterstatter mit, Ravachol habe vorausgesagt, daß die Dynamit⸗Attentate im Winter wiederbeginnen würden; während des Sommers sei es fast unmöglich, ohne eigene Gefahr mit Explosivstoffen zu manipuliren.
St. Petersburg, 10. November. (W. T. B.) Aus
einer Meldung der „‚Nowoje Wremja“ geht hervor, daß infolge des Zwischenfalls, der dem russischen Dampfer „Olga“ in der Sulinamündung der Donau zugestoßen ist, die Regulirung des Fahrwassers der Kilianmündung jenes Flusses näher ins Auge gefaßt werden soll. Athen, 10. November. (W. T. B.) Die Session der Kammer ist heute eröffnet worden. Das numerische Ver⸗ hältniß der einzelnen Parteien zu einander ist seit der letzten Session unverändert geblieben. Dem Vernehmen nach wird der Minister der auswärtigen Angelegenheiten demnächst neue Documente vee eh um die Ansprüche Griechenlands auf die Zappa'sche Erbschaft zu begründen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Beilage.)
vom 10. November, Sonnabend:
Opernhaus.
r M Dijamileh. Romantische Oper in 1 Act von Anfang 7 ½ Uhr
eratur Isius
Stationen. Wetter.
cana
50 C. = 40R.
T in 0
halb bed. wolkig 5 Dunst bedeckt Nebel bedeckt bedeckt
Mullaghmore Aberdeen.. I openhagen. Stodholm. Pehndbu⸗
. urg Moskau ... Cork, Queens⸗ — . wolkig
Cherbourg. 2 bedeckt 5 8 3 SO Nebel
SET ill Nebel mburg.. 1 Nebel winemünde 5 bedeckt ) Neufahrwasser 772 bedeckt) Memel. . 772 Regen ³) 666
bedeckt ünster. 767 halb bed. Karlsruhe.. 769 Nebel München 769 Nebel Chemnitz.. 770 Nebel*) Berlin . 769 bedeckt Wien 769 bedeckt Breslau .. 771
werbung.
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gesetzt vom 7 U r.
fang 7 Uhr.
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1 Nebel e d'Aix.. 765 still Nebel T
82 EETPTE, 2heiter 1768 still bedeckt
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¹) Dunst im Horizont. ²) Dunstig. Morgens feiner Regen. ⁴¹) Reif.
Uebersicht der Witterung. Die Wetterlage hat sich wenig verändert, nur ist
leichmäßige geworden. Ueber Central⸗Europa die schwache südliche bis östliche Luftströmung bei trüber und nebliger Witterung fort, wobei die
4 Grad kälter ist als vor 24 Stunden; nennens⸗ werthe Niederschläge und ebenso Nachtfröste werden von deutschen Stationen nicht gemeldet, nur in Chemnitz sank die Temperatur 4 Grad unter den
Gefrierpunkt. ohne Aufgeld. Deutsche Seewarte.
Aufführung.
Theater⸗Anzeigen. Königliche Schauspiele. Freitag: Opern⸗ haus. 236. Vorstellung. Mignon. Oper in 3 Acten von Ambroise Thomas. t mit Benutzung des Goethe'schen Romans: „Wilhelm Meister's Lehr⸗ jahre“ von Carré und Jules Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Ballet von Paul Taglioni. Dirigent: Kapellweister Sucher. Anfang 7 ühr.
Schauspielhaus. 245. Vorstellung. Balzer. Schauspiel in 4 Aufzügen von Ernst von Wildenbruch. 8. Scene Flest vom O Max Grube. Anfang 7 Uhr.
“
G. Bizet. Text von L. Gallet, deutsch von L. Hart⸗ mann. Tanz von . vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapell meister or. “ “ von Emil Go anern⸗Ehre). Oper in ufzug 8 von Pietro Mascagni. (Johann: Herr namigen Volksstück von Verga.
er⸗Regisseur Max G
Sonntag: Lolo’s Vater. 8 Die nächste Aufführung von „Romeo und Julia“ halben Preisen. findet am Montag statt.
Volksthümliche Preise (Parquet 2 ℳ). Vorverkauf
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. srettn : Fünfter Abend im Offenbach⸗Cyelus. 3 Pariser Leben. Komische Operette in 4 Acten nach dem Französischen des und Halévy, von
mann. Anfang 7 Uhr. Sonnabend: Pariser Leben. 3 r Sonntag: Orpheus in der Unterwelt. 1.“
burg. Freitag:
orher: Der nene Ganymed.
E. Graeb. In Scene geseßt
Kroll’s Theater.
Text Vnc. dem gleich⸗
Dirigent: Musikdirector/ Freitag: Zum 49. Male: 246. Vorstellung.
Ober⸗Regisseur
7 ½ Uhr.
Voranzeige. Sonnabend:
Adolph Ernst⸗Theater.
Berliner Theater. Freitag: 11. Abonnements⸗ 67. Male: Die wilde Madonna. Vorstellung. Der Kaufmann von Venedig. An⸗
r.
onnabend: Dora. Sonntag: Nachmittags 2 ½ Uhr: Der Kaufmann von Venedig. Abends 7 ½ Uhr: Dora.
Lessing Thenter. M 8 3³) Nachts, Die Orientreise. wank in teen von Oscar feans 8 Blumenthal und Gustav Kadelburg. Anfang 7 ¼ Uhr. eih. . Sonnabend: Die Orientreise. n e hn Duse⸗Abend ry use⸗Abende die Luftdruckvertheilung im Nordwesten eine mehr findt täglich an der Tageskaffe statt⸗ 35
Freitag: Zum 43. Male:
semble. Zum drittletzten Lebensbild in 5 Acten na Stromtid“. Anfang 7 ¼ Uhr.
Sonnabend: Onkel Bräsig.
Dienstag, 15. November:
Sodoms Ende. pauer. Zum 1. Male; Der
stück mit Gesang
237. Vorstellung. Lefort.) Schwank in 1 Act von Charles Louveau.
Theater Unter den Töö specialitäten ersten Ranges. — Mr. James Fillis,
„oro. vorragendes Variété⸗Programm.
Deutsches Theater. Freitag: Faust.
Freitag : Zum
posse in 3 Acten von Leon Treptow. Couplets von
G. Görß. Musik von G. Steffens.
Costumen aus dem Atelier der Fr. Köpke und neuen
Decorationen von Lütkemeyer in Coburg. In Scene
gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Gastspiel des August Junkermaun⸗ ale: Onkel Bräsig. ch Fritz Reuters „Ut mine
Einsam'’'. in 5 Acten nach Anzengruber's gleichnamiger Erzählung von Wilhelm Bollin.
(Herr Smit). „' Sträußli“ für Piston von Hoch (Herr Steffens).
Sonnabend: Dieselbe Vorstellung. —
Saal Bechstein, Linkstraße 42. Freitag, An⸗
8 “ Eacg 3 lhr. III. Flavier Abend von Atfte Emil Göe.) Anfang 7 Uhr. eisenauer unter gütiger Mitwirkung der Königl. n Scene ge⸗ “ 8 I 88 Eeuma “ - frigent: und Roberto Stagno. La Traviata. ioletta: sestwefster 8 F 8 men. Sgra. Bellincioni; Alfredo: Sgr. Stagno.) Tanzbild von Emil Graeb. Musik componirt und arrangirt von P. Hertel. (Mit Ein⸗ lagen von J. Brahms.) Hertel. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. 3 Diana. Lustspiel in 5 Aufzügen,
Hof⸗Opernsängerin Frau Emilie Hertzog.
Freitag, Abends mit komischen debüt der Kunst⸗
Circus Renz (Carlstraße.) 7 ¼ Uhr. Große Extra⸗Vorstellun Einlagen sämmtlicher Clowns. —
der erste Schulreiter der Welt. — Hippologisches
und Tauz. Ausst.⸗Ballet von Gaul und Haßreiter. 1 1 5
Donna veint von 8 “ JS 8 d Potpourri, arrangirt vom Director Franz Renz. —
nach dem Spanischen meister L. Gundlach. — Ueberdies: Gastspiel der
des Don Augustin Moreto, von Sden I. — 16 jährigen Primadonna Fräulein Sophie David. Leopold Renz, hervorragendster Jockeyreiter der be. Anfang Die kleine Primadonna. Gele
ö1111“*“ 8 Genée. In
allet. Mme. la Baronne de Bellefoi, Schulreiterin. — Gegenwart. — Die aus 14 Personen bestehende Araber⸗
enhetsshwandin truppe Habje Abdulah, zc. — Auf Helgoland,
errn C. A. Friese sen. — Her⸗
oder: Ebbe und Fluth. Großes Land⸗, Wasser⸗ und Feuer⸗Schauspiel. Nationaltänze von 70 Da⸗ men. Neue Tanz⸗Einlagen: u. A. „1. Garde⸗ Regiment zu Fuß in Parade⸗Uniform aus der 85
Anfang
50. Aufführung des 5,: . - 2 vnahend: Der Misauthrop. — In Civil. Ballets „Die Welt in Bild und Tanzu⸗ Friedrich'’s des Großen”, „Hamburger Bürgerwehr⸗. Sonntag, 3 ½ Uhr: Nachmittags⸗Vorstellung bei
Sonnabend, Abends 7 ¼ Uhr: Große Vorstellung.
Sonntag: 2 Vorstellungen, um 4 und 7 ½ Uhr. Nachmittags 4 Uhr ein Kind frei. Abends 7 ½ ˖Uhr: „Auf Helgoland“.
rFrmImEeeTRz. ee EERNRexIMEe msa. Familien⸗Nachrichten. 146388]
Die glückliche Geburt einer Tochter zeigen hoch⸗ erfreut an
Chemnitz, den 8. November 1892. 1 Civil⸗Ingenieur u. Patent⸗Anwalt Paul Fabian und Frau Lucie, geb. Puppe. 8
Verlobt: Frl. Helene König mit Hrn. Forst⸗ Assessor Walther Grentzenberg (Berlin). — Frl. Käthe Arndt mit Hrn. Hauptmann Hasse (Oppeln).
Verehelicht: Hr. Rittergutsbesitzer Colmar Thiel mit Frl. Mathilde Barckhausen (Hannover). —
Gesangs⸗
it neuen
Sonntag: Schluß des Fritz Reuter⸗Ensemble. Hr. Lieut. Konrad von Levpetzow aus dem Hause Erstes Ensemble. Fhlerstorff mit Frl. Marie Meurs⸗Gerken
1 Freuag: 11. „Vor⸗ Gastspiel der Münchener unter Direction des Wallner⸗Theater. Freitag .gges 2 Königlich Bayerischen Hofschauspielers Max Hof⸗
Temperatur meistens herabgegangen ist, insbesondere stell⸗ des Lessing⸗Theaters:
im östlichen E“ wo es um durchschnittlich selnng 7 ⅞ Uhr. ssing⸗Ch Sonnabend: Die Großstadtluft.
Sonntag: Sodoms Ende.
(Ehlerstorff). — Hr. Lieut. Hans von Waldow mit Frl. Anna Edle von der Planitz (Weimar). Geboren: Ein Sohn: Hrn. S. Alfred Frhrn. von Oppenheim (Köln). — Eine Tochter: Hrn. Arnold von Siemens (Berlin). — Hrn. Amts⸗
Volks⸗
Lehrter Bahnho
“ Hohenzollern⸗Galerie . 1 ℳ Sonntags 50 ₰.
Gr. histor. Rundgemälde 1640 — 1890. Geöffnet 9 Uhr bis Dunkelh. Sonnt. 9—9.
richter Gustav Evers (Hagen i. W.). — Hrn. Konsul von Krencki (Hiogo, Japan). — Hrn. Arved von Teichmann (Bredow bei Nauen).
Gestorben: Frl. Pauline von Stojentin (Schorin). — Fr. Oberst⸗Lieut. Auguste von Hertzberg, geb. Gumtau (Berlin). — Hrn. Major von erder Sohn Hans Christoph (Gnesen).
eilhac
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Carl Treumann. Musik von Am Landes. Aasstellunss.⸗ Part (Lehrter Bahnhof). r.
Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlin: —
Jacques Offenbach. Dirigent: Kapellmeister Feder⸗ Gezffnet von 12 — 11
Deutsch von Ludwig Verdi. „Klänge aus Schlesien“,
(Caré] cagni.
Conecerte.
Canrcert Haus. Freitag, Abends 7 Uh
1 3 reitag, en 7 rz Residenz⸗-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ Karl Meyder⸗Concert. Zum 35. Male: Im Pavillon. Meister (Le Parrfum.) Schwank in 3 Acten von Ernest della“ von
lum und Raoul Toché. — ber⸗Regisseur Fischl. In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Phantasie aus „Cavalleria rnsticana“ von Mas⸗ briefe der — V „O cara memoria“ für Cello von Servais
Ouv. „Der Flüchtling“ von Kretschmar. lotow. Pöantasi⸗ aus „Rigoletto“ von 1 Walzer von Bilse.
Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Neun Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),
und das Verzeichniß der gezogenen Pfand⸗ Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank.
„Stra⸗
lichen Lasten der Gemeinden (Gutsbezirke) werden die Fohgenden gesetzt:
und abändernden
S. 205) veranlagte Gewerbe⸗ und Betriebssteuer.
schließlich Gesetz⸗Samml. S. 802 — Art. I § 2; Art. VII des Gesetzes, be⸗
Herzogthümer Gesetz⸗Samml. S. 453 —).
1 berührt.
anlagten Beträge.
Steuerreform
Im Hause der Abgeordneten sind
Vorlagen eingebracht worden:
1) Entwurfleines Gesetzes wegen “ Aufhebung direecter Staatssteuern.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den U derselb it Ausschluß J Helgoland, was folgt: —
der ns el
Behufs Erleichteru
directen Staatssteuern gegenüber der Staatskasse außer Hebung 1) die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. .253 und 317) sowie nach den hierzu ergangenen ergänzenden esetzen veranlagte Grund⸗ und Gebäudesteuer,
2) die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml.
8
§ 2. Aufgehoben werden: 1 8 1) die von den Bergwerken in den älteren rechtsrheinischen Landes⸗
theilen zu entrichtende Aufsichtssteuer und Bergwerksabgabe (§ 8 des S über die Besteuerung der Bergwerke für den ganzen Umfang
der Monarchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer be⸗
legenen Landestheile, vom 12. Mai 1851 — Gesetz⸗Samml. S. 261 —, 8§ 4 des Gesetzes, die Bergwerksabgaben betreffend, vom 20. Oktober
1862 — Gesetz⸗Samml. S. 351 h. 2) die in den übrigen Landestheilen zu entrichtende Bergwerks⸗
abgabe (§ 6 des Gesetzes, die Bergwerksabgaben betreffend, vom
20. Oktober 1862 — Gesetz⸗Samml. S. 351 —, Verordnungen für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, vom 8. Mai 1857 — Gesetz⸗Samml. S. 601 — Art. XXI, für das Ge⸗ biet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen, die Stadt Frank⸗ furt und die vormals Königli bayerischen Gebietstheile,
vom 1. Juni 1867 — Gesetz⸗Samml. S. 770 — Art. XVII, für das
vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich hessischen Landestheile und die vormalige Landgrafschaft Hessen⸗Homburg ein⸗ des Oberamtsbezirks Meisenheim, vom 1. Juni 1867 —
treffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
in das Gebiet des Herzogthums Lauenburg, vom 6. Mai 1868 — Officielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauenburg für 1868
Nr. 36 —, Art. IX des Gesehes, betreffend die Einführung des All⸗ gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der Schleswig und Holstein, vom 12. März 1869 —
Die Vorschriften der im § 1 bezeichneten Gesetze bleiben, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz und in dem Communalabgaben⸗
gesetze vom heutigen Tage Abweichendes bestimmt ist, in Kraft.
Die Veranlagung und Verwaltung der Grund⸗, Gebäude⸗ und
Gewerbesteuer wird, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz Ab⸗
weichendes bestimmt ist, unter Aufrechterhaltung der dieserhalb be⸗
stehenden gesetzlichen Einrichtungen, vom Staate für die der communalen Besteuerung ausgeführt. Die landständische
itwirkun bei der Verwaltung der Grundsteuer innerhalb des 111“ Verbandes der Oberlausitz (§ 49 des Gesetzes, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer u. s. w., vom 8. Februar 1867 — Gesetz⸗Samml. S. 185 —) wird hierdurch nicht
H“ Die Veranlagung (§ 3) ist auf diejenigen Liegenschaften, Ge⸗ bäude und Gewerbebetriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staatssteuer freigeblieben, aber gemäß den Bestimmungen des Communalabgabengesetzes der Communalsteuerpflicht unterworfen sind.
Für die Veranlagung gelten, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz und in dem Communalabgabengesetz Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, welche bei der Heran⸗ ziehung zu den entsprechenden Staatssteuern anzuwenden gewesen sein
würden. Insbesondere sind gegen die Veranlagung dieselben Rechts⸗
mittel zulässig, mit denen die Veranlagung der entsprechenden Staats⸗ steuer hätte angefochten werden können.
- § 5. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Ver⸗
anlagung der im § 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Steuern oder von
einzelnen derselben anderweitige Rechtsfolgen, insbesondere die Be⸗
gründung von Rechten oder Pflichten abhängig machen, bleiben auf⸗ recht erhalten; soweit hierbei die Entrichtung solcher Steuern vor⸗ ausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu entrichtenden die ver⸗
Auf die Bestimmungen im § 91 Nr. 4 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175) findet diese Vor⸗ schrift keine Anwendung.
Die Vorschrift findet gleichfalls keine Anwendung auf die Bildung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ueber diese, sowie über die Bildung der Wähler⸗ abtheilungen für die Wahl von Gemeindevertretungen ergeht besondere
6. Die für die Provinzen Rheinland und Westfalen bestehenden besonderen Vorschriften über den Grundsteuerdeckungsfonds und den onds zur Erhaltung und Erneuerung des Katasters (§ 2 zu b und c, § 4, 44— 48 des Grundsteuergesetzes für die westlichen Provinzen vom . Januar 1839 — Gesetz⸗Samml. S. 30 —, §§ 3, 4, 21 der Ver⸗ ordnung, betreffend die Feststellung und Untervert eilung der Grund⸗ steuer in den beiden westlichen Provinzen, vom 12. Dezember 1864 — Gesetz⸗Samml. S. 683 —) treten außer Kraft. „An Stelle dieser Vorschriften treten die in den übrigen Landes⸗ theilen geltenden allgemeinen e . Mit der Auflösung des Fonds gehen die Bestände sowie die alsdann noch bestehenden Forderungen und Verpflichtungen a. des Grundsteuerdeckungsfonds auf die betreffende Provinz, b. des Fonds zur Erhaltung und Erneuerung de Katasters auf die Staatskasse “
gesetzliche Bestimmung.
über.
1u“ § 7. Die 812 die Aufbewahrung der Copien der Katasterdocumente
und auf die Ertheilung beglaubigter Auszüge aus denselben bezüglichen
Hestimmupsen im Art. II des Gesetzes über die “ g2 b e de
hypothekarische Belastung von Grundstücken im Geltungsberei Rheinischen Rechts vom 20. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 139) werden auf die übrigen Theile der Rheinprovinz und auf die Provinz West⸗ falen ausgedehnt.
8
Erste Beilage
Soweit die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften über die Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer von der Vor⸗ enthaltung oder von dem Verluste der Steuer gegenüber dem Staate gemacht ist (§ 17 Abs. 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861, § 34 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer in den sechs östlichen “ vom 8. Februar 1867, § 1 des Gesetzes, betreffend die
usführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim, vom 11. Februar 1870 — Gesetz⸗Samml. S. 85 —, § 70 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) gilt als vor⸗ enthalten (verloren) derjenige Betrag, welcher im Falle fortdauernder Hebung der Steuer zur⸗Staatskasse nach Maßgabe der Veranlagung (§ 3 Abs. 2, § 4) zu entrichten gewesen sein würde.
„Die im § 17 Abs. 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861. bestimmte dreimonatige Anmeldefrist für neuentstandene Gebäude (§ 15 zu 4 a. a. O.), desgleichen für wesentliche Verbesserungen von Gebäuden sowie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hofräume und Hausgärten (§ 15 zu 5 a. a. O.) beginnt mit dem Ablaufe des Rechnungsjahres, in welchem die Veränderung eingetreten ist. 8
§ 9.
Zum Bezuge von Nachsteuern (§ 17 Abs. 4 des Gebäudesteuer⸗ gesetzes vom 21. Mai 1861, § 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Februar 1867, § 1 des 8 vom 11. Februar 1870, §§ 70, 78 des Gewerbe⸗ steuergesetzes wom 24. Juni 1891) ist diejenige Gemeinde berechtigt, welcher nach den Bestimmungen des Communalabgabengesetzes das entsprechende Steueraufkommen zusteht.
§ 10.
Die Bestimmungen im 8 81 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 werden aufgehoben.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist nicht der Hebe⸗ stelle (§ 58 Abs. 1 a. a. O.), sondern dem Vorsitzenden des für die Veranlagung zuständigen Steuerausschusses anzuzeigen.
§ 1
Die Hebung und Beitreibung der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbe⸗ steuer liegt den Gemeinde ob, welche nach den Bestimmungen des Communalabgabengesetzes zum Bezuge des entsprechenden Steuer⸗ aufkommens berechtigt ist.
Die Ausfälle treffen die Gemeindekasse, die Ermächtigung zum Erlasse und zur Ermäßigung veranlagter Steuern (§ 1 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend den rlaß oder die Ermäßigung der Grundsteuer infolge von Ueberschwemmungen, vom 15. April 1889 — Gesetz⸗ Samml. S. 99 —, §§ 44, 45 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) geht auf die Gemeinden über.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ansprüche der Gemeinden auf Mitverwaltung ihrer Kassen durch staatliche Kassenbeamte (§§ 79, 106 der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 — Gesetz⸗Samml. S. 523 —, §§ 44, 73 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 — Gesetz⸗Samml. S. 265 —) werden aufgehoben.
Die auf die Betriebssteuer bezüglichen Vorschriften des Gewerbe⸗ steuergesetzes vom 24. Juni 1891 gelangen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur Anwendung:
1) Erstreckt sich ein betriebssteuerpflichtiges Gewerbe über mehrere Kreise, so ist für jeden dieser Kreise die Hälfte der im § 60 Nr. 1 und 2 a. a. O. bestimmten Steuersätze zu entrichten. Auf, die im §. 60 Abs. 2 a. a. O. bezeichneten Betriebsstätten findet diese Be⸗ stimmung keine Anwendung.
2) Die Betriebssteuer wird in den Landkreisen vom Landrath, in den Stadtkreisen vom Gemeindevorstande, in Berlin von der Direction für die Verwaltung der directen Steuern festgestellt.
Diesen Behörden stehen auch die Befugniß zur Herabsetzung der Betriebssteuer gemäß § 61 und die anderweite Feststellung gemäß § 65 Abs. 2 a. a. O. zu.
. 3) Die Betriebssteuer ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Be⸗ dünd ing der Steuerzuschrift in einer Summe zu entrichten. ie im § 61 a. a. O. bezeichneten Steuerpflichtigen haben die Steuer vor Eröffnung des Betriebes zu entrichten, oder, falls bis dahin die Steuerzuschrift noch nicht behändigt ist, einen von dem Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstande zu bestimmenden C eldbetrag bei der gleichzeitig zu bezeichnenden Kasse zur Deckung der Steuer zu hinterlegen, widrigen⸗ falls ihnen die Ausübung des Betriebes nach Maßgabe des § 63 a. a. O. untersagt werden kann.
13. Die Gemeinden Gutsbezirde haben die Betriebssteuer in den veranlagten Beträgen (§ 12) von den Pflichtigen ihres Bezirks zu erheben. Die Gemeinden (Gutsbezirke) der Landkreise haben die erhobenen
Beträge am Schlusse eines jeden Vierteljahres an die Kreiscommunal⸗
kasse abzuführen. 1
Sofern die Gemeinden nach den Bestimmungen des Communal⸗ abgabengesetzes besondere Betriebssteuern eingeführt haben, müssen sie denjenigen Betrag, welcher sich bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 60 — 69 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und des § 12 vöö Gesetzes ergeben würde, an die Kreiscommunalkasse abführen.
Die Kreise haben das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebs⸗ steuer (Absatz 2 und 3) zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden.
§ 14.
Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern (§ 3 Abs. 2, § 4) werden, soweit sie nicht durch die den Gemeinden hierbei übertragenen Geschäfte entstehen, aus der Staatskasse bestritten.
Das Aufkommen an Gebühren, Kosten und Strafen im Bereiche der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbe⸗ (Betriebs⸗) Steuer fließt in die Staatskasse. 1 1 1
Sofern im Bereiche der Katasterverwaltung die Ausführung von Neumessungen ganzer Gemarkungen oder größerer Theile von solchen seitens einer Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer beantragt wird, oder vorzugsweise der Gemeinde oder den betheiligten Grund⸗ besitzern zum Vortheile gereicht, kann die Ausführung nach Bestimmung des Finanz⸗Ministers von der Entrichtung eines, seitens der Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer zu leistenden Beitrages zu den Kosten der Neumessung abhängig G werden.
D0.
Die Kosten der Hebung und Beitreibung der Steuern (§§ 11, 13) sind von den Gemeinden zu tragen. 8 .
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung der Grund⸗ steuerpflichtigen zur Entrichtung von Beischlägen behufs Bestreitung der Elementarerhebungskosten (§§ 2a, 3 des Grundsteuergesetzes für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, § 11 des Gesetzes vom 11. Februar 1870) werden Essg boher⸗
§ 16.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden (Gutsbezirke) auf den Bezug von Vergütungen für die bei Veranlagung der Gewerbesteuer und der Pieseeaesnar ihnen übertragenen Geschäfte (§ 75 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891, § 73 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetz⸗Samml. 175.—) treten außer Kraft. 1
„Durch Königliche Verordnung kann den Gemeinden und selbst⸗ ständigen Gutsbezirken die Verpflichtung auferlegt werden, in ihren Bezirken die Elementarerhebung der faͤnmmtlichen directen Staats⸗
weArnzeiger und Küniglic Preufische
Berlin, Donnerstag, den 10. November
steuern, der Domänen⸗ und der Rentenbank⸗Renten sowie die Abfüh v erhobenen Beträge an die zuständigen Staatskassen ohne Vergütung zu bewirken.
§ 17.
Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen (§§ 1, 15—17 des Gesetzes vom 11. Februar 1870, Grundsteuerentschädigungsgesetz vom 21. Mai 1861 — Gesetz⸗Samm .S. 327 —) sowie auf sonst ze, seitens des Staates zu leistende Entschädigungen, welche die Entkichtung der Grundsteuer an den Staat zur Voraussetzung haben, finden nicht ferner statt.
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§ 18.
Die auf Grund der §§ 1—4 des Grundsteuerentschädigungsgesetze vom 21. Mai 1861 und der §§ 1, 15 des Gesetzes vom 11. Februar 187. für die Aufhebung von Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen ge leisteten Entschädigungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestim mungen an die Staatskasse zurückzuerstatten.
Hierbei ist, soweit die Entschädigung durch Exlaß von Domänen⸗ abgaben oder Domänenamortisationsrenten stattgefunden hat, das zu erstattende Entschädigungskapital nach dem zwanzigfachen Betrage d erlassenen Abgabe bezw. Rente zu berechnen.
§ 19. „Die Rückerstattung (§ 18) bleibt ausgeschlossen bezüglich derjenige Güter und Grundstücke, welche nach erfolgter Entschädigung durch lästiges (entgeltliches) Rechtsgeschäft, mit Ausnahme der Fälle der
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Erbtheilungen und der Gutsüberlass ungsverträge, veräußert worden sind.
Wenn sich die I1“ nur auf einen Theil des Gutes bezw Grundstücks erstreckt hat, so wird der Betrag der Rückerstattung nach dem Verhältnisse der Grundsteuer ermittelt.
„Falls jedoch der veräußerte Theil nur aus Absplissen zu öffent lichen Wegen, zu Flüssen, Bächen, Kanälen oder zu Eisenbahne besteht, wird der hierauf entfallende Entschädigungsbetrag von der für das ganze Gut oder Grundstück geleisteten Entschädigung nur dann abgerechnet, wenn der zur Rückerstattung Verpflichtete nachweist, daß der Grundsteuerreinertrag der Absplisse mehr als den zehnten Thei des Grundsteuerreinertrages des ganzen Gutes oder Grundstücks un zugleich mehr als 30 ℳ beträgt. 8
Die Rückerstattung (§ 18) bleibt ferner in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen die Vorschriften im § 5 des Gesetzes vom 25. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 170) deshalb nicht zur Anwendun gekommen sind, weil der Besitzer der betreffenden Grundstücke die im § 7 a. a. O. vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
§ 20.
Diejenigen Städte, welche gemäß § 7 des Gesetzes vom 21. Ma 1861 entschädigt worden sind, haben die empfangene Entschädigung an die Staatskasse zurückzuerstatten.
Sofern die einer Stadtgemeinde überwiesene Entschädigungssumme auf die einzelnen Besitzer der Grundstücke in der städtischen Feldmark vertheilt worden ist (§ 18 Abs. 2 a. a. O.), haben diese nach Maß⸗ gabe der §§ 18, 19 die Rückerstattung an die Staatskasse zu bewirken 8
§ 21.
Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Saumnl. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht erhaltenen Befreiungen von der Grund⸗ und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist die empfangene Entschädigung an die Staatskass zurückzuerstatten.
Die Bestimmungen des § 19 finden entsprechende Anwendung.
§ 22. b
Die zurückzuerstattenden Kapitalien (§§ 18— 21) sind seitens der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 3 2½ vom Hundert zu verzinse
Die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem Finanz⸗Minister. 8
Gegen die Feststellung steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von 3 Monaten der Rechtsweg offen.
Die Beschreitung des “ hat aufschiebende Wirkung.
„Kapitalbeträge (§ 22), welche den Betrag von 20 ℳ nicht er⸗ reichen, sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 20 ohne Rest theilbaren, in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Fest⸗ stellung nebst den bis zum Zahlungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden. 1
Dem Verpflichteten steht es frei, nach seiner Wahl entweder
a. den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden Kapita nebst den Zinsen binnen sechs Monaten nach erfolgter endgültiger Fest⸗ stellung ebenfalls zur Staatskasse zurückzuzahlen, oder
b. statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von 35 Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen fällige Tilgungs⸗ rente von jährlich 5 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das Kapital mit 3 ½ vom Hundert verzinst sowie mit 1 ½ vom Hundert und mit den durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen des ursprünglichen Kapitalbetrages getilgt wird.
Auch während des Zeitraumes von 35 Jahren kann der Ver⸗ pflichtete die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres durch Baarzahlung des noch nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise ablösen, mit der Beschräakung, daß bei theilweiser Ab⸗ lösung der fortzuentrichtende Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahresbetrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 35 jährigen Tilgungsdauer zur Ablösung erforderlich sind, I beiliegende “
Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung im k1e“
Die aus den §§ 18, 19, 20 Abs. 2, §§ 21 bis 23 folgenden Ver⸗ pflichtungen ruhen auf den Gütern und rundstücken, wofür die Ent⸗ Pöed chan geleistet worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende Last. 3
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grund⸗ stück zerstückelt, so ist die Tilgungsrente nach den Vorschriften der
§ 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Vertheilung der öffentlichen asten bei Grundstückstheilungen u. s. w., vom 25. August 1876 dSee.ean⸗ S. 405) zu vertheilen, mit der Ma gabe, daß die Be⸗ tätigung des Vertheilungsplanes durch die Besirksregierung erfolgt.
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahres⸗ betrage von Einer Mark zurückbleibenden Tilgungsrenten oder über volle Markbeträge überschießenden sind nach den Grund⸗ sätzen des § 23 durch Kapitalzahlung abzu
In den Fällen des § 19 Abs. 3 bleibt die Vertheilung aus⸗ geschlossen.
Insoweit nicht in den §8§ 23, 24 ein anderes bestimmt ist, regel sch die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und ilgungsrenten nach den entsprechenden Vorschriften in den 8§ 18 bis 27 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 112), mit der Maßgabe, daß d Bezirksregierung an die Stelle der Rentenbank tritt.
26. Die sämmtlichen, behufs Küötrrstattang von Kapitalien nebst Zinsen (5§ 18 — 24) im Laufe eines jeden Rech Beträge werden zum Zwecke der Tilgung von Rückkauf eines entsprechenden Betrages von Schulddocumenten der Staatsschuldentilgungskasse überwiesen.