Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Communalverbände, vom 14. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 128) tritt außer Kraft.
Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen ** das
. sjah zu überweisenden Summen noch nicht
empfangen oder über die Verwendung dieser Summen noch keine end⸗
ültige Entscheidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes setzes auch ferner zur Fenpessnne.
Die Bestimmungen der §§ 1—26 finden auf die Hohenzollernschen Lande keine Anwendung.
Die e-ma; 88. Systems der directen Steuern in diesen
Landen bleibt einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die Hohen⸗ zollernschen Lande vom 1. 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62 020. ℳ aus der Staatskasse überwiesen. 8
Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die lest. vorangegangene Volkszählung ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die 1u] zu.
§ 29.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Communalabgabengesetze und dem Er⸗ gänzungssteuer esche in Kraft; die Bestimmungen der §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3, 8 14 Abs. 3, §§ 17, 24, Abs. 1 gelangen mit dem Tage
der “ zur Geltung.
Veranlagung für die Zwecke der communalen B Tcac Tilgungstafel
(§ 3 Abs. 2, § 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst
für das Rechnungsjahr 1895/96. 1
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den §§ 1, 2 bezeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Bestimmungen zur Stocts afs eingezogen; das Gleiche gilt von Nach⸗ steuern und Strafen im Bereiche der Grund⸗, Gebäude⸗ und Ge⸗ werbe⸗ (Betriebs⸗) Steuer. 30
Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich ꝛc. Beglaubigt: 1“ 89 Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.
burg Miquel.
Anlage zu § 23 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern
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—————————é⏑é⏑é—éBäöäBä⏑—ά——⸗—Zꝛ————ff— ,.——————’——
Tilgung eines mit 3 ½ vom Hundert verzinslichen Kapitals von 100 ℳ durch eine jährliche Rente von 5 vom Hundert
Das Ablösungskapital beträgt für die jährliche Tilgungsrente
treffen von der
und es f im Laufe des
bleiben vom Kapital Rechnungs⸗
noch jahres zu tilgen vom 1. April
Nach
Zinsen V Kapital
von
7 ℳ 6 ℳ 5 ℳ 4 ℳ 3 ℳ
ℳ ℳ.
— 100,0000 1,5000 98,5000 96,9475 95,3407 93,8776 91,9563 90,1748 88,3309 86,4225 84,4473
1895 — 1896 1896 — 1897 1897 — 1898 1898 — 1899 1899 — 1900 1900 — 1901 1901 — 1902 1902 — 1903 1903 — 1904 1904 — 1905 82,4030 1905 — 1906 80,2871 1906 — 1907 78,0977 1907 — 1908 75,8305 1908 — 1909 73,4816 1909 — 1910 71,0566 1910 — 1911 68,5436 1911 — 1912 65,9426 1912 — 1913 63,250b9 1913 — 1914 60,4644 1914 — 1915 57,5807 1915 — 1916 54,596 1916 — 1917 51,5069 1917 — 1918 48,30bv06 1918 — 1919 45,000v90 1919 — 1920 41,5754 1920 — 1921 38,0305 1921 — 1922 34,3616 1922 — 1923 30,5643 1923 — 1924 26,6341 1924 — 1925 22,5663 1925 — 1926 18,3561 1926 — 1927 13,99so6 1927 — 1928
9,4886 1928 — 1929
4,8207 1929 — 1930
0 00 2SU;AGg”doS
ND nwvwnre eines Ergänzungssteuer⸗Gesetzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ ollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt.
§ 1. Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maß⸗ gabe der folgenden Bestimmungen erhoben. I. Steuerpflicht. § ˙2.
Der Ergänzungssteuer unterliegen: I. Die im § 1 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Per⸗ sonen nach dem Gesammtwerthe ihres steuerbaren Vermögens (§ 4); II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Auf⸗ enthalt alle physischen Personen nach dem Werthe a. ihres preußischen Grundbesitzes, b. ihres dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, ein⸗ chließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen
8
dienenden Anlage⸗ und Betriehslehe tas
Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommensteuer befreiten Perj onen.
Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im § 2 zu II bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegen⸗ eitigkeit nicht gewährt wird. II. Maßstab der Besteuerung.
1) Ftenerhät⸗⸗ Vermögen. 8 Der Besteuerung unterliegt das Fälaet bewegliche und un⸗ bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden (§ 8).
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten
nsbesondere:
1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zu⸗ behör, Bergwerkseigenthum, Nießbrauchs⸗ und andere selbständige Rächte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben; 2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft einschließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital (§ 6);
3) das sonstige Kapitalvermögen (§ 7). II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen: 1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke; 2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, des Berg baues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage⸗ und Betriebskapital. 1 ch III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
8 Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, in⸗ sofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Bestandtheil eines Anlage⸗ und Betriebskapitals (I Nr. 2) an⸗ zusehen sind.
Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet: 1) die zu einer Fideicom miestiftung 8 3 des Erbschaftssteuer⸗ gesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1891 Gesetz⸗Samml. S. 78) ge⸗
v1“
140,00 120,00 100,00 80,00 60,00 40,00 137,0 118,70 98,50 78,80 59,10 39,40 135,75 116,84 96,95 77,56 58,17 38,78 133,4a8 114, 95,34 76,27 57,20 38,14 131,1 112,441 93,88 74,94 56,21 37,47 128,714 110,35 91,96 73,57 55,17 36,78 126,24 108,21 90,17 72,14 54,10 36,07 123,668 106,00 88,33 70,66 53,00 35,83 120,o0 103,1 86,2 69,14 51,85 34,57 118,23 101,34 84,45 67,56 50,67 33,78 115,36 98,88 82,40 65,92 49,4 32,96 112,40 96,34 80,20 64,23 48,17 32, u 109,34 93,72 78,10 62,48 46,86 31,24 106,16 91,0o0 75,83 60,66 45,50 30,33 102,88 88,1s8 73,48 58,79 44,09 29,39 99,48 85,27 71,06 56,85 42,63 28,42 95,96 82,25 68,54 54,83 41,13 27,42 92,32 79,18 65,94 52,75 39,57 26,38 88,55 75,9o 63,25 50,60 37,95 25,30 84,85 72,568 60,46 48,37 36,28 24,19 80,81 69,1o 57,58 46,06 34,55 23,08 76,43 65,52 54,60 43,68 32,76 21,84 72,1 61,81 51,51 41,21 30,90 20,60 67,63 57,27 48,31 38,65 28,90 19,32 63,00 54,00 45,00 36,00 27,00 18,00 58,21 49,8o 41,58 33,26 24,95 16,83 53,24 45,64 38,03 30,42 22,82 15,21 48,1I 41,23 34,36 27,49 20,62 13,74 42,70 36,6s8 30,56 24,45 18,34 12,23 37,29 31,98 26,es8 21,831 15,98 10,65 31,59 27,08 22,57 18,05 13,54 9,03 25,70 22,03 18,36 14,68 11,01 7,34 19,60 16,80 14,00 11,20 8,40 5,60 13,28 11,39 9,49 7,59 5,69 3,80 6,75 5,28 4,82 3,86 2,89 1,93
hörigen Vermögen oder Vermögenstheile dem jeweiligen Nutzungs⸗ berechtigten;
2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen den Erben nach Verhältniß ihres Erbtheils;
3) die zum Anlage⸗ und Betriebskapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes der Einkommensteuer unter⸗ liegenden Erwerbsgesellschaft gehörigen Werthe den einzelnen Theil⸗ habern nach Maßgabe ihres Antheils;
4) dem Fns altungsvorstande das Vermögen derjenigen Haus⸗ haltungsangehörigen, deren Einkommen ihm gemäß § 11 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer hinzuzurechnen ist.
§ 6. Das Anlage⸗ und Betriebskapital (§ 4 1 Nr. 2) umfaßt die ämmtlichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Kechte, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben.
Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, 11 Ein⸗ oder Verkaufsstätten oder in fengiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage⸗ und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unterhaltenen Betrieb entfällt, außer Ansatz.
§ 7.
Das sonstige Kapitalvermögen (§ 4 I Nr. 3) umfaßt:
a. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapitalforderungen jeder Art einschließlich des Werthes von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen, Geschäfteimchaßen bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen, und anderen Gesellschafts⸗
b. baares Geld, Banknoten und Reichskassenscheine, mit Aus⸗ schluß der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen (§ 7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage⸗ und Betriebskapitals (§ 6) anzusehen sind;
c. den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten, Leib⸗ renten, Altentheilsbezüge und auf andere periodische geldwerthe Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines Anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerthen oder aus letzt⸗ willigen Verfügungen oder 1u.“ oder vermöge haus⸗ gesetzlicher Bestimmung zustehen.
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung auf Pensionen, welche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß, sowie auf Renten, welche auf Grund einer Kranken⸗ oder Unfall⸗ oder der Fegelcg Alters⸗ und Invalidenversicherung gezahlt werden, oder
einlagen;
welche in letztwilligen Verfügungen Personen, die zum Hausstande des Erblassers gehört und in einem Dienstverhältniß zu demselben ge⸗ standen haben, mit Rücksicht auf die dem Erblasser geleisteten Dienste zugewendet sind.
§ 8.
Von dem Aectivpvermögen sind in Abzug zu bringen 1) die dinglichen und persönlichen Kapitalschulden des Steuer⸗ pflichtigen mit Ausschluß der zur Bestreitung des laufenden Hupealte eingegangenen Verbindlichkeiten (Haushaltungs⸗ ulden),
2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen periodischen geldwerthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen im
3 §77 zu c. Absatz 1 zutreffen,
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Vermögens⸗ thralen 8888 welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen in I1).
rstreckt sich diese Besteuerung lediglich auf die im § 2 II zu a und b bezeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen
un
““ zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 20 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag . . . . . . . .520,00 Der Ueberschuß von . . . . . . . . .. 168*
nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlen und für den Betrag von 520 ℳ ist eine jährliche Tilgungsrente von 2008.2 = 26 ℳ zu entrichten. Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem
sie für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1910
gezahlt worden ist, im Rechnungsjahre 1910 — 1911 abgelöst
werden, so berechnet sich das hierfür am 1. April 1910 zu zahlende Ablösungskapital wie folgt: für 10 ℳ Rente auf 142,1 ℳ 1 8 JLL 2 8 öZA“
zusammen für 26 ℳ Rente auf 369,49 ℳ 2. Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zer⸗
536,88 ℳ
Tilgungsrente von 34 ℳ jährlich für die Zeit vom 1. April
ab die Antheile der beiden Stücke auf 23,75 ℳ und 10,24 ℳ festgestellt, so betragen die weiter zu zahlenden Renten 23 ℳ und 10 ℳ jährlich, während die überschießenden Rententheile von 0,75 ℳ und 0,24. ℳ durch Kapitalzahlung abzulösen 188, Die am 1. April 1918 zahlbaren Ablösungskapitalien berechnen sich im Rechnungsjahre 1918 —1919:
“ für 0,70 ℳ auf 8158
8 57,97
„ O,06 „ „
zusammen für 0,78 ℳ auf
1 8
zusammen für 0,24 ℳ auf
Schulden u. s. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögenstheilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuerbaren und nicht steuerbaren Permegenatteien haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältnisse dieses Theiles zu dem Gesammt⸗ vermögen in Abzug. 5
2) Werthösstimmung.
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist.
10.
Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude), selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (§ 4 1 Nr. 1) sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Bestimmung und Benutzungsart, der sämmtlichen Zubehörungen und der darauf ruhenden dauernden Lasten nach dem Verkaufswerthe zu veranschlagen, welcher denselben nach den bekannten für gleichartige Vermögensgegenstände wirklich erzielten Kaufpreisen beizulegen ist. Bei Grundstücken, welche dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirth⸗ schaft, der Viehzucht, dem Wein⸗, Obst⸗ oder Gartenbau dienen, sind behufs Ermittelung des Verkaufswerthes auch das gesammte lebende und todte Wirthschaftsinventar, die Futter⸗ und Erntevorräthe, sowie die sonst zum Anlage⸗ und Betriebskapital (§ 6) gehörigen Werthe — einschließlich der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegen⸗ ständen — mit in Anschlag zu bringen.
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem Handels⸗ oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Er⸗ mittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage⸗ und Be⸗ triebskapitals zu berücksichtigen.
11. Baares Geld Deutscher Wädrang, Reichskassenscheine und Reichs⸗ banknoten gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren⸗ mit dem Verkaufswerth in Ansatz.
“]
Andere Werthpapiere und fremde Geldsorten werden, falls die⸗ selben in Deutschland einen Börsencurs haben, nach diesem, anderen⸗ falls nach ihrem Verkaufswerthe berechnet.
Bei Anwendung des Curswerthes ist derjenige Curs maßgebend mit welchem das Papier oder die Geldsorte am 15. Tage des der Veranlagung (Vermögensanzeige) vorhergehenden Monats an der Berliner oder der dem Veranlagungsorte nächst gelegenen Deutschen Börse amtlich notirt wird.
Alle übrigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen
des § 16 Absatz 4 oder andere Umstände vorliegen, welche die An⸗
nahme eines von dem Nennwerth abweichenden Verkaufswerthes begründen. 6 Für Kapitalien, welche weder einen Börsencurs noch einen be⸗- stimmten Nennwerth haben, ist der Merfaufawerth maßgebend.
Behufs Ermittelung des Kapitalwerthes von Nießbrauchsrechten, Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im § 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu Grunde 8n legen:
I. Bei immerwährenden Rüßungen und Leistungen wird das Wfeache des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von
bestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden, das 12 ½ fache des einjährigen Betrages als Kaäpitalwerth angenommen.
II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwerth nach
stückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden 1918
3
nzeige) erreichten Lebens⸗
n zur Zeit der Veranlagung (Vermögse 3 g; Kech erlischt, und wird bei
alter der Person, bei deren Tode das einem Lebensalter derselben 8 von 15 Jahren oder weniger auf das. . 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Faͤhren auf das 17 „ 25 . 88. 16 96 174675 1t 45 bII“ 55 65 65 I1 75 IIuG“ auf das der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
III. Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung u II vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten
erson maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letzt⸗ versterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 1
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung ee ee unter Zugrundelegung eines 4 procentigen Zins⸗
ßes nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen Hehgt. so darf der nach den Bestimmungen zu II. und III zu berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden. V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrage oder ihrem Geldwerthe nach nicht feststehen, wird der Geldwerth des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muth⸗ maßlich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zu Grunde
elegt. . 14. 8
Dem Kapitalwerth verzinslicher Forderung n oder Schulden und fortlaufender Hebungen oder Leistungen wird der Geldwerth der rück⸗ ändigen Zinsen oder Leistungen hinzugerechnet, sofern deren Unbei⸗ reiblichkeit nicht feststeht; die seit dem letzten Fälligkeitstermine aufenden Zinsen und Leistungen bleiben außer Ansatz. Vom Kapitalwerth unverzinslicher befristeter Forderungen und chulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit 4 % Jahreszinsen Abzug gebracht.
§ 15. — Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗, Kapital⸗ und Renten⸗ versicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der vom Ver⸗ icherten eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der etrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswerthe in Anrechnung. Die Bestimmung im Abs. 1 findet keine hhennh auf An⸗ prüche an Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen, auf Ansprüche aus einer Kranken⸗ oder Unfall⸗ sowie aus der gesetzlichen Alters⸗ und Invalidenversicherung.
16.
Außer im Falle des § 15 Abs. 1 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und asten außer Betracht. 1 Rechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht ein⸗ setreteufn auflösenden Bedingung abhängt, werden wie unbedingte
behandelt.
8 Die in den Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich
des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist, abhängigen Rechte und asten anzuwenden.
. Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
3) Berücksichtigung LCT“ Verhältnisse.
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: ]) diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesammt⸗ werth von 6000 ℳ nicht übersteigt; 2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommen⸗ euergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 ℳ nicht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Ver⸗ mögens nicht mehr als 16 000 ℳ beträgt; 1 3) weibliche Personen, welche minderäbrige Familienangehörige u unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbs⸗ unfähige, insofern das steuerbare Vermögen der bezeichneten Personen en Betrag von 16 000 ℳ und das nach Maßgabe des Einkommen⸗ teuergesetzes zu berechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 ℳ nicht übersteigt.
III. Steuersätze. Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermögen
bis einschließlich ℳ
8 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 52 000 56 000 60 000 70 000 30 und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 ℳ für jede angefangenen 10 000 ℳ um je 5 ℳ Bei Vermögen von mehr als 200 000 ℳ bis einschließlich 220 000 ℳ beträgt die Steuer 100 ℳ und steigt bei höherem Ver⸗ mögen 8 einschließlich 2 000 000 ℳ für jede angefangenen 20 000 ℳ um je ℳ Bei Vermögen von mehr als 2 000 000 ℳ bis hscnteglc 2 100 000 ℳ beträgt die Steuer 1000 ℳ und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 100 000 ℳ um je 50 ℳ
mehr als jährlich ℳ
l SocombonSSͤgIISUGs g⸗
IV. Veranlagung.
1) Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 1 § 19.
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige Rena⸗ § 20 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde. 2 8 Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen An⸗ ordnungen erläßt der Finanz⸗Minister
„ Die Personenstandsaufnahme (§ 21 des Einkommensteuergesetzes) hüdet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungs⸗ steuer.
Jeder Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstand hat die im § 23 des Ein⸗ kommensteuergesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle die⸗
jenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen Vermögens begründen können, und das Seheniß in eine nach näherer Bestimmung des Finanz⸗Ministers
nz Nachweisung einzutragen. 1
* 9
) “
Jeder nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits mit einem Vermögen von mehr als 6000 ℳ veranlagte Steuerpflichtige ist auf die vor der jedesmaligen Veranlagung ergehende öffentliche Aufforderung zur Vermögensanzeige verpflichtet. Letztere ist innerhalb der auf min⸗ destens vierzehn Tage zu bemessenden Frist nach dem vom Finanz⸗ Minister vorgeschriebenen, kostenlos zu vexabfolgenden Formulare bei dem Vorsitzenden der Veranlagungscommifsion (§ 31) schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Zum Zwecke der ersten nach diesem Gesetze stattfindenden Ver⸗ anlagung ist auf Grund der öffentlichen Aufforderung (Abs. 1) zur Vermögensanzeige Jeder verpflichtet, welchem gemäß § 24 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Abgabe Fer Steuererklärung obliegt.
Andere Steuerpflichtige sind zur Peeeeeseebbecch verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ commission an sie S Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Vermögensanzeige innerhalb der im § 21 bestimmten Frist zuzulassen. In der Vermögensanzeige ist das steuerbare Vermögen, getrennt nach den einzelnen Bestandtheilen (§§ 4, 5), und insbesondere anzugeben 1) hinsichtlich der Grundstücke (§ 41 Nr. 1): 8 die Art und Belegenheit (Gemeinde, Gutsbezirk) derselben sowie der Gesammtwerth jeder eine wirthschaftliche Einheit bildenden Besitzung (§ 10 Abs. 1 und 93 “ “ 2) hinsichtlich der selbständigen 25* und Gerechtigkeiten: der Gegenstand und Werth derselben; 8 3) hinsichtlich des Anlage⸗ und Betriebskapitals (§ 4I1 Nr. 2, § 3 der Gegenstand und Ort des Betriebes, welchem dasselbe ge⸗ widmet ist, sowie der Gesammtwerth des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals für jeden selbständigen Betrieb; 4) der Gesammtbetrag a. des sonstigen Kapitalvermögens (§ 41 Nr. 3, § 7), b. der Schulden (§ 8), deren Abzug beansprucht wird. Periodische Hebungen und Leistungen (§ 7 zu c, § 8 P2) sind jedoch besonders mit ihrem Jahresbetrage aufzuführen, unter Angabe derjenigen Thatsachen und Verhältnisse, welche gemäß § 13 für die Berechnung des Kapitalwerthes bestimmend sind. Auf Erfordern des Vorsitzenden der Veranlagungscommission ist binnen der von demselben zu bestimmenden Frist ein zugleich die er⸗ forderlichen Werthangaben enthaltendes vollständiges Verzeichniß sowohl der einzelnen Bestandtheile des Kapitalvermögens, als auch der an⸗ gegebenen Schulden dem Vorsitzenden zur persönlichen Kenntnißnahme vorzulegen. . § 24 Insoweit die Werthe, deren Angabe im § 23 erfordert ist, nicht nach Maßgabe der Vorschriften §§ 11 bis 15 durch den Nenn⸗ oder Curswerth oder den Betrag der geleisteten Zahlungen bestimmt sind, soll dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, statt
der Werthangaben in die Vermögensanzeige nur diejenigen thatsäch⸗
lichen Mittheilungen aufzunehmen, welche er behufs Schätzung des Werthes beizubringen im stande ist. 8 ö Als solche sind insbesondere anzusehen: 1) bezüglich des Grundbesitzes: 8 die Mittheilung des letzten Erwerbspreises und der sonstigen Bedingungen, unter welchen der Erwerb stattgefunden hat, der zu Beleihungs⸗ oder Versicherungszwecken aufgenommenen Taxen und die Angabe der seit dem letzten Erwerbe bezw. der Tax⸗ Fehehne zur Erhöhung des Kapitalwerthes aufgewendeten eträge; 2) bezüglich des Anlage⸗ und Betriebskapitals: die durch Bücherauszüge zu belegende Angabe des Buchwerthes nach der letzten Inventur und der stattgehabten jährlichen Ab⸗ schreibungen sowie der seit der letzten Inventur zur Verbesserung und Erweiterung des Betriebes und der Betriebsanlagen auf⸗ gewendeten Beträge; 1 3) bezüglich der Werthpapiere, Forderungen und sonstigen Rechte: die Angabe des Erwerbspreises sowie derjenigen Umstände, welche eine vom Curs⸗ oder Nennwerth abweichende Schätzung des Werthes begründen. 8 25. Die Aufforderungen zur Abgabe der Vermögensanzeige müssen den Hinweis auf die im § 27 angedrohten Rechtsnachtheile sowie auf die Strafbestimmungen des § 46 Aishaen.
Die Vermögensanzeigen sind für Personen, welche ter väter⸗ licher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, von deren Ver⸗ tretern abzugeben. 8 .
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeige selbst abzugeben, kann solche durch Bevollmächtigte erfolgen. g2
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor⸗ sitzenden der Veranlagungscommission erforderte vollständige Verzeichniß (§ 23 Nr. 4 Abs. 3) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, oder falls mehrjährige Veranlagungsperioden angeordnet sind, für die betreffende Veranlagungsperiode (§ 40), insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen. 8b
Wer die ihm obliegende Vermögensanzeige oder das vom Vor⸗ sitzenden erforderte vollständige Verzeichniß (§ 23 Nr. 4 Abs. 3) nicht längstens innerhalb vierzehn Tagen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Ver⸗ anlagung ergehen kann, abgiebt, hat, insofern nicht Umstände dar⸗ gethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen, neben der veranlagten Ergänzungssteuer einen Zuschlag von 25 % zu derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent⸗ zogene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zuschlags steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Beschwerde an den Finanz⸗Minister zulässig ist.
3) Veranlatungsverfahren. b 9 28. v11“
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung der Einkommensteuer durch die gemäß §§ 33, 34, 50 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 gebildeten Ver⸗ anlagungscommissionen. 11“ 8
Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungscommission findet nicht statt.
29.
Für jeden “ wird ein Schätzungsausschuß ge⸗ bildet, zu welchem gehören:
1) der Vorsitzende der Veranlagungscommission oder der von dem⸗ selben zu bezeichnende Stellvertreter, B
2) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mit⸗ glieder (stellvertretenden Mitglieder) der Bee öö durch dieselbe abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Finanz⸗Minister. .“ 8 “
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in Feessbe Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet. ““
Das Ausscheiden aus der ““ hat für die
durch die Commission abgeordneten tglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem ““ zur Folge.
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuer⸗ pflichtigen erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen und den Werth der steuerbaren Vermögen, insbesondere die Verkaufswerthe der im Veranlagungsbezirke belegenen Grundstücke sowie die Werthe der gewerblichen Anlage⸗ und Betriebskapitale zu begutachten.
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Der Ausschuß erhält zu diesem Zwecke Kenntniß von allen durch den Vorsitzenden der Veranlagungscommission gesammnelten Nachrichten (§ 31) und ist befugt, Auskunftspersonen zu vernehmen oder mit berathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.
Im übrigen wird die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses durch den Finanz⸗Minister festgestent
.Der Vorsitzende der Veranlagungscommission, welcher zugleich die Interessen des Staates vertritt, hat das Veranlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung 8 seimem Bezirk nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Der Vorsitzende hat insbesondere die Vermögensnachweisungen
(§ 20) zu prüfen, die öffentliche Bekanntmachung wegen Abgabe der Vermögensanzeige zu erlassen und diejenigen nicht bereits auf Grund der ösfentlichen Aufforderung (§ 21) zur Vermöͤgenseeige ver⸗ pflichteten Steuerpflichtigen, bei welchen ein steuerbares Vermögen von mehr als 6000 ℳ anzunehmen ist, zur Vermögensanzeige besonders aufzufordern. Diese Auffordkrung kann mit der Aufford dng zur Steuererklärung (§ 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden. Die sämmtlichen eingegangenen Vermögensanzeigen sind von ihm zu prüfen. „ Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Vermögensanzeigen, hat der Vor⸗ sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuer⸗ veranlagung (§ 35 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) geschehen ist, vrggkichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werth⸗ bestimmung der steuerbaren Vermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstände bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungs⸗ commission (§ 31 des Einkommensteuergesetzes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
„Sämmtliche Staats⸗ und Communalbehörden und Beamte ein⸗ schließlich der Notare haben die Einsicht aller die Vermögensverhält⸗ nisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. s. w. zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rück⸗ sichten entgegenstehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. 8 8
Die dem Fägrhe gen zur Bearbeitung der Einkommensteuersachen zugeordneten Hilfsbeamten (§ 37 des Einkommensteuergesetzes) können nach den hierüber vom Finanz⸗Minister zu erlassenden allgemeinen An⸗ weisungen auch bei der Bearbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten werden.
Der Vorsitzende der Veranlagungscommission hat nach Einholung des Gutachtens des Schätzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden 113132 zutreffende Vermögen getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (§ 4) in die Nachweisung oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuer⸗ satz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission
zur Beschlußfassung vorzulegen.
Die Veranlagungscommission unterwirft die eingegangenen Ver⸗ mögensanzeigen, die Nachweisungen und das Gutachten des Schätzungs⸗ ausschusses einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 31 Abs. 4, 5 usd 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfs⸗ mitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.
Die Commission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest, ohne an die Werthangaben des Steuerpflichtigen gebunden zu sein.
Werden die sonstigen thatsächlichen Angaben einer Vermögens⸗ anzeige durch die Veranlagungscommission oder den Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche, welche vom Vorsitzenden im Bedürfnißfalle
is auf vier Wochen verlängert werden kann, über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben, so ist die Veranlagungscommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige zur Feststellung der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen.
Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeß⸗ ordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens berechtigen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Vermögens⸗ anzeige bestehen, so ist die Commission bei Schätzung des Vermögens auch an die thatsächlichen Angaßen Steuerpflichtigen nicht gebunden.
5.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Ver⸗ anlagungscommission dem Steuerpftichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern auch die Veranlagung zur Ein⸗ kommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über die⸗ selbe (§ 39 des Einkommensteuergesetzes) verbunden werden kann.
4) Rechtsmittel. a. Berufung. § 36.
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer⸗ pflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungscommission binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §§ 41, 50 des Einkommensteuergesetzes gebildete Berufungscommission zu. 8
Die Vorschrift im § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet sinngemäße Anwendung.
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Ein⸗ kommensteuerveranlagung in Schriftsatze angebracht werden.
Der Vorsitzende der Berufungscommission hat die ihm im § 42 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die IF““ wahrzunehmen.
Die Berufungscommission entscheidet über alle gegen das Ver⸗ fahren und die Entscheidungen der Peraniagungscommesstonen und der Schätzungsausschüsse angebrachten Beschwerden und Berufungen.
ehufs Prüfung der Berufungen können die Berufungscommision und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhält⸗ nisse des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zwecke den Veranlagungscommissionen und deren Vorsitzenden Hilfsmitteln (§ 31 Abs. 4 bis 6, § 34) Gebrauch zu machen.
Die Berufungscommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der ver⸗ nommenen Zeugen oder Sachverständigen vor dem zuständigen Amts⸗ gericht fordern. 8n
Die Berufungscommission hat die Vermögensnachweisungen sorg⸗ fältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung (§ 40) zu beachten. 1
Ist gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsitzende die Erörterung und Ent⸗ scheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeiführen.
b. Beschwerde.
§ 39. 8 Gegen die Entscheidung der Berufungscommission steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Berufungs⸗ commission die Beschwerde an das Ober⸗Verwa tungsgericht in Gemäß⸗
heit der Vorschriften im § 44 des Einkommensteuergesetzes zu.
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