Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für Herlin außer den Post-⸗Anstalten auch die Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1 B“ b und Königlich Preußischen Staats-Anzrigers Einzelne Nummern kosten 25 ₰. 1' 8 8 Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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8 s Inhalt des amtlichen Theils Ordensverleihungen ꝛc. . Deutsches Reich.
Ernennungen, Charakterverleihungen ꝛc.
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901.
Bekanntmachung des Regierungs⸗Präsidenten in Danzig, be⸗ treffend Abänderung des Verzeichnisses derjenigen “ bezüglich deren für das in den Regierungs⸗ 1 eingeführte Vieh die thierärztliche Untersuchung an⸗ geordnet ist.
Landespolizeiliche Anordnung des Regierungs⸗Präsidenten in Merseburg, betreffend Maßregeln zur Verhuͤtung der Weiter⸗ verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche gelegentlich der bevorstehenden Wander⸗Ausstellung der Deutschen Land⸗ wirthschafts⸗Gesellschaft zu Halle a. S.
Anzeige, betreffkend Ausgabe der Nummer 19 des „Reichs⸗ Gesetblatts“ 16“
Königreich Preußen. 1“
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.
Erste Beilage:
Personaländerungen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Dienst⸗ stellung des Kreisarztes und die Bildung von Gesundheits⸗ Kommissionen. vJ1““
Personal⸗Veränderungen in der Armee ꝛc. 5
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Rittergutsbesitzer von Seydlitz und Kurzbach auf Szrodke im Kreise Birnbaum den Rothen Abler⸗Drden dritter Klasse mit der Schleife, den Hauptleuten von Kathen und von Dobschütz im 5. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 94 (Großherzog von Sachsen) die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, b dem Superintendenten und Pastor prim. Schönwälder zu Görlitz, den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Dorschel zu Stargard i. P. und Eduard Funk zu Stolp, dem Land⸗ Bauinspektor August Knocke zu Berlin und dem Gartenbau⸗ Direktor Karl Lackner zu Steglitz im Kreise Teltow den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, t dem Bürgermeister Heyne zu Görlitz den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, . dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. August Schmidt u Lauenburg i. Pomm. den Adler der Ritter des Königlichen aus⸗Ordens von Hohenzollern, 8 dem Hauptlehrer Kaulfuß zu Eulendorf im Kreise leschen, den emeritierten Lehrern Arndt zu Egeln im Fac⸗ anzleben, Bethge zu Kade im Kreise Jerichow II, Brock⸗ Saus zu Vorth im Kreise Altena, bisher in Wesselberg, anneht zu Klein⸗Engersen im Kreise Gardelegen, Gräßner zu Halberstadt, bisher in Kalbe a. S., Klipp zu Staßfurt im Kreise Kalbe, Laucke zu Hamersleben im Kreise Oschers⸗ leben und Mebes zu Magdeburg den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, 2 Kreisboten a. D. Moritz Hämmerling zu Samter das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem eriwatföcgser Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr Paul Siegmund zu Kaltenhof im Kreise Eckernförde, dem Gärtnet Peter Kadenbach zu Horchheim im Landkreise Koblenz, dem Bahnwärter a. D. Johann Berger zu Oster⸗ feld im Kreise Recklinghausen, bisher zu Lengainen im Kreise Allenstein, und den Gutskämmerern Ludwig Gribat zu Feerechan im Kreise Stallupönen und Johann Werner zu Jentkutkampen desselben Kreises das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie 1 dem Lehrer August Karlisch zu Gorlen im Kreise die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. 8
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Deutsches Reich.
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Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann C. F. Roth zum Konsul in Cochin (Malabar⸗Küste) zu ernennen geruht. A11“
betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen Sund weinähnlichen Getränken.
Vom 24. Mai 1901. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des aths und des Rei ges, was ham:
Wein ist das durch alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk. EII11“M
8 8 § 2. 1
Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:
1) die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Halt⸗ barmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlen⸗ säure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefel⸗ säure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zu⸗ gesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ur⸗ sprungs in den v kommen, nicht mehr als ein Raum⸗ theil auf einhundert Raumtheile Wein betragen;
2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;
4) der Zusatz von technisch reinem Rohr⸗, Rüben⸗ oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zu⸗ sammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter den Durch⸗ schnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden.
Ess ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach⸗ machung von Wein unter Verwendung
1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder theilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rothweintraubenmaische zu dem im § 2 Nr. 4 ange⸗ gebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen be⸗ hufs Herstellung von Rothwein gestattet;
2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen:
3) von getrockneten Fruͤchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde anzu⸗ eigen;
4) von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süß⸗ stoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süßstoffen;
5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsaͤure, von Boquetstoffen, künstlichen Most⸗ stoffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuthwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen;
6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im Nr. 1, 3, 4.
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach 82 Nr. 4 nichst gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch ver⸗ kauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.
Die Verwerthung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrole der Steuerbehörden.
§ 4
Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 estatteten Zusatz erhalten hat, oder Rothwein, welcher unter erwendung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Auf⸗
gusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Be⸗ zeichnungen oder zu verkaufen, welche die An⸗ nahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 8 3
Die Vorschriften des 8 im
0. 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwe 8*
Anwendung. § 6. 2. Z8 Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus ffrucht⸗ wein (Obst⸗ oder ö7 hergestellt ist, muß eine Be⸗ cichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein er⸗ tennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath⸗ Die vom Bundesrath vorge —2 Bezeichnungen sind n
auch in die Preislisten und arten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr übli mitaufzunehmen.
8 -8 Die nachbenannten Stoff, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermes⸗ beeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxal⸗ äure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucke Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche be⸗ stimmt sind, Anderen als Nahrungs⸗ oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu finden ha Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrath gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefele⸗
säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zw
Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese
Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Ar
wendung, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) aus⸗
ländischen Ursprungs in den Derkehr kommen. 8¹
Jeder Inhaber von Keller⸗, Gähr⸗ und Kelterräumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.
8 8
10. Beis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Be⸗ aufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Bestimmung, welche
Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden
Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind.
Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außer⸗ halb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche an⸗ nehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, weinhaltige oder wein⸗ ähnliche Getränke gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feil⸗ gehalten oder verpackt werden, einzutreten, daselbst Besichtigunge vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu ent⸗ nehmen. Auf Verlangen ist ein Theil der Probe amtlich ver schlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommen rohe eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April
bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr Abends
bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraum vom erste
Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. § 11. Die Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die
Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun
von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind vexflichtet den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die
zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über 8
deren Menge und Herkunft, zu ertheilen sowie die ge schäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Buücher vor⸗
zulegen. Die Ertheilung von Auskunft kann jedoch verweigert 8
werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeß⸗ ordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtliche Verfolgung zuziehen würde. § 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der An⸗
zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen Z
und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntn.ß
kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitthei⸗ 8
lung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ₰ Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen
und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind,
zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen.
§ 13. 9 Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich 1) den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Be⸗
Nr. ‧ Abs. 1, oder
) den Vorschri u“ zuwiderhandelt. “
st der Thäͤter berrits einmal wegen einer der im Abs. 1.
bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängniß⸗ strafe bis su einem Jahre ein, neben welcher auf Geibstraß
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stimmung über die Aazeiße gvwisfr Betriebe in der