1917 / 155 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

89 8 11“

Palete ohne augegebenen à4. Das Porto beträgt für Pakete auf Entfernungen (in geographischen Meilen): bis zum Gewichte, bis 10 10 20/20 50 50 100 100 150 über 150 von einschliehlich! Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zone 6 .5 Pf. 110 Pf. 20 Pf. 30 Pf. 40 Pf. 50 Pf.

8 Hierzu treten als Reichsabgabe folgende Zuschläge: I. für Pakete bis 5 kg a) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 5 Pf., b) auf alle weiteren Eutfernungen 10 II. für Pakete über 5 kg 8 8 a) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 10 ‧„ 1 b) auf alle weiteren Entfernungen.... 18 Für nicht freigemachte Pakete bis 5 kg einschließlich wird

28 5 8 S. 11“ I.

Allgemeines. Den Paketen dürfen furzeit allgemein Vriefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigeftigt werden; auch dürfen sie außer einer Rechnung (Faktura) keine anderen Geschäfes⸗ vapiere enthalten. Begen der in Faͤllen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen crteilen die Postanstalten Auskunft.

Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausgland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufügen. In der unten angegehenen Zahl der erfordcrlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegrif

8

fen. Aufzerden ist zurzeit noch ein zweites Doppel der Inhalts⸗

erklärung auf geünem Papier beizufügen. (Für Pakete nach Luxem⸗

burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Die

Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in:

. . „Ausfuhrerklärung (zum gwecke der deutschen Zollabfertigung)“ sellen werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu

eichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrverbote

fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären: „Enthält außer der Faktura keme schriftlichen Mitteilungen.“

Die Aussuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen e“ von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll⸗ mächtigten) durch Nameusunterschrift verantwortlich 8r voll⸗ ziehen; ein etwa vorbandener Firmenstempel ist beimudrücken. Die Post⸗ anstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis ver⸗

Wert und 1 Pakete mit

jeine besonders sorgsame erfordern, z. e

L11“““

ei Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienst⸗ sendungen unterliegen diesen Zuschlag nicht. -

Für die als Sperrgut m bchandelnden Pakete wird das Porte (nicht aber der Portomschlag und die Versicherungscehühr) um die Hälste erhöht. Als Sperrgut gelten alle Pakete, die g. in irgand einer Ausdehnung 1 ½ m überschreiten oder d. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt B. Körbe mit Pflanzen und Gesträͤuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, leere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. Pakete mit lebenden Tieren.

Die Pakttsendungen sind tunlichst frol zu machen. 1

88 8 u6“ 1“ m. Freigemachte Pakete im Gerichte bis 2 23. 5 kg („Pofparcte“) vach dem Auslaude.

langen und, falls dies abgelehnt wird. die Annahme des Pakets verweigern.

Zu jedem Paket nmüssen vom Absender besondere Begleit⸗ paplere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden. Auf- odez Riunkelebungen irgendwelcher Art dirfen auf den Abschuitten der Pafeézkarten lhis vuf weiteres nicht angebracht werden. Das vVerbot gilt uch fur den Verkehr nach den mit Derct schland verbitndeten Ländern und nach den besetzten seindlichen

Gelielen.

Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach Luxemburg (ausschl. der Pakete nit Nachnahme und der dringenden Patkete) können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für

achnahmen (stets in Mark und gf anzugeben) mit nachstebenden Ausnahmen besondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 ℳ, mindeftens 20 Pf.; Postanweisungsgebühren werden nicht abgczogen. Für Nach⸗ nahmen nach Bosnien⸗Herzegowina, Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn werden nur 10 gf. Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittelung des ein⸗ gezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweisungsgebühr. Zahlungsmittel, die auf ansländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, pürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs⸗ mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in auslänbischer Wührung im Gesamtwerte von mehr als 500 enthalten, werden nur an⸗

Wertangabe nach Orten innerhalb des Deutschen Reichobpostgebiets sowie nach Batzern und

B. Für Pakete mit Wertaugabe wird erhoben: 1) das für Hezhene, böhne aeeeasͤae . enfeichtende von, Ciche 4.), 2) Ver erungsge r gleichmaßi . für je 8— Eebfn Teil von 300 ℳ, mindestens jedich 10 82 ohne bürterschüa

1 ernung. 8 .

C. Die Einschreibung bei Privatpaketen ist bis auf weiteres ausgeschlossen. 8

D. Für Nachnahmepakete (N. zulässig bis 800 ℳ) wird außer dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Ein⸗ lösung die Postanweisungsgebühr für Uebersendung des eingezogenen Nachnahmebetrags. 8 8

B. Dringende Pakecte müssen freigemacht sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und etwaigem Eilbestellgelde 1 ℳ.

„I. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarte ist bis auf weiteres nicht gestattet.

„G. Es empfiehlt sich, in die Pakete obenauf ein Doppel der Auf⸗ schrift zu legen. 1

Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Adsendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestunmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu⸗ wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfragen. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland (ohne Luxemburg), die auf deuesche Reichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Reichsbank ist nur gestattet, an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eineß Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 3000 ℳ, zu versenden. Weripakete nach dem Auslaud mit Wartpapieren, aus denen ein im Ausland anscissiger Schaldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem im Ausland ansssigen Unternenmen verbrieft ist, einschl. der Zeugnisue üiber die Beteiligung an ausldndischen Ahtiengesellschaften, dürsan nur von der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Perron oder Frma, die gewerbsma/lig Bankiergeschafte detreibt, abgezandi werden. Ueber bestehende Beschrankungen bezüglich Ausdehnung und Umfang der „Postpakete“ nach einzelnen Ländern erteilen die Se. Auskunst; ebenso über „Postfrachtstücke“ nach dem Aus⸗ ande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpakete“ nicht entsprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die Hühtunm der Zollbeträge durch den Absender (un Verkehr mit einigen Ländem

genommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer

2

Der beimfuͤgend

Gewichte von

Zoll⸗Inh.⸗ Erkläͤrungen Zahl] Sprache

auch nachträglich) gestattet ist.

Bemerkungen

IW = Wertangabe zulässig. N= Nachnahme mlässict. 8 dlaisäeme zulässig.]

1) Belgien (nur nach bestimmten Orten im Gebiet des General⸗ gonvernements in Belgien) .. 2) Vosnien⸗Herzegowing a) über Oesterreich. b) über Oesterreich und Ungarn

0 . .⁴ 2 .

3) Bulgarien ... Dänemark mit Grönland. Luzemburg Niederlande . Norwegen über Dänemark oder Schweden Oesterreich mit Liechtenstein) . ) Polen (nur nach Lodz und Warschau).

9) G weden .⁴ 0 2 9 90 2⁴ 5 20 0 0⁴

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11 Türkei (Lis auf weiteres eingestellt)

12) Ungarn))))

96 96 96 9äööö16öbu-0 88bkböö--.

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0 0 4 . 2 . 90 . 0 90

5b—

S6.bäe

*) Der Paketverkehr nach der Bukowina ist eingestellt und nach Dalmatien, Postanstalten nähere 8 zwei grüne Zollinbaltserklärungen (siebe Vorbemerkungen: Allgemeines) erforderlich.

weiteres Beschränkungen unterworfen, worüder die

**) Für Paokete nach Luxemburg sind

J†) Der Pakctverkehr ist bis auf weiteres Beschränkungen unterworfen.

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E

1) Die Lange eines Taxworts in Spracke ist auf 15 Buchstaben oder auf 5 Zissern festgesest. Mindestbetrag für ein geroöhnliches Telegramm: im Stadtverkehr 40 ℳ, im übrigen Inlaudsverkehr und nach Luxgemburng. Oesterreich, Polen und Ruzland 6) gf., nach Vosnien⸗Herzegowine und Ungarn 70 Pf., nach dem übrigen Anslande 20 f. Durch 5 nicht reubare Pfennigbcträge der Telegrammgebühr „sind auf solche zu erhöhen. Die Worttaxen gelten fuür den dilligsten oder für den gebräuchlichsten Weg, für andere Wege sind sie bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. 8

2) Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe werden im innereen ventschen Verkehr, einzeln angewandt. kostenfrei mitbefördert. Im Auslands⸗ verkohr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch taxiert. Punkte, Kommas, Dovppelvunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Vildung von Zahylen benutzt, gelten als je eine Ziffer.

83) Für dringende Delegramme wird die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms, die Reichsabgabe jedoch nur einfach erhoben.

Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr mit dem nicht⸗

feindlichen Ausland geben die bei den Verkehrsanstalten ausge⸗ päugten Bekanntmachungen Auskunft.

4) Im Berkehr innerhalb Deutschlandd, sowie nach Vosnien⸗Herzegowina⸗ Desterreich und Ungarn wird für das vorauszubezahlende Antworts⸗ relegramm =UP⸗ die Gevühr eines gewöhnlichen DTelegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlanat, so ist =RPD= zu seßen. Soll vie Gebühr fuür eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. =RP 20= oder =RPD 20=. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antworttelegramm poraus⸗ bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =BP6= oder =RPD10=.

5F) Für die Vergleichung eines Telegramms =TC= wird ein Viertel der Gebühr ohne die Reichsabgabe für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Wortzahl crhoben.

Europäischer Borschriftenbereich: 132

11“I“ 8

à 8.

d. d. f.

d.

d. h. o. f.

5.

2 8 7 2 92 02 82 bo do do te vo

d. o. f.

d.

dem Küstaunlande, Galizien und nach Tirol bis auf Auskunft ertcilen. 8b

58 972 02 902 68

1111 1LerIIIIIiIIiI LIeIIItiriitn 1eeleInngee 88828 8823828! E

dow dodedo do doeod

I V

Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten.

In der Spalte „Sprache“ bedeutet: b. = deucsc. e. = englisch, 8 französisch, h. = holländisch, o. = oder; b. h. es ist dem Absender reigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.

1) Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässig; N bis 800 ℳ,

2) W unbegrenzt.

3) W bis 800 ℳ. Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässig.

4) ee; 899 80⁰0 98 d5geva se nen Grönland. Nur nach Dänemar elbst: dringende Palete zulässig; E na ostorten.

5) 8-. den Grenzverkehr (1. BZone) nur 45 Pf. W unbegrenzt: N bis 800 ℳ; 8. Dringende Pakete und Cinschreibpakete zulässtg. Einschreibgeduühr 20 Pf.

9 W dnb ℳ; 8 s 900 7 62 c beß. Dn

7 undegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach best. en.

5) F undegrenzt mit Ausnahme der örtlichen e chremgengen. N bis 800 ; . ausgenommen nach der Bnlowina. Dringende Pakete, 4 en vernon Richtung ab⸗ als 05 Mn,. „Maon, zulässig, ausgenommen nach der Bukowina, Dalmatien vnad 40 isterreiohiachan Iasaia im Adrules ehon Now a. Nach einer Anzahl Orte in Dalmatien, im Aufenlande und Tirol sind schriftliche Mitteilungen auf den Pakettarten nazn asgg

za) Schriftliche Mitteilungen auf den Palketkarten sind unzulässig. Die Pakete find b. den TT“ segen eine Gevühr von 10 Pf. auf Grund don

enachrichtigungsschreiben abzuholen. .

9) W ö bis 880 ℳ; dringende Pakete zulässig; E nur nach Postorten mit Besteldienst.

10) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E. 1

1¹) Nur nach best. Orten; W bis 400 ℳ. Echriftliche Mitteilungen auf den Paket⸗ karten sfind unzulässig.

12) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ. D

8

8 G. Telegramme.

eines gewahnlichem Telesramms von 5 Wörtern fuüͤr denfelben Ort und denselben Pes; für dringende telegraphische Empfangoanzeige =F02 erhöht grn-. Gebühr auf das Treiface. Tür briefliche Smpsangsanzeige =— Ck= sind im Jerkehr mit dem Auslande 20 Pj. im voraus zu entrichten. Far briefliche Empfange⸗ anzeigen des inneren deutschen Werkehrs wird eine besondere Gebkhr nicht erhoden.

7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzu⸗ sendenden Telegramms =FS⸗ ist nur die auf die erste Beförderung sstroche entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungsgebühren werden vom Empfänger erhoben Telegramme, die auf Verlangen des Empfängers nachgefandt werden, find mit „Nachgesandt von“ (Réoerpédié de) zu bezeichnen. Der Antragsteller ist zur Nach⸗ zahlung der Gebuhren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können.

8) Telegramme mit der Bezeichnung „telographenlagernd“ =IR= obder „postlagernd“ =6P.⸗ sind zulässig. Die mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deoutschland nicht von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens) bestellt; eine Berpflichtung, die während der Nacht aufgenommenen Lelegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag. daß sie wirllich dringlicher Natur find. Telegramme, die von der Bestimmungstelegraphenangalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind nit dem Vermerte =PR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit den Bermerke =GPR= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Teole⸗ gramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungs⸗ lande weiterzubefördern hec beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse vie Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PRas enthält, 20 oder 40 Pf.

9) Innerhalb Deutschl ands kanne die Vergütung für Weiterbeförberung burch Eilboten =XP= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Tele⸗

ch Far telegraphische Empfangsanzeige =PC⸗=s ist die Gebühr gieich der

gramm durch den Abfender voransbezahlt werden. Dieselbe Gebilhr hat ver

—öB

0& päischer Vorschriftenbereich:

unzulossig.

6“

8 EEE * 8. 8 8 28½ S e 8. 8 Abfendar eines Telegramme nit bezahlter Elfawort für nie Ei llu telegramms Srdas dehadle⸗ neb Wird der Eilbotenlohn sowohl fur das Un sprungstelogramm als auch für das Aatwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der 922 merk =XIE P== zu lauten. Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werda die wirklich erwachsenden Auslagen vom 8mns1sns oder, fals dieser nicht zu er⸗ mitteln ist oder die Zahlung verweigert, nachtrüglich vom Absender eingosogen. . Die Kosten fur die Weiterbeförderung der Telegramme durch Gildoten im Austande hat in ver Nogel ber Enpfänger zu tragen. Solche Telegramme sind mit dem Vermeꝛl „Exprꝰs“ zu versehen. Kennt der Absender die Höhe des Botenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lantet der Vermerk =IPx=, wobei die erhovene Gebuühr (z) b. Franken (zu 80 Pf.) ansgedröckt wird. Ißt der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekannt und will er ihn trotdem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden Betrog entweder sa⸗ die telegraphische Meldung des Botenlohnes =XPIT⸗ die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Orf und denselben Wez, obor flir die briofliche Meldung =IPP= 20 Pf zu zahlen 199 Telegramman nach solchen Ländern, welche die Beförderu kosten einheitlich festgesett und bekauntgegeden haben (vergleiche den Taris), werden diese Kosten unbedingt vom Absender erhoben. In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Adresse deu Bermerk =IXP= 1 8

10) Das zu vervielfältigende Telegramm =TMx= wird, alle Adrassen in di Wortzahl oingerechnet, als ein einziges Telegramma taxiert. Neben der Wortgebabt werden fuüͤr jede einzelne Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davo 40 Pf. erhoben Fuͤr dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.

11) Die Vermerke =D=, =EP 6—, = TC=, Tages ufw. züählen als 10 1 2 und sind vor der Adresse niederzuschreiben.

12) Gine Quittung über entrichtete Gebuhren wird gegen Zahlung von 10 Pf. erte

19) Fur jedes Telegramm, das einem Telegrammbesteller oder Landbriest träger zur Beförderung an die Telegraphenanstalt mitgegeben wird, werden 10 N% erhobcn.

—-

——

Europüischer Vorschriftenbereich:

Deutschland 66666966b6b69696äöäö— Stadttelegramememm . Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 2 Pf. pon jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramm crhoben. Bei Berechnung der Reichs- abga be sich erqebende, die Mindestgelbühr von 10 Ibevsteigende Betrãge sind, soena sie auf 2 und 6 endigen. nach unten, wenn sig auf A und 8 endigen, nach! oben auf dic nüächste durch ö teilbare Zahl abeamunden. Belgien (nur nach Brüssel, Lüttich und Verviers und deren Vor⸗ und Nachbarorten sowie nach Antwerpen, 8 Halle (Belgien), Hasselt, Huv, Löwen, Mecheln, Ramur, Tienen, Sint⸗Truiden, Tongern und Welken⸗ raedt. Nur offene deutsche Sprache zulässig). Vosnien⸗Herzegowing (über Verkehrsbeschränkungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft). Bulgarien 8 Dänemark (für =XP-== v. Abs. 75 4) . 1 Griechenland (Verkehr bis auf weiteres eingestellt).

—- 3

*

zreriburg (nur offene deutsche Sprache zulässig) 7*) . ¹ 1 Ss. *) Einschließlich der Reichsabgabe, die 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegranmn beträgt. Megen Aer Abrumnd

Telegrammgebiür s. unter I) der Forhcmcrhungan.

25

Niederlande (für =XP⸗= v. Abs. 80 S) . NRorwegen..

Oesterreich mit Liechtenstein (über Verkehrsbeschrän⸗ kungen crteilen die Telegraphenanstalten Auskunft)

Polen, Gebiet des Gencralgouvernements Warschau (nur nach Alexandrowo, Bendzin, Brze⸗ ziny, Cicchanow, Ciechocinek, Czenstochau, Garwolin, Gombin, Gostynin, Grajewo, Grodzisk, Grojec, Kalisch, Kolno, Kolo, Konin, Kutno, Lenczyca, Lipno, Lodt, Lomza, Lowicz. Lukow, Makow, Mazowieck, Minsk Mazowieci, Mlawa, Fasele⸗ Ostrolenka, Alaoe) (Zaus, ena, Fenianne, Feltrne

Voa, ock, ons rzasnvs;, Radzymin, Rawa, Rozan, Ropin, Siedlee, Sieradz, Sierpc, Skierniewiee, Slupce, Sochaczew, Soko⸗ low, Sosnowice, Szezuczyn, Tlusszcz, Tomaszor (Kr. Brzeziny), Turek, Warschau, Wengrow, Wielun, Wloelawek, Wyvszkow, oun0,

Wyszogrod, Zambr Zrrniereie, hunsgs. Welen ierr Zyrardow. Nur 88 offene deutsche e zuläffiaahay Ju dar Wontteze wird eine Reichsabsabe von

1 8-S

22

v Förlher Seaccmsscle der Hernen Naemedrce und Kal. Frrip asbacams Menserin ih. Was

*

2. 6

2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pl. von jedem Telegramm erhoben. Rußland, Postgebiet des Oberbefehlshabers

Le d. nog Augustow Fabefe Bialowies, Zütf saet Bielsk, Brzostowica Wielka, Dombrowo, Goldingen, Grodno, Hasenpot „Janow, Kälwarja, Knyszyn, Kowno, Libau, Lida, Lunno, Mariampol, Mitau, Olita, Poniewiez, Rossienie, Nuss. Krot⸗ tingen, Schaulen, Seinv, Siemiatycze, Skaudwile, Sokolka, Suwal ki, Swislocz, Talss en, Telsze, Tuckum, Wilkowischki, Wilna, Windau, Wladislawow, Wol⸗ kowysk. Nur offene deutsche Sprache zulacse S. Zu der Worttare wird eine Rei gabgabe dvon 2 Pf. von jedem Wort, mind. 10 Pf. von jedem Telege. Eheden. Schweden 9⁴ 90 0 0⁴ 0 0⁴ 0⁴ 0 0 . 2 9 4 222, 4 Schweigg 8 Spitzbergen 0 0 0 0 0 0 80 0 90 0 88 . 4⁴ . 0 0 2. Türkei, europaische und asiatische, sowie Mevina (Moͤdiné in Hedicz) 3 Ungarn (über Verkehrsbes

zränkungen erteilen die clegraphenanstalten nft).. 82

ang der Reichealgabe t. unter Deutechbnnd, ves in Abrundaeng 2

2

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. Handelsverbote.

Ner Bezugaprein betrügt vierteljährlich 6 ℳ% 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen an 8 für Berlin 2 den Postanstalten und Jeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.

Einzelne Aummern kosten 23 Pf.

zeile

Inhalt des amtlichen Teiles:

Bekanntmachung, betreffend Ausfuhr⸗ und Ordensverleihungen 8 fuh Durchfuhrverbote

Deutsches Reich.

über Beschränkungen des Großhandels Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Bekanntmachungen, betre wangsverwal Unternehmungen. ffend Zwang altung französise er

Aufhebung eines Handelsverbots.

Erste Beilage:

Bekanntmachung von Firmen, die Gesellschafter der Schuh⸗ warenherstellungs⸗ und Vennridts eelfcsch fhen 88

1 Königreich Preußen. h Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Per wmalbecanderunger. habung Erlaß, betreffend Ausdehnung des der Badischen Anilin⸗ und Sodafabrik in Lahm shefen verliehenen Rechts zur Ent⸗ ziehung und dauernden Beschränkung von Grundeigentum. Erlaß, betreffend ein Uepereinkommen mit dem Großherzogtum Sachsen wegen gegenseitiger Anerkennung der Befähigungs⸗ zeugnisse für Kindergärtnerinen.

Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung mit Obst.

Bekanntmachung. 5

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Vägbetnh ümntion, Pulver und S affen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und Tleffen zsanie die zur erstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphen⸗ und Fern⸗ sprechgerät sowie Teilen davon, Luftschiffergerät aller Art, Fahrzeugen und Teilen davon, Rohstoffen, die bei der Herstellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, Verband⸗ und Arzneimitteln sowie ärztlichen Instrumenten und Geräten, bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr sämtlicher Waren der Abschnitte 17B bis H des Zoll⸗ tarifs (B. Aluminium und Aluminiumlegierungen; C. Blei und Bleilegierungen; D. Zink und Zinklegierungen; E. Zinn und Zinnlegierungen (einschließlich des Britanniametalls); F. Nickel und Nickellegierungen; G. Kupfer und Kupfer⸗ fegjjerungen; H. Waren, nicht unter die Unterabschnitte A bis G 2* aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler

etalle).

II. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller früher auf Grund der Kaiserlichen Verord⸗ nungen vom 31. Juli 1914 über Aus⸗ und Durch⸗ fuhrverbote erlassenen Bekanntmachungen, sofern sie Waren der Abschnitte 17 B bis H des Zolltarifs zum Gegenstande haben.

III. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf:

a. Sendungen von Erzeugnissen aus Aluminium, Blei,

Zinn, Nickel, Kupfer, Antimon oder ihren Leglerungen und Verbindungen unter einander und mit anderen Stoffen (auch in Altmeiall, Abfällen und Rückftänden), soweit sie ein Gewicht von 2 kg nicht . oder nicht mehr als 2 kg der genannten Metalle odee ihrer Legierungen und Ver⸗ bindungen enthalten;

b. Senduvngen von Erzeugnissen aus Zink oder in Verbindung mit Zink, soweit sie nicht mehr als 25 kg Zink enthalten, einschiteßlich solcher aus Leaierungen, welche nicht mehr als

25 kg Zink und insgesamt 2 kg der unter III a gerannten Metalle enthalten;

c. Kobalt und Kobalzlegierungen, roh oder verarbeitet;

d. Bilderklischees (Galvanos) aus Ausfuhr⸗Nr. 874 b des Statistischen Warenverzeichnisses;

e. Rosenkränze aller Art der Ausfuhr⸗Nr. 885 b des Statistischen Warenverzeichnisses.

IVY. Die unter IIIa bis c vorgesehenen Ausnahmen inden auf die nachstehend genannten Waren keine

Ausfuhrnummern des Statistischen 1) Artilleriezündungen, Zündhütchen, ungefüllte, atronenhülsen aus Kupfer oder Messing. 878e 2) Blech, mit Gold belegt Klagcsen) v. .. aus 881 a Dulrabt, auch auf anderen Draht aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle desponnen, mit Gold belegt (platzjer. 3 Waren, gonz oder teilweise aus mik Gold belegten (vpvlattierten) unedlen Mekallen

aus 882 a

Auzeigenpreis für den Ranm einer 5 gespaltenen Einheitn⸗

30 Hf., einer 3 gespaltenen Einheitzzeile 580 Pf. Anzeigen nimmt an:

die Königliche Geschästsstelle des Reichs⸗- u. Staatsanzeiger⸗

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Dienstag,

a—

Ausfuhrnummern I Ftetitischtn Warenverzei . 3) Bruchbänder. 4) chirurgische Instrumente 5) b aus Aluminium und Aluminiumlegie⸗ e tex agb. seile aus Aluminium und mlegierungen .aus 848 u. 8 Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahtes): ho Gen neh 89 Draht (auch 8 entiertem) aus Kupfer umsponnen, 8 1 aus anderen Metallen oder Metallegierungen der Nr. 869c bis f; Eisendrabt, mit diesem Draht umsponnen, umwflochten oder um Draht, zementiert, aus Kupfer oder Kupfe Watemngen 1644* Drahtlitzen und seile aus Kupfer oder Kupfe legierungen, weder lackiert noch poliert, m Aluminium überzogen oder vernickelt, gefärb ater vernient. Draht (Litzen, Geflechte usr.) aus unedlen M⸗ tallen oder aus Legierungen unedler Metall lsüberzogen, umwickeit, umsponnen oder un flochten, für die Ekektrotechik. a 6) Drucknöphoe pvperschiedene ) Manomeier, nicht elektrische, obne Uhrwerke. aus 891 a 8) Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, ine⸗ bbeesondere für die Herstellung von papter, endldoos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit (Gespinsteinlagen; Vordruckwalzen(Egoutteure), late oder gerippt, mit oder ohne Wasserzeiche 8 9) ünzen aus Aluminium, Nickel, Kupfer, mit dder Maßgabe, daß die Mitnahme derartiger Münzen nach dem Ausland bis zum Betrage von insgesamt zwei Mark für eine Person ge⸗ stattet ist. .näus. 849, 864

und 869

10) optische Meßinstrumente, z. B. Polarisations⸗ 1

instrumente usw., Bussolen, Kompasse (einschließ⸗

lich der Kreiselkompasse), astronomische Ferrrohre

und andere astronomische, geodätische, nautische,

Fepasfranlce und meteorologische Instrumente 11) 8 zi

un

891 d onswagen; Instrumente für Metrologie Eichwesen; barometrische, kalorimetrische,

thermometrische und chemische Instrumente. 8

12) Schreibmaschiden. 891f

1 Sicherbeitslampen für Bergwerke . verschiedene

14) Sicherheitsnadeln.. ve schieden⸗

15) Taschenfeuerzeuge mit Zändern aus Cermetall 8

oder Cermetallegieruggen verschiedene

16) Zubehörteile 8 B. Hupen, Laternen, Signal⸗

glocken usw.) für Kraftfahrzeuge und Fahrräder verschledene

V. Die dem Ausfuhrverbot durch die vorstehenden Be⸗ stimmungen unterstellten, bisher für die Ausfuhr nicht ver⸗ botenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 6. Juli 1917 zur Beförderung aufgegeben sind.

Berlin, den 30. Juni 1917. 9

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichtsrat a. D. Seegen in Berlin und dem Verlagsbuchhändler Oldenbourg ehendaselbst den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Leutnant der Reserve Großmann den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, . dem Oberbahnassistenten a. D. Musculus in Cöln das Verdienstkreuz in Gold, dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Gundlach in Cöln⸗ Nippes das Verdienstkreuz in Silber dem lelgeiwaclmester Melching in Harburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Eisenbahnunterafsistenten a. D. Bähr in Eschweiler, Landkreis Aachen, dem Eisenbahnlademeister a. D. Gräwing⸗ holt in Düren, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Dahmen in Iveldingen, Kreis Malmedy, und Gaß in Steffeshausen genannten Kreises, dem Bahnwärter Petersen in Helmstedt, dem Bahnwärter a. D. Münster in Kleinenbroich, Land⸗ kreis M.⸗Gladbach, dem bisherigen Eisenbahnlokomotivputzer Heß in Feusdorf, Kreis Daun, dem bisherigen Eisenbahn⸗ güterbodenvorarbeiter Marx in Sindorf, Kreis Bergheim, den 18 Eisenbahngüterbodenarbeitern Esser in Hoven⸗ Bettrath, Landkreis M.⸗ Lasbac und Münch in Remagen, Kr hrweiler, und dem Gartenarbeiter Schramm in SeEen Kreis Eschwege, das Allgemeine Ehrenzeichen dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Doppelga Kreis Neuwied, Pan⸗ Allgemeine Chrenzei 29 6 verleihen. 8

in Linz, ronze zu

oder Legierurgen unerler Melalle aus 884 2/ b

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den 3. Juli, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur Anlegung

der ihnen verliehenen nichtpreußi chtpreußischen Orden zu erteilen,

des Königlich Bayerischen König Ludwigkreuzes: dem Vorsitzenden des Ausschusses für vertriebene Reichsdeutsche aus Großbritannien, Irland und den britischen Kolonien (bis Kriegsausbruch Kaiserlich Deutscher Konsul in Hartlepool) Emil Wilhelm Peter in Berlin und den Kaufleuten Caasmann und Heusch in Düsseldorf;

des Königlich Württembergischen Wilhelmskreuzes:

dem Direktor des Rheinisch⸗Westfälischen Kohlensyndikats i Essen Kruse, zurzeit in Weltsat sch h 8 ikats in

des Großherzoglich Badischen 1 8 Kriegsverdienstkreuzes: em preußischen Staatsangehörigen, Handelskammersekretä . jur. et phil. Horster in Schopfheim und E dem IP deeaenceet9e .d. . des Verbandes allindustriellen Badens, de 1 Industriebezirke Olle in Mannheim; ö

des Großherzoglich Badischen Kreuzes für freiwillige Kriegshilfe 1914/16: dem Berginspektor Lossen in Cöln;

des Ehrenoffizierkreuzes des Großherzogli

Oldenburgischen Haus⸗ und Ner Arosgherz0911., Herzogs Peter Friedrich Ludwig:

dem Bankdirektor, Kommerzienrat Klaproth in Hannover;

des Ehren⸗Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: den Direktoren der Hannoverschen Maschinenbau⸗Aktiengesell⸗

schaft vormals Georg Egestorff Metzelt und Mittenzwei in beltin, ter Meer

des Ehrentstt Klasse desselben 1— ns:

dem Ingenieur Muhl in Hannover;

der mit demselben Orden verbundenen goldenen Medaille:

den Obermeistern Rusch und Schmidt in Hannover:;

der mit demselben Orden verbundenen silbernen Medaille:

dem Meister Schubert und den Monte Hirschfeld, sämtlich in Hannover; uren Striep und

der mit demselben Orden verbundenen bron Medaille: den Vorarbeitern Gärtner und Hammer, dem Magazin⸗

vorarbeiter Müters und dem Pl sämtlich in Hannover; Platzmeister Hofmeister,

des Großherzoglich Oldenburgischen Friedri zweiter Klasse 8n 1Sen aer deichn. em preußischen Staatsangehörigen, Kaiserli t Generalkonsul Elfeldt in Brermen, dem Kommerzienrat Marzahn in Charlottenburg, dem Fabri⸗ kanten Grüneberg in Cöln, dem Fabrikdirektor Vogel in Hirschgarten bei Friedrichshagen, Kreis Niederbarnim, und dem Ingenieur Gradenwitz in Berlin⸗Grunewald:

des Herzoglich Braunschweigischen Kriegsverdienst⸗ kreuzes am gelbblauen Bande:

dem preußischen Staatsangehörigen, Kommerzienrat Bödiker in Hamburg;

des Kreuzes des Herzoglich Sachsen⸗Meiningi Ehrenzeichens für Verdienss ee. nusen. für Nichtkombattante:

dem Kaufmann Laufer in Breslau;

der Herzoglich Sachsen⸗Coburg⸗Gothai e Carl Eduard⸗Medaille qen. schen. dem Bantdirektor Dr. jur. et phil. Immerwahr in Cha lottenburg;

des Fürstlich Lippischen Kriegsverdienstkreuzes am weißen Bande: dem Generaldirektor der Aktiengesellschaft für Bergbau⸗, Blei⸗ und Zinkfabrikation zu Stolberg baftsf in dgbane, Vlfe⸗ Bergrat Dr. jur. Weidtman in Schloß Rahe achen,

dem Fabrikbesitzer Coenning in Cassel und den Kaufleuten Punitzer in Berlin und Blatzheim in Cöln; . ferner:

Ldes Großherrlich Türkischen Eisernen Halbmondes am weiß⸗roten Bande:

11“

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dem Kaufmann Ledermann in Charloltenburg:;

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