1917 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jul 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 603) in Verbindung mit der Autführunge⸗ anweisung dieser Verordnung vom 27. September 1915 und der Ver⸗

ordnung vom 24. Juni 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. Seite 581) ist dem Kaufmann Stanislaus Wojciechowski, bier, Warschäauerstraße Nr. 9, der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗ besondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Betroffene zu tragen. Gnesen, den 6. Juli 1917.

Die Peolizeiverwaltung. Dr. Franc.

ypeionntimahung. 11““

Auf Grund der Bundekratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603), in Verbindung mit der Ausführungeanweisung dieser Verordnung vom 27. September 1915 und der Verordnung vom 24. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 581) ist dem Kaufmann Martin Kowalski, hier, Posen⸗rstraße Nr. 15, der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Be⸗ troffene zu tragen.

Gnesen, den 6. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franck. Bekanntmachu

Dem Boͤcker Johann Tomezinski in Gnesen, Bromberger Straße Nr. 16, wird auf Grund der Bundeeratsverordnung vom 23. September 1915 (=GBl. S. 603) in Verbindung mit der Aus⸗ führungsanweisug vom 27. September 1915 und der Verordnung vom 24 Juni 1916 (R7SBl. S. 581) der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie die Ausübung seines Bäckereibetriebes wegen Unzuverlässigkeit in beꝛug auf diesen Handelebetrieb untersagt. Die durch das Verfahren ver⸗ ursachten baren Auslagen, ine besondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachung, hat der Betroffene zu tragen.

Gnesen, den 7. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Franck.

Bekanntmachung.

Der Bäckerwitwe Ida Klug, geborenen Müller, hierselbst, ist auf Grund des § 58 der Verordnung vom 29 Nuni 1916 bezw. § 1 der Bekanntmachung zur Fernhalturng unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Betrieb ihrer Bäcke⸗rei avf die Dauer von 3 Monaten vom 8. d. M. bis ein⸗ schlißlich 6. Oktoßer d. J. unter Auferlegung der Kosten der Ver⸗ öffentlichung untersact.

Regenwalde, den 3. Juli 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: W. Knoͤtzel.

Bekanntmachung.

Dem Kohlenbändler Martin Höble, geboren am 9. Mai 1837 in Naumbura, Kreis Wolfkagen, wohnhaft in Frankfurt o. M., Müblwiesenstraße 2, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗ ständen des täaglschen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittel⸗ bare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit u bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 7. Juli 1917. Deer Polizeipräsident. J. V.: von Klenck

——r.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. Seprember 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernbaltung unzuver⸗ lössiger Personen vom Handel babe ich dem Koufmann Gustav Löwenstein, geboren am 14. Februar 1866 in Brechenheim, Kreis Wiesbaden, zurzeit Düsseldorf, Deichstr. 7 wohnhaft, die Aus⸗ übung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, insbesondere mit be s⸗ und Genußmitteln, für das gesamte Reichsgebiet verboten.

Düsseldorf, den 8. Juli 1917. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Seine Maäjestät der Kaiser und König empfing, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend den öster⸗ reichisch⸗ungarischen Botschafter Prinzen zu Hohenlohe, hörte gestern vormittag den Vortrag des Chefs des Zivilkabinetts von Valentini und die militärischen Vorträge und empfing den Besuch Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen. 8

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing gestern vormittag den Präsidenten des Kriegsernährungsamts von Batocki und den Leiter der Reichsstelle für Gemüse und Obst Oberregierungsrat von Tilly zum Vortrag.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justiz⸗ wesen und für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Justiz⸗ wesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr Sitzungen.

Russische Soldaten, die bei dem Angriff in Ost⸗ galizien in Gefangenschaft gerieten, erklärten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, einstimmig, daß sich der dortige Angriff nur dadurch habe bewerkstelligen lassen, daß man sie glauben machte, die Deutschen hätten an einem anderen Front⸗ abschnitt zuerst den Angriff wieder aufgenommen. Aus diesen Gefangenenauesagen geht zur Genüge hervor, mit welchen Mittetn das demokratische Rußland seine freien Bürger in den Tod treibt. ““

8

in den Marken Generaloberst olgende Verordnung,

ohlenverteilung in

Der Oberbefehlshaber von Kessel, hat unter dem 6. d. M. betreffend die Regelung der Groß Berlin, erlassen:

Nach gemeinsamer Beratung mit den beteiligten Kommunal⸗ verbänden und im Einvernehmen mit der Staatlichen Ver⸗ teilungsstelle für Groß Berlin bestimme ich zur Sicherstellung der im Interesse der öffentlichen Sicherheit notwendigen ein⸗ heitlichen Regelung der Kohlenverteilung in Berlin und Umgebung auf Grund des § 9b des Gesetzes, betreffend den Belagerungszustand, vom 4. Juni 1851 folgendes:

. A. Allgmeine Vorschriften. 11“ 8 1. 8 8 Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfa e Stadtkreise Berlin, Tharloktenburg, Berlin⸗Lichtenberg, Neukölln, Berlin⸗ Schöneberg und Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und

Niederbarnim. 8 Kohlenhändler im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der

gewerbsmäßtg mit Kohlen handelt und diese an die Verbraucher abgibt. 8 . Kohlen im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen jeder Art, Braunkohlen jeder Art, Briketts jeder Art sowie Koks jeder Art und Anthrazit. 3 1—

1 Zentner Briketts gilt = 110 Ganzsteine, 1

1 Koks „F 1 Kokn.

§ 3.

Abgabe und Entnahme von Koblen an Verbraucher ist bis auf veba nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig. 2 8 Es wird jedoch durch die Regelung keine Gewähr für die Beschaffung von Kohlen übernommen.

§ 4.

Jeder Kohlenhändler hat bis zum 15. eines jeden Monats der Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken sowie derjenigen Gemeinde, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat, gesondert für Kohlen, Koks und Briketts getrennt nach Lagerplätzen in je einer Summe zu melden:

a. den Bestand am 1. des vorangegangenen Monats, b. die Eingänge und Ausgänge des vorangegangenen Monats, c. den am 1. des laufenden Monats vorhandenen Bestand,

. unter Angabe des Lieferanten diejentgen Mengen, die ihm für den vergangenen Monat von diesem zu liefern waren (Moratsraten des Abschlusses) sowie diejenigen Mengen, die darauf tatsächlich geliefert sind, unter Gegenüber⸗ stellung derjenigen Mengen, die in den entsprechenden

Monaten der drei vorangegangenen Jahre geliefert sind.

Diese Meldungen müfsen jederzeit durch Frachtbriefe, Rechr ungen oder Aufzeichnungen belegt werden können.

Vordrucke für diese Meldungen sind bei der Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken in Empfang zu nehmen.

§ 5.

Jeder Kohlenhändler hat für eine möglichst gleichmäßige Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Kohlenmengen an die Verbraucher Sorge zu tragen.

§ 6.

Kohlenhändler, welche wa gonweise oder in Kahnladungen Bri⸗ ketts empfangen, baben 10 v. H. der eingehenden Mengen Briketis auf Lager zu nehmen, diese gelten bis auf weiteres als beschlagnahmt. Zur Verfügung über sie ist die Kohlenabteilung der Eer. uithgel⸗ in den Marken im Einvernehmen mit den Gemeinden

§ 7. 8 Verboten ist der Verkauf von Koble: a. auf den Freiladegleisen der Bahnhöfe b außerhalb der ordnungsmäßigen festen Verkaufsstellen des Kohlenhandels.

§ 8. Der Verkauf auf den Lagerplätzen an Koblenhändler ist nur

an solche Personen zulässig, welche sich als Kohlenhändler einwandfrei

ausweisen. § 9. Versendungen von Kohlen aus dem Bereich des Geltungsgebiets dieser Verordnung sind von dem Lieferanten der Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken anzuzeigen.

§ 10.

Verbraucher, die für nichtgewerbliche Zwecke Kohlen in den Geltungsbereich dieser Verordnung selbst einführen, haben dies vor Eint effen der Kohlen der Koblenadteilung der Kriegsamtstelle in den Marken unter Angabe der Menge und Art sowie des Ankunft⸗ Bahnhofs oder ⸗Hafens lelegraphisch anzuzeigen.

§ 11.

Gewerblichen und industriellen Verbrauchern jeder Art, auch denjentsen mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 10 Tonnen Kohlen, ist die Verwendung der Kohlen nur im eigenen Gewerbebetriebe gestattet; jede Weitergabe oder jede anderweitige Verwendung ist vertoten.

B. Bestimmungen für Küchen⸗ und Ofenbrand. 12. Für Küchen⸗ und Ofenbrand duürfen Kohlen nur gegen Kohlenkarten gemäß der solgenden Bestimmung an Werbraucher abgegeben und von ihnen entnommen werden.

ganzen Geltungsbereich der Verordnung.

Die Karten sind nicht übertragbar.

Für Havshaltungen in Wohnungen ohne Zevtralbeitung und an Inhaber ven Geschäftsräumen ohne Zer tralheizung werden Kohlenkarten nach folgenden Gruppen ausgegeben:

Gruppe I 1 heitdares Zimmer oder Küche, I1 3 heizbare Zimmer einschließlich Küche, . V. mehr als 5 heizbare Zimmer einschließlich Küche.

Besteht ein Haushalt in Gruppe IV und V ars weniger als vier Personen, so steht ihm nur eine Kohlenkarte der vorhergehenden Gruppe zu.

§ 15.

Für Haushaltungen in Wohnungen mit Zentralheizungen wird eine Sonderkarte ausgegeben für Kohlen zu Wasch⸗ und Küchenzwecken.

Die Bestimmungen des § 13 finden entspreckende Anwendung.

§ 13. Die Koblenkarten berechtigen zur Entnahme von Kohlen im

8*

§ 16. Vorläufig dürfen höchstens abgegeben und entnommen w 8 A. Auf die Kohlenkarten 8g 1u“ für Gruppe I 11 1tI 15 8 IV 20 5 8 V 30 FI1u B. auf die Sonderkarte 15) 111““ für Waschzwecke: 2 Zentner, bei Hausbaltungen von mehr als sechs Personen: 3 Zentner, für Küch nzwecke: 3 Zentner, bei Haushaltungen von mehr als sechz Personen: 5 Zentner. 1 Die Koblenhändler kannen jedoch die Abgabe von Kohlen auf Zentner für den Tag und die Kohlenkarte oder die Sonderkarte

5 Zentner, 10

1“ 8 8.

§ 17.

Die Koblen⸗ oder Sonderkarten werden du Wohnsitzgemeinde ausgestellt auf Grund von Erhi welche nach dem Stande vom 15. Juli 1917 nach Ma einbeitlichen Fragebogens innerhalb des Geltungsbeiei vorbanyf . zu sind. 8 8 ieter und Vermieter sind zu wahrheitsgemäß pflichtet. gemaßeen Angaben der

Die Sonderkarten werden nur auf besonderen Antrag dch g baltungsvorstandes oufgestellt. In dem Anrrag ist das Bedi Dau begründen und glaubhaft zu machen. b nu

Die Uebermittlung der Fragebogen sowie 8 stellung der Kohlen⸗ oder Sonderkarten an die Vert erfolgt durch den Hausbesitzer oder seinen Stellrertreten alles zur ordnungsmaßien Erledigung Erforerliche anlassen.

Verlegt ein Verbraucher seinen Wohnsitz an einen Or des Geltungsbereichs dieser Verordnung, 8 hat e⸗ 1.Srt auerbac Sonderkarten, soweit sie noch zum Bezuge von Koblen b . dem Hausbesitzer oder seinem Stellvertreter zurückzugeben. igen,

Die Auszabe der Karten erfolgt für den ganzen Geltungeberej gleichmäͤßig zu einem von der Kohlenabteilung der Kriegtamtstelea destimmenden Zeitpuakt. d e zu 19 3

Für die bei dem Verbraucher bereits eingelagerte ist eine entsprechende Zahl von Abschnitten bei Autc he de Keähle oder Sonderkarten von der Gemeinde abzutrennen. Soweit die 8 Grund der Kohlen⸗ oder Sonderkarte beziebbare Höchsimenge hert bet dem Verbraucher eingelagert ist, darf eine Karte nicht 5 gehändigt werden. Insoweit die eingelagerte Menge, die auf Grand der Kohlen⸗ oder Sonderkarte beztehbare Höchstmerge übersteigt th sie als beschlagnahmt und darf nicht verbraucht werden. 28

§ 20.

Die Kohlenkarten sind gesondert rach Gruppen in fortla sf Reibe numeriert auszugeben und mit einer der zuläfsigen Löcinmn entsprechenden Anzahl von Abschnitten von je Zentner zu versehen.

§ 21.

Bei Abgabe von Kohlen haben die Kohlenbändler eine der abgegebenen Menge entsprechende Zahl von Abschnitten ab⸗ zutrennen.

Die abgetrennten Abschnitte sird aufzubewahren und zu je 100

u der⸗

gebündelt bis 15. eines jeden Monats derjenigen Gemeinde portofrei

einzusenden, in der die Kohlenhandlung ihren Sitz hat. masabgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Adschnitte ist un⸗ zulässig.

C. Bestimmungen für Zentralheizung und Warmwasser, versorgung. § 22.

An Koblen dürfen für Haus⸗ oder Stockwerks⸗Zentralhetzungen und Warmwasserversorgungsanlagen vorläufig nicht mehr alz 50 v. H. der in der Zeu vom 1. April 1916 b’s 31. März 1917 bezogenen Mengen an Verbraucher abgegeben und von ihnen ent⸗ nommen werden.

Die seit dem 1. April 1917 bereits an den Verbraucher gelieferten Mengen sind ihm anzurechnen. Soweit die nach Abs. 1 zulassige Höchstmenge von dem Verbraucher bereits einge⸗ lagert ist, ist eine weitere Abgabe und Entnahme von Kohlen unm⸗ lässia. Insoweit die eingelogerte Menge die nach Abf. 1 zulaͤssi e

öchstmenge üdersteigt, gilt sie als beschlagnahmt und darf nicht ver⸗ raucht werden.

Falls für die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 eine binter dem Verbrauch für die Zeit vom 1. April 1915 bis 31. Män 1916 erheblich zurückgebliebene Belieferung nachgewiesen wird, kang durch Entscheidung der Kohlenabteilvng der Kriegsamtstelle in den Marken im Einvernehmen mit der Wohnsitzgemeinde nach Prüfung der Verhältnisse die Höbe der in dieser Zeit als verbraucht anzv⸗ sehenden Mengen abweichend von der tatsächlich bezogenen Menge festgesetzt werden.

§ 23.

Verbraucher, die ihren Kodlenhändler gewechselt haben, müssen dem neuen Koblenhändler durch besondere Bescheinigung des früͤheren Koblenhändlers nachweisen, welche Mengen in der Zäeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 bezogen sind. Zu diesem Zwechk bat jeder Koblenhändler auf Verlangen seinem früheren Abnedmer eine Bescheinigung übder die in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 von ihm gelieferten Mengen auszustellen und auf dieser Bescheinigung die etwa sett dem 1. April 1917 von ihm gelieferten Mengen zu vermerken. Dlese Bescheinigung darf nur in einer Ausfertigung in fortlaufender Reihe numeriert ausgestellt werden. Sie ist unter der gleichen Nummer durch den Aussteller in eine Liste einjutrogen.

Der neue Kohlenhändler hat die ihm eingereschten Bescheint⸗

gungen mit seiner Firma handschriftlich oder durch Stempelaufdruch

zu zeichnen und aufzubewahren.

Verbraucher, die frotz nachgewiesener Bemühungen bit zum 1. September 1917 keinen Koblenbändler finden, haben hiervon unter Beifügung einer gemäß § 23 ausgestellten Bescheini⸗ gung der Koblenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken Mit⸗ teilung zu machen.

§ 25. Kann ein Verbraucher den Nachweis über die Höbe seines Verbrauches für die Zeit vom 1. April 1916 kis 31. März 1917 urkundlich nicht erbringen, so hat die Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken im Einvernehmen mit der Wohn⸗ sitzgemeinde nach Prüfung der Verhältnisse eine entsprechende Be⸗ scheinigung auszustellen, auf der zugleich die etwa eingelagerten Mengen an Kohlen zu vermerken sind.

§ 26.

Die Kohlenhändler sind veipflichtet, die früheren und diesjährigen Lieferungen an ihre Abnehmer jederzeit zu belegen und auf Verlangen der Wohnsitzgemeinde des Abnehmens hierüber unter Vorlegung dieser Belege Auskunft zu erteilen.

Kohlenbändler, die seit dem 1. April 1917 on ihre sämtlichen

Abnehmer 50 v. H. der vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 be⸗ zogenen Mengen geliefert haben, haben dies der Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken umgehend zu berichten.

D. Bestimmungen für gewerbliche Betriebe mit einen monatlichen Durchschnittsverbrauch von böchstens

10 Tonnen Kohlen, mit Ausnahme der Bäckereien.

§ 28.

An Kohlen dürfen zu gewerblichen Zwecken für Betriebe, deren Durchschnitismonatsverbrauch 10 Tonnen ni übersteigt, nicht mehr als 60 v. H. der in dem entsprechenden Kalendervierteljahr des Vorjahres verbrauchten Mengen entnommen und abgegeben werden, vorbebaltlich anderweitiger Regelung durch den Relchskommissar für die Koblenverteilung. de

Für die Bebeitung von Geschäftergumtn verbleibt es bei den Bestimmungen der §§ 14, 16, 22 bis 27. lich

„Falls für die Vergleichszeit eine hinter dem Bedarfe ibeb zurückgehltebene Beltef rung nochgewiesen wird, kann nach Prüfung der Verhältnisse die Höhe der in jener Zeit als verbraucht al9g sehenden Mengen abweichend von der der talsächlich bezogent Mengen durch Entschridung der Kriegsamtstelle festgesetzt werden.

§ 29.

Die Bestimmungen der §§ 28 un. 25 finden fntlprecheneane⸗

wendung. Auf Verlangen ist der Nachwess durch eine der 8 5 abtellung der Kri⸗ozamtstelle in den Marken gezenüber abzugeben

eidesstattliche Versicherung zu führen. 1““

Die Kohlenhändler find verpflichtet, die frühere und dies⸗ 1. vlesh a eg jederzeit zu belegen und auf Ver⸗ sa der Koblenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken hier⸗

r. ulter Vorlegung der Belege Auskunft zu erteilen.

ondere Bestimmungen, Uebergangs⸗ und n. Bes Strafvorschriften. 8n § 31. 8 iftsräume von Reichs⸗, Staats., Gemeinde⸗ „M behörden düͤrfen mit den gleichen Mengen an Kohlen persehen werden wie in der Zeit vom 1. April 1915 bis 31. Mär, 1916. Das gleiche ailt für die Versorgung von öffentlichen Krankenbäusern und Schulen sowie von Baͤckereien. Die Bestimmungen der §§ 19, 22 Abs. 2 und 3, §§ 23 bis 25 und 29 Satz 2 finden entsprechende Anwendung. 1 8 ·32. er gegenwärtig keine Kohlen hesitzt, darf gegen Ab⸗ abe 82 Mittelstückes der für die get vom 9. Jult 1917 ab züͤltigen Rercheflelschkarte für Berlin und Nachbarorfe ½ Zentner Kohlen ent⸗ nehmen. Soweit. die Abgabe des Mittelstückes der Reichsfleischkarte nicht moglich ist, ist der Kohlenhändler verpflichter, die erfolgte Lieferung des ½ Zentners Kohlen auf dem Mittelstücke der oben⸗ enannten Fleischkarte zu vermerken. Für alle übrtgen Verbraucher beginnt die gleiche Befugnis gegen Abgabe des Mittelstückes der obengenannlen Fleischkarte mit dem 15. August 1917. Die Dauer der Befugnis zur Entnahme ist für alle erbraucher unbegrenzt. 1 Die Uebertragung des Mittelstückes der genannten Reichefleisch⸗ farte ist verboten. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 findet ent⸗

Anwendung. sprechende 6 33.

Die Gemeinden sind berechtigt und verpflschtet, durch Stich⸗ proben die Beobachtung dieser Verordnung zu überwachen. 8 § 34.

In hesonderen Fällen kann die Kohlenabteilung der Kriegs⸗ omifielle in den Marken im Einvernehmen mit der Wohnsitzgemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 35. Die Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle kann Kohlenhbändlern, de gegen diese Verordnung verstoßen, den Fortbetrieb des Handelns

tersagen. untersag § 38.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, bei Vorliegen mildernder Um⸗ stände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.

§ 37. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 4 Berlin, den 6. Juli 1917.

Der Oberbefehlshaber in dem Marken. von Kessel, Generaloberst.

Der Staatsminifter Dr. Graf von Hertling hat sich der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gestern abend für einige

Tage nach Berlin begeben.

„† 1

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Verfassungsausschuß des österreichischen Abge⸗ ordnetenhauses setzte gestern seine Beratungen fort. Der Ab⸗ geordnete Dr. Ritter von Onciul stellte, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, einen Antrag, wonach ein aus Vertretern aller Nationalitäten zusammengesetzter Unterausschuß zu entsenden sei, der im gemeinsamen Einvernehmen aller Be⸗ feiligten Leitsätze für die Ausgestaltung der Ver⸗ fassung aufstellen solle. Im Unterausschuß werden Beschlüsse nicht gefaßt, sondern nur die Anschauungen der einzelnen Par⸗ teien festgestellt. Der Unterausschuß hat das Recht, Fach⸗ männer nach Bedarf zu berufen und anzuhören.

Der Justizausschuß beendete in der gestrigen Sitzung die Beratungen des Geschworenenlistengesetzes, hob den gefaßten Beschluß auf, daß die krscn Schwurgerichts⸗ sizungen im November 1917 abzuhalten seien und setzte den Tag auf Anfang Januar 1918 fest. Der Abgeordnete Ofner beantragte, daß alle am Tage der Nichtgenebhmigung der kaiserlichen Verordnung über die Einstellung der Geschworenen⸗ gerichte noch nicht rechtskräftigen Urteile, die statt vom Schwur⸗ gericht von einem Ausnahmegericht gefällt wurden, aufgehoben werden, und die davon betroffenen Strafsachen wieder in den Stand der Voruntersuchung treten sollen. Der Vertreter des Justizministeriums sprach sich gegen diesen Antrag aus. Nach langerer Erörterung wurde der Antrag angenommen.

In der gestrigen Sitzung des ungarischen Ab⸗ geordnetenhauses beantwortete der Ministerpräsident Graf Esterhazy die vor einigen Tagen in der Angelegenheit der auswärtigen Politik und des Verhältnisses zu Oesterreich an ihn gerichtete Interpellation des Barons Madarassy⸗Beck, indem er laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ausführte: 18

„Wer halten vnverändert fest an dem so gläanzend bewährten Bündnis der Monarchie mit Deutschland. An unsere ehrliche und feste Bündnistreue vermog selbst der geringste Argwohn des Zweifels nicht herarzureichen. Die Regierung teilt in dieser Beziebung völlig den Standpunkt der vorigen Regierung, und deshalb ist der ungestörte Fortbestand unserer Bündnispolitit zu betonen. Wir führen diesen Krieg als Verteidigungskrieg, und unser Friedensziel ist nicht Eroberung. Wir lassen unsere Feinde nicht im Zweifel darüber, im Gegenteil, wir haben vor der ganzen Welt ein klares Zeugnis abgelegt für unsere Friedensbereitschaft. Unsere Feinde wissen dies sehr wohl. Sie wissen, daß diese unsere Bereitschaft besteht und ohne mala fides gar nicht in Zweifel gezogen werden kann. Wir haben unser Friedens⸗ angebot in vollem Einvernehmen mit unseren Bundesgenossen gemacht, wir haben betont, doß es sich um einen für sämtliche kriegführenden

arteien annehmbaren ebrlschen Frieden handeln würde, und wir

aben dadurch ein klares Zeugnis für die Friedensbereit⸗ schaft unserer ganzen Mächtegruppe abgelegt. Nicht an uns, sondern an unseten Feinden liegt es, daß der Friede nicht zustande kommt. Auf unseren Feinden lastet die Verantwortung für die Fortsetzung des Frieges. Ich habe es für notwendig gehalten, dies mit besonderem

achdruck zu betonen; ich wünsche zu detonen, daß, wenn irgend eine Aeußerung, die seitens einzelner die gegenwärtige Regierung unterstützender Abgeordneter getan wird, mit dem spoeben

ezeichneten Standpunkte nicht übereinstimmen sollte, dies vollkommen 9 degen Verantwortung der Betreffenden geschieht. Der Minister⸗

täfident eronte sodann betreffs des Verhältnisses zu Oesterreich, er sn te eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten Oesterreichs lüt schädlich und verweise darauf, daß er bereits mehrmals gesagt 8 „„zer stehe auf dem Boden der dualistischen Gleichberechtigurg. ür halte es aber nicht für eine innere österreschische Angelegenbeit, Enn er einer Stellungnahme gegen den Pualismus oder gegen die vonlchber ch sgun begeonen werbe. Er jabe die Ueberzeuauns ge⸗

ban au

auf diesem Stendpunkt stehe. (Allgemeiner lebhaster Beifall.)

der österreichische Ministerpraͤsident vnerschüͤttsrlich

5 Die Antwort wurde einstimmig zur Kenninis genommen. 1 Der Abgeordnete Baron Julius Madarassy⸗Beck legte Perwahrung dagegen ein, daß seiner jüngsten Interpellation eine kriegshetzerische Absicht untergeschoben werde, und sagte: Heute ge e es keine Kriegspoltiik, sondern nur eine Friedens⸗ polink. Er sei überzeugt, daß heute mit ihm jeder Ungar den Frieden anstrebe. Um aber dieses Ziel zu erreichen, müfse man sich darin einig sein, „das der Friede nur ein die Unverrück⸗ barkeit der ungarischen Grenzpfähle und die staatliche Unab⸗ hängigkeit sichernder ehrlicher Friede sein könne. Graf Michael Karolyi verwahrte sich in beiug auf die Ausführungen des Vor⸗ ret ners daogegen, daß er mit seiner Friedensbestrebung die Interessen der Verbandsmächte unterstützen wolle. Die reignisse der letzten Tage hätten ibn vollkowmen gerechtfertigt, denn im Mittelpunkte der Kri e in Deutschlaad stehe die Friedensfrage. Auch dort wünsche j'dermann den Frieden, doch genüge es nicht, den Frieden herbeizusehnen, man müsse auch handeln. (Rufe rechts: Saaen Sie das Lloyd George!) Graf Ciernin beschränke sich auch nicht auf bloße Worte, er sei mit Taten hervorgetreten, indem er den Vor⸗ schlaag machte: „Wir sind bereit, einen Frieden ohne Einverleibungen zu schließen“. Die Friedensfrage sei eine internationale Frage, ihre Vorbedingung sei die Demokratisterung jedes Landes. uu v11.X“X“ In der letzten Vollsitzung des Vorläufigen Staats⸗ rates wurde der von den österreichisch⸗ungarischen Besatzungs⸗ behörden vorgelegte Entwurf einer Satzung der Kreisselbst⸗ verwaltung für das österreichische Besatzungsgebiet ange⸗ nommen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, stimmte der Staatsrat dem Erlaß dieser Satzung in dem Sinne zu, daß dadurch die Durchführung der unbedingt notwendigen Aende⸗ rung beschleunigt wird, und beschloß, unverzüglich einen einheit⸗ lichen Entwurf für das ganze Land auszuarbeiten.

Großbritannien und Irland.

Im Oberhause verlangte Lord Tenterdon die Er⸗ nennung einer Kommission, um die Herstellung von Flugzeugen zu beschleunigen. Er forderte ferner, wie der Rotterdamsche Courant“ meldet, eine große stehende Flotte von Flugzeugen und Vergeltungsangriffe auf deutsche Städte, und fand es sehr seltsam, daß die Angreifer nicht an der Küste zurückgetrieben worden seien. Lord Crewe sagte, die Bedürfnisse des Heeres müßten vorgehen. Lord Derby erklärte dem „Reuterschen Büro“ zufolge, daß es nicht richtig sein würde, die augenblicklichen Zahlen der Zu⸗ nahme der Leistungen von Flugzeugen zu geben, aber er könne dem Hause versichern, daß die von Woche zu Woche und von Monat zu Monat stattfindende erstaunliche Vermehrung derartig sei, daß man daraus auf die äußerste Uebung der Flugzeug⸗ führer schließen könne.

Trotz der Versicherung des Premierministers Lloyd George in Glasgow, daß England anfange, der Tauchboote Herr zu werden, äußert „Daily Mail“ über die fortgesetzten Schiffsverluste tiefgehende Besorgnisse. Nach der Auf⸗ stellung der Admiralität, schreibt die Zeitung, haben unsere Verluste seit März nie unter 15 Großschiffe in der Woche betragen. Das bedeutet, daß wir tagtäglich zwei bis drei Schiffe verlieren. Die Ziffern sind indessen unvollständig. Sie schließen die versenkten Schiffe der Verbündeten und Neutralen nicht ein, nach der Behauptung der Deutschen auch nicht die von der britischen Regierung gecharterten Schiffe, außerdem nicht die beschädigten Schiffe, die vielleicht Monate lang aufliegen. Wiewohl seit den riesigen Verlusten im April eine gewisse Abnahme zu ver⸗ zeichnen ist, muß die von Bathurst betonte Taisache in Betracht gezogen werden, daß sich neuerdings die Tauchboote Schiffe mit größerer Tonnenzahl aussuchen. Das ist aus den Verluftlisten nicht ersichtlich. Die Gefahr ist nicht gemeistert. Die Deutschen behaupten, während der ersten drei Sperrmonate monatlich über neunmalhunderttausend Tonnen versenkt zu haben. Sie versenken selbst jetzt nach ftgazasäscher Angabe 600 000 Tonnen. Die Verbündeten hatten am Jahresanfang 40 Millionen Tonnen, aber wenn die Verluste in dieser Weise weiter gehen, drohen uns sichere Entbehrungen und mögliches Verderben.

Im Unterhaus wurde amtlich mitgeteilt, daß die englische Regierung dem im Haag zustande gekommenen vor⸗ läufigen Abkommen über die Krieasgefangenen zuge⸗ stimmt habe. Ferner teilte der Finanzminister Bonar Law mit, daß die Regierung die Einsetzung eines besonderen Gerichtshofes aus drei Offizieren und zwei Richtern vor⸗ schlage, der die Haltung allec in dem Bericht der Unter⸗ suchungskommission über den mesopotamischen Feldzug beschuldigten Personen prüfen solle. 1““ 8

Frankreich. 8

Der mit der Beantwortung der Fragen des Skandinavischen Ausschusses beauftragte Ausschuß der Sozialisten hat seine Antwort am 5. d. M. fertiggestellt. Sie betont, der „Times“ zufolgk, Frankreschs „unbestreitbaren Rechtsanspruch auf Elsaß⸗ Lothringen“, erklärt sich aber mit Rücksicht auf den Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts aller Völker damit einverstanden, daß die Elsaß⸗Lothringer über ihr Schicksal durch Volksabstimmung entscheiden. Die Volks⸗ abstimmung soll nach diesem Vorschlag unter der Ueberwachung der Gesellschaft der Nationen in dem dem Friedensschluß folgenden Jahre stattfinden. 8

Rußland.

Wie die „Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, begab sich eine Abordnung des Arbeiter⸗ und Soldatenrats mit Tscheidse an der Spitze nach einer geheimen Beratung mit der Vorläufigen Regierung nach Helsingfors, um an Ort und Stelle die Lage zu studieren und die Fragen aufzuklären, die sich auf die wechselseitigen Beziehungen zwischen Rußland und Finnland beziehen.

In Kronstadt nimmt „Aftonbladet“ zufelge die Zuchtlosigkeit wieder überhand. Der gerichtliche Ausschuß, der eine Untersuchung über die eingesperrten Offiziere anstellte, ist aus der Stadt wieder abgereist.

Niiederlande.

Nach einer Meldung der „Nederlandsch Agentschap“ ist der holländische Segler „Roelfina“ von einem U⸗Boote nach Zeebrügge aufgebracht worden.

Amerika.

Alle europäischen Neutralen, die Schweiz ausge⸗ nommen, haben nach einer Meldung des „Nieuwen Rotterdamschen Courants“ aus Washington gegen das amerikanische Aus⸗ fuhrderbot Einspruch angemeldet. Die Regierung bleibt

Tonne Kriegsmaterial aus neutralen Ländern nach Deutschland gehen dürfe; nur wenn die Neutralen sich in Verträgen zur Erfüllung dieser Bedingungen verpflichten, soll das Ausfu verbot abgeschwächt werden.

Das amerikanische Repräsentantenhaus hat

das Gesetz angenommen, das den Handelsverkehr mit den

feindlichen Ländern verbietttet. Afien.

Einer Meldung des „Handelsblades“ zufolge halten republikanische Peking umzingelt, beab⸗ sichtigen aber nicht einzumarschieren. Die Gesandten der fremden Mächte versuchen die Unterwerfung der noch in Peking anwesenden Anhänger des Kaisers ohne Blutvergießen durch⸗ zusetzen. Tschanghsun ist bereit, sich zu ergeben, wenn 8 Leben und Habe zugesichert wird. Die monarchistischen Minister der Finanzen und des Krieges versuchten aus Peking zu flüchten, wurden aber in Fengtai verhaftet.

Kriegsnachrichten.

Berlin, 11. Juli, Abends. (W. T B.) Westen vielfach gesteigerte Artillerietätigkeiit. Osten stehen südlich des Dnjestr deutsche und öster⸗ reichisch⸗ungarische Truppen an der Lomnica wieder in Ge⸗ fechtsfühlung mit den Russen.

Nachdem die deutschen Marinetruppen am 10. Juli, 8 Uhr Abends, die Engländer zwischen der Küste und der Straße Lombartzyde Nieuport unter schweren englischen Ver⸗ lusten an Toten und Gefangenen über die Yser zurückgeworfen hatten, flaute die Artillerietätigkeit in Flandern während der Nacht ab. Nur in der Gegend von Wytschaete war das Feuer in der Nacht gesteigert. Unsere Flieger beleaten die Bahnhöfe der Front und Schleusenanlagen bei Nieuport mit

omben.

An der Arrasfront und in dem Raume von St. Quentin an einzelnen Abschnitten lebhaftes Artilleriefeuer. Bei Acheville brachte eine unserer Patrouillen Gefangene ein, während ver⸗ schiedene feindliche Patrouillenunternehmungen östlich Vermelles, am Südufer der Scarpe und östlich von Gonnelieu scheiterten.

An der Aisne, nur in der Gegend von Craonne zeit⸗ weise lebhaftere Artillerietätigkeit. In der Nacht vom 10. zum 11. Juli griffen unsere Flieger feindliche Lager, Ortschaften und Anlagen hinter der Front mit Bomben und Maschinen⸗ gewehren an.

In der Champagne führten wir verschiedene erfolgreiche Patrouillenunternehmungen durch. In der Nacht vom 9 zum 10. brachen nach kurzem Feuerüberfall Stoßtrupps in die feind⸗ lichen Gräben nördlich Reims ein und kehrten mit einer größeren Zahl an Gefangenen und Beute zurück. Eine andere Patrouille fügte südlich Vaudessincourt dem Gegner in seinen stark be⸗ setzten Gräben empfindliche Verluste zu. de der Nacht vom 10. zum 11. machte einer unserer Patrouillen bei Cerny nach kurzer Vorbereitung durch Sprengung und Minenfeuer Ge⸗ fangene. Ebenso brachten unsere Patrouillen südlich Tahure und westlich Vauquois Gefangene ein.

Zwischen Maas und Mosel war die Gefechtstätigkeit gering. An der lothringischen Front herrschte, abgesehen von etwas lebhafterem feindlichen Störungsfeuer, Ruhe.

An der russischen Front war die Gefechtstätigkeit am 10. Juli im allgemeinen geringer. In der Gegend von Stanislau fühlte der Russe nur zögernd an unsere neu einge⸗ nommene Linie heran. Er besetzte den geräumten Flecken Halicz. Ueberraschende Vorstöße in der Gegend von Kosmacz wurden abgewiesen. Das russische Feuer war in der Gegend von Brzezany —Konjuchy und an der Bahn Lemberg —Brody gegen Abend zeitweise gesteigert.

An der übrigen Ostfront hielt sich die feindliche Artillerietätigkeit in mäßigen Grenzen. Nur in der Moldau war das feindliche Feuer lebhafter. Im Serethbogen bei Corbul und Fundeni schanzte der Gegner eifrig.

An der mazedonischen Front unternahmen feindliche Flieger wiederholt Bombenangriffe auf eines unserer dortigen Feldlazarette.

Großes Hauptquartier, 12. Juli. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Angriff der Marine⸗Infanterie am 10. Juli stellt einen schönen großen Erfolg dar; der Feind hat Gegenangriffe nicht zu führen vermocht.

Die Kampftätigkeit der Artillerien war gestern in Flandern, vor allem südöstlich von Ypern, an der Artois⸗ Front bei Lens und Bulle court gesteigert.

Mehrere Erkundungsunternehmen wurden von uns erfolg⸗ reich durchgeführt.

Bei Monchy stürmten Stoßtrupps eines hanseatischen Regiments unter wirkungsvoller Mithilfe von Flammenwerfern eine Reihe englischer Gräben, aus denen eine größere Zahl von Gefangenen zurückgebracht wurde. 8

Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.

Maas⸗Ufer entwickelten sich im Laufe des Tages heftige Feuerkämpfe. Einige Aufklärungsgefechte endeten günstig. Heeresgruppe Herzog Albrecht. Nichts Wesentliches.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Wieder war bei Riga, Smorgon und Baranowitschi die Feuertätigkeit lebhaft, auch bei Luck und auf dem ost⸗ galizischen Kampffelde schwoll sie zeitweilig zu erheblicher Stärke an. An der Schtschara wurden russische Faddtrun, am Stochod südöstlich von Kowel feindliche Teilangriffe

zurückgewiesen. Zwischen Dnjestr und Karpathen fühlten die Russen

aber bei ihrem Beschiuß, daß keine Lebensmittel und keine

bei Kalusz erreichten Vortruppen das Westufer des Flusses.

In der West⸗Champagne und auf dem linken

mit gemischten Adteilungen gegen die Lemnscastellung vor;