1917 / 198 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Aug 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Verträge der Marinevrrwaltung zur Sicherung von Kriegs⸗ führungemuteln unterlitegen nicht den nach dieser Verordnung fest⸗ gesetzten Höchst⸗ und Mindestpreisen.

Die Befugnisse der Reichs⸗ und Stoaglsbehö den, die sich aus dem Kriegsleistungsgesetze vom 13. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch diese Vecordnung nicht berührt.

§ 12

Diese Verordnung tritt mu dem Tage ihrer Verkündung in

Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeupunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt.

Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens wird ermächtigt, Besitzer von Binnenschiffen auch ohne ihre Zu⸗ stimmung für bestimmte Bezirke zu Betriebsverbänden zwecks ständiger Beobachtung des Schiffs⸗ und Guͤterverkehrs auf Binnenwasserstraßen sowie zur Bereithaltung der Binnenschiffe für Heeres⸗ und kriegs⸗ wirtschaflliche Traneporte zu vereiigen.

Artikel II 8

Für einen auf Grund des Artikel I errichteten Betriebsverband

gelten folgende Bestimmungen: 61 8

Die Rechtsverhältnisse des Betriebsverbandes und seiner Mit⸗ glieder werden, soweit sie nicht in dieser Verordnung ceregelt sind, durch die Satzung bestimmt. Die Satzung wird nach Anhörung von Vertretern der Binnenschiffahrt und im Benehmen mit den Regterungen der beteiligten Uferstaaten von der Schiffahrtsabteilung erlassen. Sie ist durch den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung entstebt der Betriebsverband.

Der Betriebsverband ist rechtsfaͤhig.

2

Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über 1. Namen, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes,

den Zeitpunkt, von dem ab der Betriebsverband die ihm nach dieser Verordnung und der Satzung zugewiesene Tätigkeit übernimmt,

. die Gegenstände, über die die Mitaliederversammlung zu beschließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die Vertretung der Mitglieder,

. dee Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine Einbe ufung und Beschlußfassung, die Vertrelung, insbesondere die Zeichnung schriftlicher Er⸗ klärungen und die Geschäftsführung,

5. die Beiträge der Mitglieder,

6. die Ueberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe,

. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zu⸗ lässigen Rechtsmittel,

. die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes,

. die Ausstellung, Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ rechnungen,

. die Auflösung und Liquidation des Betriebsverbandes.

§ 3

Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der

Satzung den Betriebsverband in der von der Schiffahrtsabteilung

festgesetzten Zeit und Form über Aufenthaltsort, Verwendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen Binnenschiffe laufend zu

unterrichten. Der Betriebsverband hat diese Mitteilungen nach

Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und dieser auf Er⸗ fordern zur Verfügung zu stellen. 8

H 2 18 Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverhandes werden, soweit die Satzung eine Wahl vorsieht, durch Schifferorganisationen det⸗ jenigen Bezirkes gewählt, für den der Betriebsverband errichtet wird; die wahlberechtigten Schifferorganisationen sowie die Anzahl der von ihnen zu wählenden Vertreter werden durch die Satzung bestimmt.

§ 5

Der Betriebsverband untersteht der Aufsicht der Schiffahrts⸗ abteilung. Die Schiffahrtsabteilung ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den Versammlungen der Verbandsorgone dueich einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Verireter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Die Schiffahrtsabtetlung ntscheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht ie Schiffahrtsabteilung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat.

§ 6

Wer die gemäß § 3 vorgeschriebenen Mitteilungen an den Be⸗ tiebsverband unterläßt, nicht innerhalb der gesetzten Frist macht oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird un⸗ eschadet der auf Grund der Satzung zu verhängenden Ordnungs⸗ trafen mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und mit Gefängnis is zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Artikel III.

Die Hafen⸗ und Wasserbaubehörden sind verpflichtet, die Schiffahrtsabteilung und ihre Organe bei der Errichtung von Be⸗ riebsverbänden, der Aufsicht über sie und die Betriebe ihrer Mit⸗ glieder zu unterstützen sowie Mitteilungen und Anträge der Mit⸗ glieder entgegenzunebmen und an den Betriebsverband unverzüglich we terzuleiten. Ferver sind sie verpflichtet, den in ihrem aufhaltenden Mitgliedern Nachricten des Betriebsverbandes sowse Anweisungen der Schiffahrtsabteilung und ihrer Organe unverzüglich

zuzustellen. Artikel IV Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttrete ns. Berlin, den 18. August 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Bekanntmachung 88

über die erstmalige Aufstellung einer versicherungs⸗

technischen Bilanz durch die Reichsversicherungs⸗

aanstalt für Angestellte. Vom 18. August 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgendes bestimmt: b

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte hat die erst⸗ malige versicherungstechnische Bilanz 173 des Versicherungs⸗

b gesetzes für Angestellte)

8

8 Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Bezirke sich

für den Schluß des Kalenderjahrs aufzustellen, das als viertes dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. Berlin, den 18. August 1917. Dr. Helfferich. Bekanntmachung, 1“ betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

151) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation der Firma Thomas G. Richardson in Hamburg angeordnet (Liquidator: Kaufmann Max Wassermann in Hamburg, Paulstraße 10). .

Berlin, den 17. August 1917.

8 Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

ntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich die Liquidation des im Inland befindlichen Vermögens 88

152) E britischen Staatsangehörigen William Blatspiel Stamp,

153) der britischen Firma Blatspiel Stamp & Heacock, insbesondere ihrer Beteiligung an der Firma Adolph Schlesinger Nachf. in Leipzig W“

angeordnet (Liquidator: Gustav Hoffmann in Leipzig⸗Schleußig, Stieglitzstraße 2 d). Beerrlin, den 17. August 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

154) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) habe ich in Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 25. April 1917 (Reichsanzeiger vom 27. April 1917 Nr. 100) auch die Liquidation der Beteiligung des Adolf Spies an der Firma Spies, Hecker & Co. G. m. b. H. in Cöln⸗Raderthal angeordnet (Liquidator: Direktor Peter Baltes in Cöln, Apostelnkloster 8). 8

Berlin, den 17.

““

August 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Albert. Bekanntmachung,

betreffend Liquidation britischer Unternehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß der Verordnuna über die Liquidationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (ver⸗ öffentlicht im Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Conrad Ww. Schmidt (F. A. Glaeser) Ltd., Stratford, London, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr J. Welker in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Liquidator.

Brüssel, den 15. August 1917.

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. Dr. von Köhler.

b 8 8

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 5. Augagust 1916 über

die Verarbeitung von Gemüse (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 914) wird bestimmt:

§ 1. Die gewerbsmäßige Konservierung von Mairüben in luftdicht verschlossenen Behältnissen ist verboten. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer diefer Stiafen belegt.

Diese Bestimmung Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 12. August 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. von Dilly.

§ 3. tritt mit dem Tege ihrer Verkündung im

f 8 1

Bekanntmachuüung

1 Auf Grund des § 11 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

§ 1.

In der Stadt Hanau darf bis zum 8. September 1917 Gemüse und Obst nur mit Genehmigung des Magistrats abgesetzt werden. Diese Genehmigung wird in der Form eines von dem Magistrat auf Antrag auszustellenden Ausweises erteilt. Der Ausweis ist auf Ver⸗ langen jederzeit vorzulegen und bei der Verladung oder nach Gebrauch an den Magistrat zurückzugeben.

Von dieser Bestimmung bleibt unberührt der Absatz auf Grund der von der Reichostelle abgeschlossenen und genehmigten Lieferungs⸗ verträge sowie der Absatz an Verbraucher innerhalb der Stadt Hanau, sofern nicht mehr als zehn Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Der Absatz seitens des Erzeugers unmittelbar an den Verbraucher wird durch Bekonntmachung des Preußischen Landee⸗ amts für Gemüse und Obst vom beutigen Tage besonders geregelt. Der Genehmigung bedarf gleichfalls nicht der Absatz an Personen, die auf Grund des § 9 der oben erwähnten Verordnung zum Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten zugelassen sind. Jedoch sind diese Personen verpflichtet, von jedem Erwerbegeschäfte innerhalb fünf Tagen nach erfolgtem Abschluß dem Magistrat Anzeige zu erstatten.

Alle Besitzer von Gemuüse oder Obst innerhalb der Stadt Hanau haben dem Magistrat auf Erfordern Auskunft über die Ware zu geben und sind ferver verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigeven Haushalt oder Be⸗ triebe bleiben zulaͤssig.

Auskunft erteilt der

. v“

Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Verlangen an den Fhes staat käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berucksichtigung der Güte und Verwertbarkeit der Ware sowie der in den Normalyerträgen der Reichsstelle vorgesehenen Preise abzüglich der dort den Erzeugern auferlegten Kommissione, gebühren im Streitfalle von der Geschäftsabteilung der feftgesett wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, o werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfalle die Geschäftsabteilung der Reiichsstelle festsetzt.

§ 2.

Wer entgegen den vorstehenden Vorschriften Gemüse oder Obst ohne Genehmigung absetzt oder eine von ihm erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollsjändige Angaben macht orer der ihm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Hehanblung, Lieferung oder Verladung nicht nachkommt, wird gemäß § 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Sürd⸗ früchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) mit Gesänanis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen belegt.

Diese in Kraft.

Berlin, den 18. August 1917. . Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: von Tillyh.

§ 3. Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (AGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. b 523. Liste.

Kreis Metz⸗Land. Besondere Vermögenswerte. Das Miteigentumsrecht des

französischen Staatsangehörigen August Christoh Mukquar, Rentner in Vincey, an in der Gemarkung Bornen gelegenen Grund. ftücken von 84,83 a, umsassend Acker, Garten, Hofraum, 2 Wohn. 1

häuser, Scheune und Nebengebäude (Zwangsverwalter: Rechts⸗ anwalt Justizrat Bieringer in Metz).

Straßburg, den 13. August 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Pfttmar. 8—

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise 8 Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar

1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungn

die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 524. Liste. Kreis Mülhausen.

Besondere Vermögenswerte. Reisegepäck franzöͤsischer Staats⸗ 9,2

angehöriger, im Lagerhaus zu St. Ludwig verwahrt verwalter: Rechtskonsulent Gugenheim in St. Ludwig).

Straßburg, den 11. August 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abtellung des Innern. J. A.: Dittmar.

v1“ 8 3“

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung franzostscher nternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. .

523. Liste. 88

Nachlaßmassen und Erbanteile.

I. Die Nachlaßmasse des am 13. Januar 1902 verstorbenen Pferbe⸗ händlers Benjamin Abraham in Hayingen; II. die Erbanteile der französischen Staatsangehörigen 3 a. Verson Adele geb. Samuel in Le Havre, b. Samuel Robert in Le Havre, c. Samuel Roger in Le Havre am 1 der am 23. Juni 1916 verstorbenen Witwe Ben⸗ jamin Abraham, Emma geb. Alphen, in Hayingen (Zwangkver⸗ walter: Rechttzanwalt Dr. Daudt in Hayingen).

Straßburg, den 15. August 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. b

(Zwange⸗

Bekanntmachung.

2 Der Frau Martha vhl. Hälßig, geb. Schönett, in Kleinbauchlitz, vertreten durch ihren Eheaenn, den Ritiergute⸗ besitzer Sgrn P1 c, ebenda, als ihren Generalbevohlmächtigten, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen so, wie er bisher in ihrem Matertalwarengeschäft in Kleinbauchlitz betrieben worden war, gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. September 1915 untersagt worden. Döͤbeln, am 8. August 1917. Der Bezirksverband der Königlichen Amte hauptmannschaft Döbeln. 8 Dr. Drechsel, Amtehauptmann. 1114“

u

85 b

à„86

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Robert Schöning in Karlgruhe wird 8 Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23, September 1 und des § 1 der V.⸗O. Großb. Ministeriums des Innern vom 14. Oktober 1915, die Fernhallung unzuverläfsiger Personen vom Handel betr., der Handel mit Lebensmitteln, technischen Oelen, Feiten, Kakao und Schokolade untersagt und ihm am 22. Mai 1916 erteilte Erlaubnis zurückgenommen.

Karlsruhe, den 7. August 1917.

8 d

Bekanntmachung. Dem Händler Wilhelm Köhli in Urloffen wurde der Handel mit Holz unterfaat. Offenburg, 14. August 1917. oßh. Bezirkeamt.

Reichsstelle

Bekanntmachung. 1

FHärdler Wilhelm Köhli in Urloffen wurde der

velrmit Robkarfoffeln untersagt. varde der 1ndfenburg, den 14. August 1917.

Großh. Bezirksamt.

1

Dr. Sauter.

Bekanntmachung.

8 der Firma Tümler & Deyke, Hamburo, Hohe Bleichen 32

G v. Inhaber, dem Kaufmann Heinr. Menzel, wohnhaft aunterstraße 18, wird der Landel mit Nahrungsmitteln und llen anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf und der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger eisonen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. Hamburg, den 9. August 1917.

ie Deputation für Handel, Schifsahrt und Gewerbe. Sie Deyntsrhehgn h eenb 8.

8 Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor Karl Schmid aus Seelow, z. Zt. Berlin, zum Regierungsrat zu ernennen.

Der Düsseldorfer Eisen⸗ und Drahtindustrie⸗ stiengesellschaft in Düsseldorf wird auf Grund des setze vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 121) hiermit s Recht verliehen, die im Gemeindebezirk Düsseldorf, Ge⸗ orkung Oberbilk, Kartenblatt 14, Parzelle 3537/2, 2704/2 8 % und 3540/2 (Grundbuch von Düsseldorf⸗Oberbilt and I Art. 5) gelegenen Grundstücke, die zur Erweiterung ker im Heeresinteresse tätigen Fabrikanlagen erforderlich sind, igenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, weit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu Berlin, den 30. Juli 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majfestät

des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Sydow. Drews.

Auf Grund des § 1 der Königlichen Verordnung, be⸗ fend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung n Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ iangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. 159) in der sung der Nachträge vom 27. März und vom 25. September ”b (Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das reinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften ser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, der Halleschen Pfännerschaft Aktiengesellschaft balle a. S. zum Zwecke der Erweiterung der Ab⸗ umhalde ihres Braunkohlenbergwerks Pfänner⸗ ’bei Brauns dorf im Kreise Querfurt durch Erlaß des vom 25. Juli 1917 verliehen ist, Anwendung fnden hat.

berlin, den 25. Juli 1917. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler.

von Trott zu Solz. Lentze. Graf von Roedern.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten erordnung, be⸗ end ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ ungenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 Geses. ml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignunge⸗ fahren nach den Vorschriften dieser Verordnung 4 den u eines Verbindungsgleises zwischen dem Bahnhof Lehrte hder Eisenbahnstrecke Lehrte —Braunschweig Anwendung de. Zur Ausführung der Eisenbahnstrecke Braunschweig irt -vannover, die durch das Verbindungsgleis ergänzt den soll, ist das Recht zur Entziehung und dauernden Be⸗ üntung des Grundeigentums bereits von dem früheren piglich Hannoverschen Ministerium des Innern am 11. April e und 22. August 1842 (Gesetzsamml. für das Königreich nnover S. 51 und 193) verliehen worden.

Berlin, den 5. August 1917.

Das Staatsministerium.; von Breitenbach. Beseler. Sydow. Helfferich. Graf von Roedern.

Sydow. 6 Helfferich.

Kriegsministerium. Bekanntmachung.

]) Die als besondere amtliche Zeitung erscheinenden ütschen Verlustlisten, in welchen die Verluste der ge⸗ nten deutschen Armee und Marine enthalten sind, werden m 1. Oktober 1917 ab dem „Deutschen Reichs⸗ ir öniglich Preußischen Staatsanzeiger“ nicht

gegeben.

2) Zivildienststellen und behörden, die der genannten nen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Bekannt⸗ de der Verluste im Sinne der Bekanntmachung des nsteriums des Innern in Preußen vom 25. August 1914 ag. Reichsanzeiger“ vom 26. August 1914 Nr. 200 Seite 2) srhin bedürfen, können ihren Bedarf durch Vermittlung der indigen Postanstalten hier anmelden, soweit ihnen nicht eiis Listen überwiesen werden.

8 Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, doß die uüchen Verlustlisten für 1,75 monatlich ohne Bestell⸗

durch die Post bezogen werden können.

Berlin, den 24. Juli 1917.

Kriegsministerium. Sanitätsdepartement. A. m. W. b. Schultzen.

Bekanntmachung.

gnahme au 1 der Bekanntmachung der costell für Gemüse Künf Ibfl vom heutigen Tage wird

die Versorgungsregelung vom 25. September 1915

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 607) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 728 und 1916 S. 673) in Verbindung mit der preußischen Ausführungsanweisung vom 1. März 1917 (M. d. J. VI. b. 367) zur Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 391) für das Gebiet der Stadt Hanau bestimmt: § 1. e und Obst seitens der Erzeuger un⸗ nur mit Genehmigung des Magistrats

„Der Absatz von Gemüse mittelbar an Verbraucher ist gestattet.

Dieser Genehmigung bed ü öffent⸗ lichen Markteentehr gung bedarf es allgemein nicht für den öffent

Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 17 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung mit Gefängnis bis im sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8. . Diese Bekanntmachung tri mit in Kraft.

Berlin, den 18. August 1917.

Königlich Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende. von Tilly.

dem Tage ihrer Verkündung

Bekanntmachung.

8 Wegen festgest⸗lter Unzuverlässigkeiten habe ich dem Adam Kolodzeizik in Groß Czymochen auf Grund des § 1 der Ver⸗ ordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), den Handel mit Lebensmitteln aller Art untersagt. 1

Marggrabowa, den 25. Juli 1917.

Der Landrat und Vorsitzende des Kreisausschusses. Braemer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (GBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Kurt Simon in Berlin, Duncker⸗ straße 74, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen edarfe, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin⸗Schöneberg, den 15. August 1917.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist unterm 17. August 1917 dem Großschlächter⸗ meister Walter Theisel in Berlin⸗Hohenschönhausen, Teeskowstr. 63, der Handel mit Fleisch und Wurst waren wegen Unzuverlässigkeit der Führung dieses Handelsbetriebs unter⸗ sa üt und sind ihm gleichzeittg die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.

Beulin, den 17. August 1917.

Der Landrat des Kreises Niederharnim. J. A.: Frhr. von Schmidtfeld, Regierungsrat.

Füa

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Richard Moses in Landsberg c. W., Steinstraße 25, ist auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Hanrel vom 23. September 1915 (RGBl. Seite 603) der Handel mit Seife, Seifen⸗ pulver und anderen Waschmitteln oder deren Ersatz⸗ mitteln untersagt worden.

Landeberg a. W., den 15 August 1917.

Die Polizeiverwaltung. Gerloff.

Bekanntmachung. 2

Dem Viehhändler Friedrich Nacke aus Wittingen ist der Handel mit Ferkeln und Schweinen gemäß der Bundes⸗ ratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden.

Isenhagen, den 8. August 1917.

Der Landrat. J. V.: von Ehrenkrook, Regierungsassessor.

Bekanntmachung.

Der Firma Karl Viehoff, Mitinhaber Kaufmann Ferdinand Viehoff, bier, Drubbel 19, ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insdesondere Schuh⸗

1915 wegen Unzuverlässigkeit untersagt woiden. Ferdinand Viehoff hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten.

Münster, den 17. August 1917. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. K rüsmann.

1 1 Bekanntmachung.

Dem Agenten Heinrich Bernzen („Allhanbda“), Schillerstraße 36, ist der Handel mit Gegenständen de täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art, gemäß Bundesratsverordnung vom 23. September

Bernzen hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. 8 Möünster, den 17. August 1917.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann F. A. Ammelounx, Inhaber der Firma F. A. Ammelounx, vorm. Herm. Franken, hier, Salz⸗ straße 23, ist der mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Haus⸗ und Küchengeräten, gemäß Bundegratsverordnung vom 23. September 915 (KGvlI. S. 603) wegen Unzuverlässigkeit untersagt morden. Ammelounx hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten.

Münster, den 17. August 1917. 8 DTie Poltzeiverwaltung. J. V.: Dr. Krüsmann Bekanntmachung. 1 8

Dem Händler August Schmittwilken, hier, Augusta⸗ straße 56, ist der Handel mit Gegenständen des säglichen

kund der 88 12 und 15 Absatz 3 der Bekanntmachung

ser die Errichtung von Preisprüfungsstellen und

Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller

28 8

waren aller Art, gemäß Bundeesratsverordnung vom 23. September⸗

hier 1915 (RGBl. S. 603) wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Tie Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Krügmann. 1“

Art, wegen Unzuverlässigkeit nach Maßgabe der Bund⸗gratsverordnung

vom 23. September 1915 (RH Bl. S. 603) unterfagt worden.

Schmutwilken hat die Kosten der Bekanntmachung zu erstatten. Münster, den 16. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Krüsmann.

8

Bekanntmachung.

. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, und der Ausführungsbestimmung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. Septewber 1915 wird dem Kaufmann vnge Henke, in Recklinghausen Süd, Weißenburgstraße 5, wohahaft, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens⸗ und Futtermitteln, wegen Unzuverlässiag⸗ keit untersagt. Die durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Anordnung entstehenden Kosten hat Henke zu erstatten. Reecklinghausen, den 16. August 1917.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. Heuser

Bekanntmachung.

„Auf Grund der Bundesratsverordung zur Fernhaltung unzuver⸗. rsonen vom Handel vom 23. September 1915 und der

. „Franzenkampstr. 74, durch rechtskräftige Ver⸗ fügung der stadtischen Polizeiverwaltung Oberhausen, Rblo.,

9. Mal 1917 der Handel mit Nabhrungs⸗ und Futtermitteln aller Art und mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in ezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden unter Auferlegung der durch das Verfahren ent⸗ standenen Kosten.

Oberhausen, den 14. August 1917.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Neikes

Bekanntmachung. 8

Das Kolonlal, und Fettwarengeschäft sowie die Brot⸗ verkaufsstelle Friedrich Reinoß, Spechtstraße 1, ist wegen Unzuverlässigkeit seines Inhabers vom 12. August 1917 ab ge⸗ schlossen. Ferner ist der Betroffenen, der Ehefrau des Friedrich Reinoß, jeder Handel mit Nahrungsmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt. Die durch das Verfahren verursachten Kosten, ins⸗ besondere die Gebühren für die vorgeschriebene öffentliche Bekannt⸗ machung, hat die von der Anordnung Betroffene zu erstatten.

Hamborn am Rbein, den 7. August 1917. Der Oberbürgermeister. Schrecker.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 29. Juni 1917 habe ich dem Kaufmann Markus Smuk hierselbst, Gänsemarkt Nr. 31, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittler⸗ tätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. Der Oberkürgermeister. J. V.: Rath

-

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vem 7. Juli 1917 babe ich dem Agenten Heinrich Böhmer bierselbst, Johannisstraße Nr. 17, den S mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art und

egenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür unterfagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Baasel.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 27. Juni 1917 habe ich dem Kaufmann Wilhelm Limbartb, hter, Gerswidastraße 27, und dem Kauf⸗ mann Chaim Schwarz, hier, Beisingstraße 20, den mit Le bens⸗ und Futtermitteln aller Art und egen⸗ ständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittler⸗ tätigkeit hierfür untersagt. 8

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Baasel

Bekanntmachung. 1“

Durch Bescheid vom 2. Mai 1917 habe ich dem Händl Wilhelm Thier hierselbst, Bü2nd babe, sc,⸗ 12 4 . Handel mit Fleisch, Lebens⸗ und Futtermittein aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 18. August 1917.

Die städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.

.“ 9 Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml.

S. 357) ist bekannt gemacht:

der auf Grund Allerhöchster Ermächtiaung vom 16. August 1914 Gesebsomma. S. 153) ergangene Erlaß des Staatsministeriums vom 4. Juli 1917, betreffend die Verleihung des Enteignun brechts an den Reiche⸗(Militär⸗) Fiskus zur Erweiterung öffentlicher nlagen im Stadtbezirke Graudenz, durch das Amtsblatt der Köͤniglichen Regierung

in Marienwerder Nr. 30 S. 403, ausgegeben am 28. Juli 1917.

Richtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 21. August 1917.

Seine Majestät der Kaiser und König traf im Anschluß an die Besichtigung der Flotte am Sonntag in Hamburg ein. Seine Majestät wurde, wie „W. T. B.“ meldet, von dem Präsidenten des Senats, Bürgermeister Dr. Predöhl und dem Bürgermeister Dr. von Melle auf dem Damm⸗ torbahnhof begrüßt und begab Sich, von den beiden Bürger⸗ meistern geleitet, von dort in die St. Michaelskirche, wo Er dem Gottesdienste beiwohnte. Alsdann fuhr der Kaiser zur Besichtigung der Werft von Blohm u. Voß und von dort zur Vulkanwerft. Eine größere Anzahl von Meistern und Arbeitern, die sich durch treue Pflichterfüllung in der Kriegsarbeit beson⸗