1918 / 78 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst oder von den Preis⸗ kommissionen 4 des nachstehenden Vertrages) festgestellte Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers guf den Vertragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen.

Berlin den 10. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts: von Waldow.

Frühgemüse. Für Anbauer.

Wohnort:- Regierungsbezirk: Provinz: Bundesstaat:

Lieferungsvertrag.*) Zwischen der b Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsahtellung, (Erwerber),

in Berlin

eee—“” diese(r) wiederum vertreten durch

stehende Vereinbarung getroffen: verpflichtet sich, entweder:“**) a) für die Ernte 1918 anzubauen, ha (Feldmark ——) mit Rhabarber, ha (Feldmatk— —. .) mit Erbsen, ha (Feldmark ) mit Bohnen, ha (Feldmark ) mit Mohrrüben, ha (Feldmark “) mit Matrüben, ha (Feldmark ) mit Karotten, ha (Feldmark ——*) mit Kohlrabi, ha (Feldmark ha (Feldmark

—) mit Gurken, ) mit Spinat

und den gesamten Ertrag dieser Flaͤchen

b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst und den mitunterzeichneten Nachharn (Ge⸗ noossenschaften, Vereinen, Genossenschaftsmitgliedern,

Vereinsmitgliedern)*) bewirtschafteten Ländereien .“

Zentner Spargel, Zentner Rhabarber, Zentner Erbsen, Zentner Bohnen, Zentuer Mohrrüben, Zentner Maitrüben, Zentner Karotten, Zentner Kohlrabi, Zentner Frühweißkohl, Zentner Gurken,

Zentner Spinat,

ff auf der Verladestelle in 8 „, an den Erwerber nach dessen

näherer Anweisung zu liefern.

88 8

Der Anbauer üt verpflichtet, marlifähige Handelsware, und zwar, soweit erforderlich, in gehöriger Verpackung, sn liefern und ordnungs⸗ mäßig zu verladen. Verpackungemittel, die der Anbauer liefert, dürfen von ibm in Rechnung gestellt werden. Die im Höchstfalle bierfür in Ansatz zu bringenden Beträͤge werden im Bedarfsfalle von den zuständigen Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst festgesetzt.

§ 3.

Die Abnahme durch den Erwerber hat sofort nach der Ab⸗ erntung zu erfolgen. Die Gefahr geht bei Bahn⸗ und Schlffs⸗ beförderung mit der erfolgten Verladung auf den Erwerber über.

Die vom Erwerber zu jahlenden Erzeugerpreise werden in diesem Vertrage im einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen Preis⸗ kommissionen der Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst festaesetzt werden. Diese werden Preife für Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mohrrüben, Mafrüben, Karotten e 1. Junt ab***), Kohlrabi (vom 10. Juni ab***), Frühweißkohl vom 20. Juni ab***), Gurken (vom 20 Juni ab **) und Spinat fest⸗ setzen. Bis die zuständigen Preiskommissionen Presse beschlossen und nach Genebhmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Ver⸗ waltungsabteilung, veröffentlicht haben, gelten die Richtpreise, welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, noch vor dem 15. März 1918 für jede der vorgenannten Warengattungen sestsetzen und öffentlich bekanntmachen wird.

In den Preiskommisstonen sind die Erzeuger und Verbraucher gleichmäßig vertreten. Die Preisfestsetzungen etfolgen nach Bedarf. Der erstmalig festgesetzte Preis jeder Warengattung bedarf, bevor er zur Anwendung kemmt, der Genehmigung der Reichsstelle für Ge⸗ müse und Obst, Verwaltunzeabteilung. Die so zustande gekommenen Preise bleiben in Kraft, bis die neu Fsclaßene Prege nach Ge⸗ nehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs⸗ abteilung, veröffentlicht worden sind. Diese kann den Preis⸗ kommissionen verhindliche Anweisungen über die Festsetzung der Preise erteilen, die sestgesetzten Preise abändern, auch selbst die Vertragspreise festsetzen und veröffentliche 111“ 8—

88 I6 86

1““ 2) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Verträgen st hen in ihrer Rechtzwirksamkeit alle dieienigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, C“ von anderer Seite zugunsten von Kommunal⸗ verbänven oder Großverbrauchern getäligt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Be⸗ rechtigung zu Vertragsabschlüssen. -) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. **) Durch die Termine soll verhindert werden, daß auch unter Glas gezogenes Gemüse von den Preisfestsetzungen erfaßt wird. Die Preis⸗ kommissionen sind befugt, spätere, aber nicht frühere Termine festzusetzen.

8 W“ S

) mit Frühweißkohl,

L1“ 8 88 C“ 8 J 89 Unter Berücksichtigung 8. osten und die Gefahr der Be⸗ nebenstehenden Bestimmungen ist förderung einschließlich es Gewichts⸗ der eg. verpflichtet verlustes bis zum Bestimmungs⸗ , 8* Groß orfe sowie den Verkauf der Ware a) gegen Zahlung des Eroß⸗ auf eigene Kosten und Gefahr an bandelspreises die Ware nach dh an ee. (SIo 1“ 2 Pat er neben deis Arzeugerprein u liefern und dort (in der 4) Anspruch auf Gewährung der 2 b

8 Bestimm ungsorte geltenden Markthalle, auf dem Markt⸗ Großhandelszuschläge (beim Ver⸗ platze, in der. kauf an Kleinhändler) oder Klein⸗ handelszuschläge (beim Verkauf an Verbraucher), mithin auf Zahlung der „irwvit g. und Kleinhandels⸗ preise. H* Uebernimmt der Anbauer nut die Kosten und die Gefahr der Be⸗ förderung einschließlich des Gewichts⸗ verlustes bis zum Bestimmungsorte, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr, so darf er zu dem Erzeugerpreis 4) lediglich einen angemessenen Zuschlag verlangen, der geringer sein muß als der Großhandelszuschlag, und twar um denjenigen Betrag, der durch den Forifall des Verkaufes der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart bleibt. Die Höhe des Zuschlages wird im Bedarfe⸗ falle von der Reichsstelle für Ge⸗ müse und Obst, abteilung, festgesetzt.

Straße, auf dem Kleinhändler zu verkaufen,

b) gegen Zahlung des Klein⸗ handekspreises die Ware in in der Markthalle (Bezeich⸗ ““ Markthallenstande (Bezeich⸗ Marktplatze (Bezeichnung): anmm der Straße, auf dem Platze, in dem Verkaufsladen brs. t bCEr

1 -“ zum Verkauf in

Verwaltungt⸗ kleineren Mengen an Ver⸗ Die Vereinbarung darüber, ob braucher zu stellen.

von einer und von welcher der c) gegen Zahlung des besonderen

vorstehenden beiden Möglichkeiten Zuschlages die Ware zu liefern

Gebrauch gemacht werden soll, hat, 8

sofern es nicht beim Vertrags⸗

abschluß geschieht, spätestens zwei

Wochen vor Beginn der Aberntung

zu erfolgen.

z erpflichtet: b Fnsönhe 88 vrpfi g sa nach der Verladung, spätestens 2 Wochen nach Abgang des Frachtbriefts, b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten und Gefahr (zu a und b) übernommen hat, spätestens eine Woche nach Empfang

der Ware zu zahlen.

88 44

den Preis 8

Etwaige Beanslanbungen sind von dem Erwerber a) im Falle des § 3, wenn nicht schon bei der Verladung (Uebergang der Gefahr), so doch spätestens unverzüglich nach dem Einkreffen am Bestimmungsort, z;. b) im Falle des § 5, soweit der Anbauer nicht den Verkauf auf eigene Kosten und Gefahr (zu a und b) überonmmen hat, unverzüglich nach der Ankanft gn der Empfangsstelle durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mitzuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.

§ 8.

Der Erwerber ist befugt, mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsahteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz cder teilweise an Diitte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, jg bleibt er dem Anbauer zur Zahlung des Ueber⸗ nahmepreises metberpflichtet.

Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher in Vertretung der Reichsstelle für Gemuüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen worden, so ist dieser Kom⸗ munalverband oder Großverbraucher, wie er durch die unterschtiftliche Vollztehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichestelle für Gemüse und Obst, Geschaͤftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage einzutteten. 8

Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie guch sein mögen, werden durch den Spruch der den Landes⸗,

rovinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst angegliederten

chiedsgerichte entschieden, welchen die Entscheidung von Streitig⸗ keiten aus Lieferungsnerträgen über Frübgemüse der Ernte 1917 über⸗ tragen worden ist. Oertlich zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Verladeortes. Das Schiedegericht entscheidet im freten Verfahren und nach pflichtmäßigem Etmessen. Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwetber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages (auch im Falle des § 5) für die gelteferten Waren an die Reicht stelle für Gemüse und Otst, Geschäftsabeilung, zu zahlen hat, sofern diese

nicht selbst Erwerber ist.

Jede Vertragspartet erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.

(Unterschriften:)

Erwerber: Anbauer:

(Stempel) Genehmigt!**) Berlin, den

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. 89

1

6 Wird ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den höheren Vertragspreis unberührt. Sollte der Höchstpreis höher sein als der Vertragspreis, so darf der Anbauer die Zahlung des höheren Höchstpreises verlangen. Berlin, den 10. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungs b11X4“ Herbstgemüse. Für Anbauer:

Wohnort: Provinz: WIVWo“ 1

29 Dieser Paragraph ist zu durchstreichen, wenn der Anbauer nicht die darin erörterten Mehrleistungen übernimmt.

9) Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den 88 1 und 4 auf⸗

geführten Gemüsesorten.

8 5

*

Zwischen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschästsabteilung, in Berlin, (Erwerber),

Lieferungsvertrag.*)

vertreten durch 1“ dieser) wiederum vertreten durch und

(Anbauer)

ie nachstehende Vereinbarung getroffen:

verpflichtet sich,

eniweder:*) a) für die Ernte 1918 anzubauuen 8 ha (Feldmark *) mit Herbstweißkohl, —2ha (Feldmark ) mit Dauerweißkohl,

ha (Feldmark “) mit Rotkohl, ha (Feldmark ) mit Dauerrotkohl,

—ha (Feldmark ——“) mit Whsingkohl,

veere ha (Velbmoikereere ) mit Dauerwirsing⸗

9 N 1

) mit Grünkohl,

*) mit Möhren, roten und länglichen (Karotten),

—“) mit Moͤhren, gelben, —) mit Möhren, weißen, *) mit Roten (Salat.) Rüben (Rote Bete), ha (Feldmark ) mit Zwiebeln und den gesamten Ertrag dieser Fläche(n), von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst (und den mitunterzeichneten Nachbann, Genossenschaften, Vereiuen, Genossenschaftsmit⸗ gliedern, Vereinsmitgliedern) **) bewirtschafteten Ländereien n5 8 —— Zentner Heibstweißkohl, —— Zentner Rotkohl, —— Zentner Pauerrotkohl, Zentner Wirsingkohl, Zentner Dauerwirsingkohl, Zentner Grünkohl, Zentner Möhren, rote und längliche 1h (Karotten,

ha (Feldmark —ha (Feldmark—

ha (gelbmark ha (Feldmark ha (Feldmark

Zentner Möhren, weiße, Zentner Rote (Salat⸗) Rüben (Rote Bete),

1 verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle an den Etwerber nach dessen dahin pfleglich aufzubewahren.

Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ahb⸗ lieferungstermin vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Aberntung und dem 1. März 1919 abzunehmen. Die Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. Bestehen im Einzelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten in, so nasgecta hterüber die zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst endgültig.

§ 2. Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Er⸗ werber über.

Der Anbauer ist verpflichtet, mar ktfähtge Handelsware, und zwat, soweit erforderlich, in gehöriger Verpackung zu liefern und ordnüungt⸗ mäßig zu verlaben. Vetpackungsmittel, die der Anbauer liefeit, dücfen von ihm in Rechnung gestellt werden. Die im Höchstfalte hierfür in Aasatz zu bringenden Beträge werden von den Lanbet⸗, Feheefesest und Bezirksstellen für Gemüse und Obst im Bedarfsfale estgesetzt. .

§ 4. 11“ Wurzelgemüse darf höchstens 5 Prozente Schmutz aufweisen.

§ 5.

Der Erwerber ist verpflichter, vach der Perladung, spötestens zwei Wochen nach Eingang des Frachtbriefes, felgende Preise für den Zentner zu zahlen:

1. für Herbstweißkohl. 1161611““ für Dauerweißkohl . 111141A4A4“A“ für Rotkohl . 6 1..75650 M. eeEöb1“* 9.00 M., für Wirsingkohl “““ .00 M, für Dauerwirsingkohl b K für Grünkohl bis zum 30. November 1918 vom 1. Dezember 1918 ab. vom 1. Januar 1919 ab.. vom 1. Februar 1919 ab 8. für Möhren, rote und längliche (Karotlen), 9. für I4* 10. für Möhren, weiße, 11. für Rote (Salat⸗) Rüben (Rote Bete). 12. für Zwiebeln, lose, bis zum 31. Oktober 1918 11. vom 1. November 1918 ab 11.50 M. vom 1. Dezember 1918 ab 12.00 M. vom 1. Januar 1919 ab 13.00 M. om 1. Februar 1919 ab 15.00 M, 8 vom 1. März 1919 aba .. 17.00 M, Für das Aufbewahren (Einmieten, Einkellern und dergleichen) werden dem Anbauer vergütet a) bei den zu 2, 4 und 6 genannten Gemüsearten bis zum 31. Dezember 1918. .. 1.00 M. je Zentner, später je Monat mehr 0.50 M. je Zentner, b) bei den zu 8 bis 11 genannten Gemüseatten . bis zum 30. November 19—18 0.50 M. je Zentner, sspäter je Monat mehr. ..0. 25 M. je Zentner.

7,2* SSgSeS 88888828

888S

§ 6. Für Gemüsearten, wesche in den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1 und 5) nicht vorgedruckt sind, aber Gegenstand dieses Ver⸗ rrages sein sollen, gelten die vereinbarten Preise, welche indes die zur Zeit der Lieferung festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen dürfen. Wird daher ein Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der vereinbarte Preis, so gilt dieser Höchstpreis und nicht der verein⸗ barte höbere Preis. Die dem Vertrage vorgedruckte Preisklausel 81 10. Dezember 1917 findet somit in diesen Fällen keine An⸗ wendung.

*) Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Verträgen stehen in ihrer Rechtswirkemkest alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigung der Reichsstelle für Gemüse un Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kommunal⸗ verbänden oder Großverbrauchern getätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweife über ihre Be⸗ rechtigung zu Vertragsabschlüssen. 1“ endes ist 1“ 1 1 8

b. als der Vertragspreis, so darf der Anbauer die

8 3 8 . 1““ 8— 1

Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber, wenn nicht schon bei der Verladung (Usbergang der Gefahr), so doch späteftens unverzüglich nach dem Eintresten am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mil⸗ zuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schadenersatz.

§ 8. 1

Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großderbraucher in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen worden, so ist dieser Kommunal⸗ verband oder Großverbraucher, wie er durch die unterschriftliche Voll⸗ llehung des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Keichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage einzutreten.

Der Erwerber ist befugt, mit Genehmiung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder tellkweise an Dritte abzutreten. Macht er hlervon Gebrauch, so hleiht er dem Anbauer jur Zahlung des Ueber⸗ nahmepreises mitverpflichtet.

§.9. Alle Streitigkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Att sie auch sein mögen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch den Spruch der den Landes⸗, Proolnzial⸗ und Bezirkestellen für Gemüse und Obst angeglieberten Schiedegerichte entschieden, welchen die Entscheibung von Streitigkeiten aus Lieferungsverträgen über Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Oertlich zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgertcht des Verladeortes. Das Schiedsgeticht entscheidet im fresen Verfahren und nach pflichtmäßigem Ermessen. ¹ b 0.

Die Kosten des Verttagsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Peckung der Unkosten 8 je Zentner der gelieferten. Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, zu jahlen hat, sofern dtese nicht sesbst Erwerber ist.

Jede Vertragepattei ethaͤlt eine Ausfertigung dieses Vertrages. (Unterschriften:)

Anbauer:

Erwerber: ga.. (Stempel)

Genehmigt! *) Berlin, den

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.

(Datum)

Diese Vertragsmuster dürfen nur für Ab⸗ schlüsse über gelbe Kohlrühen benutzt werden.

Höchstpreis festgesetzt, der niedriger ist als der

Vertragspreis, so bleibt der Anspruch des Anbauers auf den

höheren Vertragspreis unberührt. Sollte der Fer gie g Saher Zahlung Hhöheren Höchstpreises verlangen. X“ Berlin, den 10. Dezember 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsam es: von Waldow.

Gelbe Kohlrüben. Für Anbauer: Kreis ea Föen cs shccede,s Regierungsbezirk: Provinz: Se. Bundesstaat: 1“ teferungsvertrag.**) Zwischen der

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin (Erwerber),

dieselr) wiederum vertreten durch

wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:

verpflichtet sich, eutwweder ***) a) für die Ernte 1918 anzubauen 8 16”] ha (Feldmark mit gelben Kohlrüben

1 § 1.

und den gesamten Ertrag dieser Fläche b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von

ihm selbst (und den mitunterzeschneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Genossenschaftsmit⸗ gljedern, Vereinsmitgliedern)***) bewirtschafteten

Ländereken eeeeeee Zentner gelbe Kohlrüben, frei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf ““ u“*“ „an den Erwerber nach dessen näherer Anweisung zu liefern und bis dahin pfleglich aufzubewahren.

Der Erwerber verrpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ablieferungstermin vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit zwischen der Ab⸗ erntung und dem 31. März 1919 abzunehmen. Die Aberntung darf nicht vor erfolater Reife erfolgen. Feisteben im giastglh Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingeireten ist, so entscheidet hierüber Siegssts wic⸗ Kreisstelle für Gemüse und Obst end⸗

b Fgültig. § 2. Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Er⸗ werber über. 8

Der Anbauer ist verpflichtet, marktfähige Handelsware, und zwar, soweit erforderlich, in geböriger Verpackung zu liefern und lednungsmäͤßig zu perladen. Verpackungsmittel, die der Anbauer efert, dürfen von ihm in Rechaung gestellt, aber nicht mitgewogen ——

gefü *) Die Genehmigung bezieht sich nur auf die in den §§ 1 und 5 auf⸗ stlücten Gemuüfesorten und ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle forderlichüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nicht er⸗

bhl. Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschaͤftsabteilung, lossenen Verträgen stehen in ihrer Rechtswi ksamkeit alle diejenigen aleich, welche mit Genehmtaung der Reichsstelle für Gemüse muhnaFbstz Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom⸗ olcher Fbänden oder Großvenbrauchern getätigt sind. Die Beauftragten erechtz edarfsstellen befinden sich im Besitze amtlicher Ausweile über ihre bligung zu Vertragsabschlüssen. Nichtpassendes ist zu durchstreichen. 11““

werden. Die im Höchstfalle hierfür in Ansatz zu bringenden Beträge

werden von den Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst im Bedarfsfalle festgesetzt. . § 4.

Die Vertragsware darf höchstens 5 Prozente Schmutz aufweisen. 5.

Der Preis beträgt 2,25 Mark für den Zentner. Der Erwerber ist verpfl chtet, den Preis nach der Verladung, spätestens zwel Wochen nach Eingang des Frachtbriefes zu zahlen.

Hat der Anbaner besondere Aufwendungen an Arbeit öoder an Kosten für die Rufbewahrung gehabt (Einmieten, Einkellern und der⸗ gleichen), so erhält er als Bergütung

1 bis zum 30. November 1918 . 0,30 je Zentner,

später bis zum 31. März 1919 für jeden halben Monat meht....

Etwaige Beanstandungen der Ware sind von dem Erwerber tunlichst schon bei der Verladung (Uebergang der Gefahr), jedoch spätestens unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen und dem Anbauer mit⸗ zuteilen. Es besteht nur ein Anspruch auf Minderung, nicht auch auf Wandlung oder sonstigen Schabenerstz.

Ist der Vertrag von einem Kommunalverband oder von einem Großverbraucher in Vertretung der Reichsstelle für Gemüse und Obn, Geschäftsabteltung, abgeschlossen worden, so ist dieser Kom⸗ munalberband oder Großverbraucher, wie er durch die unterschriftliche Vollztehang des Vertrages anerkennt, auf Verlangen der Reichzstelle für Gemüse und Obst, Geschäf:sabieilung, jederzeit verpflichtet, in alle Rechte und Pfltchten aus dem Vertrage einzutreten. ;

Der Erwerber ist befagt, mit Gen f n ging der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabtetlung, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, so bleibt er dem Anbauer zur Zahlung des Ueber⸗ nahmepreises mitverpfiichtet.

0,15 je Zentner.

9 § 8.

Alle Streittgkeiten aus Anlaß dieses Vertrages, welcher Art sie auch sein mögen, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechte⸗ peges durch den Spruch der den Landes⸗, Provinzlal. und B zuks⸗ stellen für Gemüse und Obst angegliederten Schiedsgerschte enischleden, welchen die Entscheidung von Streitigkeiten aus Lieferungsverträgen über Frühgemüse der Ernte 1917 übertragen worden ist. Oertlich zuständig für die Entscheidung ist das Schiedsgericht des Verlade⸗ ortes. Das Schiedsgericht entscheidet im freien Verfahren und nach pflichtmäßzigem Ermessen.

§ 9.

Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 5 Pfennige je Zentner der ge⸗ lieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts. abteilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist.

Jede Vertragspartel erhält eine Ausfertigung dieses Vertragee.

8 (Unterschriften:)

Erꝛwerber: 6 Anbauer: (Dalum) (Datun) (Stempel) 1 Genehmigi!*)

Berlin den 4““

Reichsstelle für Gemüse und Obst, 88 Verwaltungsabteilung.

7 Die Genehmigung ist für solche Verträge, die für die Reichsstelle

für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen werden, nie

9.

Wettbewerb für Flugzeugrohrschalter (Hähne usw..

Zur Erlangung von Unterlagen für die Vereinheitlichung der Rohrschalter (Hähne usw.) in Flugzeugen wird auf An⸗ regung des Normenausschusses des Kriegsverbandes der Flug⸗ zeugindustrie ein Wettbewerb ausgeschrieben.

Es werden folgende Preise ausgesetzt:

I. Preis 5000 ℳ,

II. Preis 3000 „, Tq 1 Anmeldung bis zum 1. Mai 1918.

Einlieferung der Probeausführungen bis 1. J.

Die näheren Bedingungen werden auf Antrag von der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt, Berlin SW. 61, Belle Alliance Platz 2, kostenlos übersandt. b

Berlin, den 30. März 1918. Deeutsche Versuchsanstalt für Luftfahrt. 86 Präsidium. Lewald, Unterstaatssekretär Dammann, D nmN Reichh nerr.

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den angegebenen Beträgen die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber gestellten Anteilscheinen für die achte Kriegsanleihe des Deutschen Reichs unter der Be⸗ dingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Betrag der auszugebenden Anteilscheine auf die Kriegsanleihe zeichnen;

8 der städtischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 ℳ,

2) der Kreissparkasse in Zerbst bis 120 000 ℳ,

3) der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 10 000 ℳ,

4) der Kreissparkasse in Bernburg bis 100 000 ℳ,

5) der städtischen Sparkasse in Roßlau bis 20 200 ℳ,

6) der städtischen Sparkasse in Sandersleben bis 3000 ℳ,

7) der städtischen Sparkasse in Harzgerode bis 6000 ℳ. den 26. März 1918.

Herzogliches Staatsministerium. (Laue 1

—-———

Bekanntmachung,

betreffend die Liquidation britischer Unter⸗ 1 nehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß der Verordnung über die Liqui⸗ dationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (veröffentlicht im Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916) die Liauidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Whitbread & Co. Ltd. in Brüssel angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Leutnant Maas in Brüssel, Oude

ET1“” 293 89. Klurkooperstr. ernannt worden. Nähere der Liquidator. Brüssel, den 26. März 1918. Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien ZFISI. Wri Rohrer. 8

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betressend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (ℳGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. b

729. Liste.

Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 28. Januar 1918 verstorbenen Heinrich Lauck, Nentner in Straßburg (Zwangs⸗ verwalter: Exgellen; Mandel, Unterstaatssekretär a P. in Straß⸗

burg). Duich die Zwangsberwaltung nicht berührt wird der Grundbesitz bes Erblassers, für den die Anordnung der Liqui⸗ datien beantragt wied. 8 Straßburg, den 22. März 1918. 8 Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachun .“

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung englischer Unternehmungen vom 26. November 1914 (NSBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

730, Liste.

Erbanteile: Der Erbanteil der enolischen Staatsangehörige Fanny Spiegelberg, geb. von Recklinghausen, in Bowdon bei Manchester am Nachlasse der am 4. Febzuar 1918 verstorbenen Witwe des Universitälsprofessors Dr. Friedrich Daniel von Recklinghausen, Marte geb. Jacohson, in Straßburg (Zwangs⸗ verwalter: Exzellen; Mandel, Unterstaatssekretär a. D. 1 Straßburg).

Straßburg, den 23. März 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

-—

k“

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (+GBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

731. Listt. Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der am 28. März 1914 ver⸗ storbenen Wiiwe Nikolaus Melchior, Katharina geb. Weiße

(Zwangsberwalter: Rechtsanwolt Weck in Dierenhofen). Durch

die Zwangsverwaltang nicht berührt wird der Grundbesitz der

Erblasserin, für die die Anordnung der Liquidation beantragt wird.

Straßburg, den 22. März 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. 1 k11“

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung und die Liquidation des in⸗ ländischen Vermögens ausgebürgerter Landes⸗ flüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 1 8 e8

7762. Liste. v Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlande befindliche Ver⸗ mögen der durch Erlaß von 7. September 1917 ausgebürgerten

Limdesflüchtigen Sautier, Jakoh, geb. 25. Juni 1851 zu Ensisheim,

Fabrikant, und Ehefrau, Maria geb. Stebelin, zuletzt in Ensis⸗

beim (Zwangeverwalter: Notar Justizrat Salzer in Mülhausen).

Von der Zwangsverwaltung ausgenommen sind die Geschäfts⸗

anteile der Aussebürgerten an der Firma Sautier G Co.,

Commanditgesellschaft in Ensisheim.

Straßburg, den 25. März 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. CN8NN Sittman

Bekanntmachung.

Auf Gtund der Bundegratsbekanntmachung zur Fernhaltun unzuverlässiher Personen vom Handel vom 23. September 191 (RS Bl. S. 603) in Verbindung mit der Ministerialverordnun hierzu vom 16. Oktober 1915 (Reg.⸗Bl. S. 254) habe ich der Wiw Emma Schulze in Buttstaädt den Handel mit cheflügel Saug⸗ und Läuferschweinen, Ziegen,

Gemüse und mit sonstigen Gegenständen des Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt.

Apolda, den 16. März 1918.

Der Großherzoglich S. Direktor des II. Verwaltungsbezirks.

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8 Bekanntmachung. I”

Dem Kaufmann Rudolf Körber in Eschershausen Johaber der Firma Gebr. Körber, dort ist der Handel mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schyhwaren, mit Spinn⸗ stoffen und Garnen untersagt. Der Betrieb ist durch die unterzeichnete Behörde geschlossen worden (Bundeßsratsverordnungen vom 23. September 1915 Reichsgesetzblatt Seite 603 1 vom 23. Dezember 1916 Reichsgesetzblatt Seite 1421

Holzminden, den 18. März 1918.

Heerzogliche Kreisdirektion.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R7GBl. S 603) babe ich den Inhabern des Schuhwarengeschäfts „Zu den 100 000 Schuhen“, Col mar, Breisacherstraße 4, den Kaufleuten Lazarus und Julius Klein den Handel mit Schuhwaren wegen sigkelt in bezug auf den genannten Handelsbetrieb ver⸗

oten.

Colmar, den 6. März 1918.

Der Katserliche Kreisdirektor. Cronau.

Hoffmeister.