1918 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

einzelne Preisforderung an der Hand der Grundsätze über die Fesi 8 ung i es ü üßi 8 üf 2 7 5 8 E Fesh. 5 8 . JH * hansedes Hewesges Hedh esgcec te wesgen ita dn 6 8 e Bekännfurg ter Prriehrievei Crstipeper Sscenzellere .ro des,Shefvesetzute) den, Kemen, 3,8 10 1114XA“” rafttreten der 8 zchtigsten Mittel zur Be üͤmpfung der Preistreiberei der mit der Zuwendung verknüpften Absicht dos durch die Umstände Nach dem im „Entwurfe befolgten Grundsatz, den übermäßigen orschrift voraussichtlich dahin gehen, für ein möglichst weites Gebiet ms der mang des übermäßigen Gewinns, den der Täter durch bedingte Annehmenmüssen der Absicht gleickgestellt. Fahrlässige Un⸗ Gewinn unter allen Umständen für den Staat einzuziehen, erscheint es Waren eine Preisregelung in der Form von Höchstpreisen pder 8 1 Entziehung Die bisherigen Vorschriften suchen dieser k d1“*“ ewinn r allen Umstanden fur den Staat einzuzichen, ersche ; 3„. ; 2 8. isen oder t hat. Die herlg. 442 k enntnis reicht sonach nicht aus. Nicht erforderlich für die Haftbar eit notwendi die Einziehung auch als selbständige Maßnahme für den igen behördlich geregelten Preisen zu erhalten. Nachteile für die 8 int erlanße timmung gereckt zu werden, daß bei vorsätzlichem ist, daß die Vereitelung der Einziehung durch die Zuwendung tat⸗ Fall zusulafse T““ aucher sind von einer solchen Entwicklung kaum zu erwarten 8 die Bes 11 sätzlicher Höchstpreisüberschreitung die Geld⸗ ist ng 1 Fügat, de 1 ¹ g. es 4 enge 8 Fall zuzulassen, daß die einer bestimmten 3 EE1“ . , ’eer. 8 en und hei vor W1“ 16 . [chlich eingetreten ist; es genugt, wenn die berden e gsterle zur Person aus irgendeinem Grunde nicht ausführbar ist. bt. daß bei der Festsetzung der Preise durch die Behörden mit b auf das Doppelte des übermäßigen Gewinns, der Zeit der Zuwendung die Absicht der Vereitelung hatten. 4 Uis n” im 8 vor gsehenen Einziehung“ ist auch die im § 7 nötigen Vorsicht Ferishrxea wird. Die Entwicklung wird unter sten⸗ oder erzielt werden sollte, oder mindestens auf das Wie die durch die Straftat unmittelbar begünstigten Personen Abs. 2 bis 4 zuelafsene Ferltvarm ebee ehe als des 8. en 4 Se. 5 8 ¶. . 1 b ist FAaASa. 1 I1“ 8 0* EEEEEEEEE6111““ üAseee . Ab. 2 bis zuge!« ne Haftbarmachung anbderer Peisone⸗ 5 . inden sogar zu einer Verbesserung der Lage der Verbraucher, se e rags um den der Höchstpreis überschritten worden 7 Abs. 2) für den übermäßigen Gewinn nur insoweit haftbar gemacht Tälers und der Teilnehmer zu versteben; diese Haftbarerklärung kann s in den Großstädten, führen, da mit einer stärkeren Be. des Beltese Don sollte, zu bemessen ist; ferner daß, wem verden könn dls er er eeec 11141414““ W11““ 4 b 2 . tarteren Be⸗ 8 „pritten werden sollte, zu 8 en ist;, 1 aß, wenn werden können, als er ihnen tatsächlich zugeflossen ist, so soll auch die also gleichfalls msich allein im selb digen Verfahren ausgesprochen ung des Marktes gerechnet werden kann ven! bno WM.; e erschritten 8h M. ck übersteigt Feeeeeg 8 16’6 8 5 8 1— 4 S also gleichfalls für sich allein im selbstäandigen Verfahren ausgesproch 8 Gest 11ö616“*“ wenn ohne Rücksicht tre, etrag zehntausend Mar übersteigt, auf den Doppel⸗ Haftung der Empfänger von Zuwendungen auf den Wert der Zu⸗ werden 9 gstobn on dig bstp z9 Fi . Dapvpelb 8 88 8 6 8 Aeew 8 Iu L EEEEETET11ö11 1 2 1 nb 1 8 3 en. 1 1 8 86 1“ Seeet vinf Ad sonstigen behördl'ich vabsolute Strafe zu erkennen ist In nn bei mildernden wendung zur Zeit des Empfanges beschränkt bleiben; zum Schutze gut⸗ Das Verfahren ist des nämliche wie bei der selbständigen Ein⸗ ordert werden dürfen. Anderseits kann es für 8 Se Hesostrafe auf die Hälfte des Mindestbetrags, also auf glaubiger Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung ist außerdem zichung körperlicker Gegenstände: die in Betracht kommenden Be⸗ g aucher, wenn sorgfältig abgemessene behördliche Preis die Geld rstrebten übermäßigen Gewinns usw EEE“” 8* 8 8 8 . ziehung korperlicher egenstande; die in trac ommenden De⸗ ind die eeen erhal 82 dliche Preise vor⸗ . dan, des erzielten oder errednsh eees . etmns. nw., pe rgesehen, daß sie nur mit der noch vorhandenen Bereicherung haften stimmungen der Strafprozeßordnung sind mit den Aenderungen, die 2 im Gesche ebesriehe 1“ erhältlich sind, gleichgültig hnch, den kang. Nach diesen Vorschriften muß also der Täter sollen. durch die unterschiedliche Natur des Gegenstandes der Cinziehung bedingt 1 2 tsbetriebe de er ers t werbel v. 8 ,e inde en 8 rmäßi oite hg 1 P 11““ Bar Ies. 8 1 A H. v. 1 ETT111.“ S. 75), Verordnung zum Schutze Mieter vom 26. Juli 1917 in 8 aitserrcrehe des Siszse nen Verkäufers mehr oder anden Umständen zum mindesten den ganzen übermäßigen Um weiteren Verschiebungen der bereits in anfechtbarer Weise sind, für anwendbar erklärt. Demgemäß ist der Antrag auf Einzichung 8. Fesung licken Bedarfs auf Grund der Gestehungskosten verdient wird. ohh fonst mindestens das T oppelte des Gewinns in Form erlangten Zuwendungen vorzubeugen, ist bestimmt, daß auch jederoder Haftharerklärung von dem Staatsanwalt bei dem Gerichte zu L 590 1 Setanntmac Dr D. Sepltemb 8 8 ichs⸗ EIA 111“ 4 8 8 sw., 10 28* 8 er. gr 3090 SIYW (zorn F5 E15 CI111““ 8 . 1“ b4 8 8 Haftharerklar 1 Staatsan lt i der er! 35 Gesebbl. S. 659, 834), Verordnung über die 5 I“¹“ ük. daß für Waren gleicher Art verschieden hohe Zu § 4 gͤrafe an die Staatskasse herausgeben. Die Gerichte sollten weitere Empfänger der Zuwendung oder ihres Wertes in gleicher stellen, welches für den Foll der Verfolgung einer bestimmten Person preisen für Kleincärten vom 4. April 1916 in preise angesetzt werden müssen, wenn die Waren zu verschieden hohen Die Vorschriften des § 4 sollen die gegen die Höchstpret sder orschriften veranlaßt werden, in jedem Einzelfalle mit Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie der erste Empfänger zuständig wäre. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Lanntmackung vom 12. Oktober 1917 (Reichs⸗Geser Gesteburyete sen erworben worden sind. D. es wird in den beteiligteg überschr iting. Ler chteieh Sensborscht ehen des 5 b bhr un. rei iee Sorgfalt den tatsächlich ö. erstrebten, über⸗ der Zuwendung haftbar gemacht werden kann, Voraussetzung der Termin, auf den die Bestimmungen über die Hauptverhandlung ent⸗ 17 S. 9.. Verordnung über wirkschaftliche 12* 8 Kreisen 1 untanfUn adsah und undurchführbar SHalfen; gn wendet s Gesetzes betreffend Höchstpreise ersetzen Bei ihrer Ausgestalt Gewinn so genau als mögli⸗ 9 en. en 1 She ines weiteren Empfängers der Zuwendung ist demgemäß eine sprechende Anwendung finden. Die Personen, gegen welche die Ein⸗ FrFp 18 F IIIETEEö sich vor allem gegen die Verpflichtung, alte gute Ware mit niedrige ET11“ 187, 1: Allsgestaltun Rercene Regelung in der Praxis als unzureichend erwiesen ununterbrochene Kette von Vormännern, von denen ein jeder wegen zieh. r a4 I11““ Binnenschiffahrt vom 18 August 191 Reich EoooqqEqEqEZEEA, Ib’ee 1 medrigen Sic Entwu j in wesentlichen Pun 8 . 8 8 Froffene Regelung Heeic. . 2 1 Ibr. 1 ett Vor dof de 8291 .23 ziehung, einsck ließlic der Haftbarmachun sich richtet, sind, soweit dies ZEbEETbb“ e . G ngskosten billiger vorkaufen als neue schlechtere Ware me. IF Intwurf in einem wesentlichen Punkte von dem geltenrden ettosten losen Wucherbekämpfung erforderliche ausnahms⸗ Bösgläubigkeit r wege geltlichen Erwerbes als Gesamt⸗ NWnefi 8⸗ eeeer Plgemsehnng, Uh1L, MHH 8.8n Nr. 3. Die Nr. 3 (Zurückhalt von W it per Ahs⸗c 5. Skosten billiger zu verkaufen als neue schlechtere Ware „. yRechte ab. Bisher ist das Ueberschreiten SchhmeeeT“ zir rücssichtslosen Wuchen mpfung ersorderliche ausnahms⸗ Bosgläubigkeit oder wegen unentgeltlichen Erwerbes als Gesamt⸗ cusführbar erscheint, zu dem Termine zu laden. Die geladenen Pei⸗ Een 88 Uun ven Wecn; sich! köheren Gestehungskosten und verlangt die Beseitigung des Miß⸗ wer! beim EZEII vid ehrbise soger⸗ n, FMhiem der übermäßigen Fewindes zu öö Teil silh neben dem Täter und den Teilnehmern haftbar gemacht sonen können alle Befugnisse 1““ Angerlagen zustehen ig von Durchschnittspreisen. Die Recht⸗ F Eö11““; aAlbar. Rach de dNall, ve ückzuführen, daß die Einziehung des Gewinns in werden kann. s g ea. Ee eöer prchung hat 1 b g8 8 Entwurfe soll der Erwerber nur⸗ 18 gestraft etde wenn in nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach dem Der im Entwurfe durchgeführte Grundsatz, daß für den über⸗ durch Linane mir sgaüftlccn öl techt begsehe it Veinhihh Unverande bieder. —. 1. 88 4 1 räußerung mit Gewin g 8 e. 885 G r er Gelostte vn. 72 8 , 2 GI 9 8 vör Nunds 3 Ur bertrete ass : ich ihr Nit erschein 3 as erfahren nd di Nr. 4. Nr. n eg. . rnemmen. Eine gewisse Berechtigung muß den Einwendungen der preisüberschreitung elbst be 2 per 8 8 8 d Strafdrohung sind die Gerichte nicht gehindert, bei vor⸗ mäßigen Gewinn jeder, dem der Gewinn wirtschaftlich zugute gekommen Urteilsfällung nicht aufgebalten. 311I 8 1 Handelskreise zuerkamnt werden. Anderseits kann die Berechnung Straflos bleibt D wer hicht für See 18 u 88 ne hei fahrlässiger Zuwiderhandlung ausschließlich auf Frei⸗ ist, haftbar gemacht werden kann, läßt es nicht als angezeigt er⸗ stehen der Staatsanwaltschaft und den betroffenen Perfonen zu allos Ibt hiernach, wer nic wecke der Weiterveräußerung G erkennen. Aber auch in Fällen, wo auf Geldstrafe er⸗ scheinen, auf die Haftung zu verzichten, wenn der Schuldner gestorben 1 1 8 daß die Haftung für den Zu § 11

mung über den Handel mit Lebens⸗ und Fr 1 zu 93,4 5 * 5 7 5 P . 8 E1“] 8 von rchscknittspreisen im Interesse der Allgemeinheit nur in ie Hausfrau, die lediglich für den 5 111“ g . K 5 *† . ie Hausfrau, die lediglich für x Bedarf der Familie Fe e, es allein, sei es neben Gefängnis, verbleibt der über⸗ ist. Deshalb ist im § 7 Abs. 4 bestimmt, d 3 1b Betra⸗ u. 3 Aus⸗ Die ziffermäßige Feststellung des übermäßigen Gewinns erfordert drucke gebracht, daß die Haftungsverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit vielfach umfangreiche Erhebungen, insbesondere eine eingehende und geil⸗ 9

nbermäßigen Vergütung für die Arbeitsleistung neben angemessener unter der Kriegsnot ohnedies schwer leidenden Volkes und wegen der Preisforderung für die Ware eine strafbare Umgehung der Preis. Verwerflichkeit der bei den Tätern regelmäßig zutage tretenden Ge⸗ wuchervorschrift gefunden werden; dies wird insbesondere dann an⸗ winnsucht dringend geboten; sie entsprecken dem allgemeinen Volks⸗ Sedveen sein, wenn der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Waren⸗ empfinden und mehrfach zum Ausdrucke gelangten Wünschen des

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ieferung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Aehnlich Reichstags. Wegen einer weiteren Strafverschärfung bei Be⸗

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können die Verhältnisse beim Zusammentreffen von Warenlieferung gehung im Rückfall zu vergl. § 5 des Entwurfs. nd Ee oder Sachmiete liegen, 3. B. bei Berechnung „Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 dor Verordnung gegen übermäßige übermäßiger Anfuhrkosten für 8. Ware oder übermäßiger Leih⸗ Preissteigerung, wonach bei vorsätzlichem Preis die Geldstrafe ausg Febühren für die Vebhaltnisse der Ware. Im übrigen müßte etwaigen nech der Köbe des erzielten oder erstrebten übermäßigen Gewinn? Nißständen auf dem Gebiete der Entlohnung von Arbeitsleistungen berca-hnet wid, ist vom Entwruf beseitigt. Sie ist⸗ setzt durch die usw. durch Sonderbestimmungen begegnet werden, die den gerade hier erwähnte erköbte Geldstrafdrohung, anderseits durch die Vorschrifte 88

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sehr verschiedenartig liegenden wirtschaftlichen Verhältnissen besser der §§ 7 bis 12 des Entwursfs, nonach in allen Fällen des Preis⸗ gerecht zu werden vermogen. Solche Vorschriften, die allerdings Be⸗ wuchers ein Betrag in Höbe übermäß 1— stimmungen nach Art der Preiswuchervorschrift nicht enthalten, sind zuziehen ist (zu vergl. die Er bereits für 8 der in Betracht kommenden Gebiete erlassen 1 worden, zu rergl. Ve nung er Preisbeschränkungen bei Aus⸗ 8 f spri 8 Hand r1. gr b. 48 8 3.. ie 2 ckrift entpricht einen 8 Hande esserungen von S 8 E Poi 5. Gsohh * e! prick . ien aus H*A Dr besserungen von Schu o .Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. insche. Grundsatz daß die Preise für

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ßiger Gewinnerzielung) gibt die Vorschrift de er. 3 der standes durch die Zulafst

Nerordn ggon 1 mn5⁵ MNro; Sstoz 8 enn. Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung im Tatbestand sachli hehn, daa . noch nich 1 3 1 EEI“ noch nicht abschliegend tel d⸗ 523ꝙ s

Inge me ichr ablchelenend Seilung ges Zwecke der Weitewe

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fömpfung des tt els T“ Wa ;8 R bränkung und nur dann zugelassen werd we b 6

sich jedoch S 11“ Ssfes 1 2 g sier Bescrantung nd 11 dann zuge! sen 2 erden, wenn le Nah ungsmi einkauf (Frwente Hlolh Fee 2 8 81 d sei üll. . 89 8 8 1 8 8 8 1 88 26812

Se. Süeruri veEbe 8 ag der Berechnungsart möglich bleibt. Von diesen Zwecke Waeij .“ für veevinn vielfach dem Täter, weil es nicht gelingt, die zur einzuziehenden Betrag auf den Erben übergeht. Damit ist zum Aus⸗

1121 irf das An dpunkt aus sind im § 2 Durchschnittspreise nur für gleichartige —he veseens.n Ic. Ge ver. Wefterverauberung Berechnung des Gewinns erforderlichen Feststellungen ac H 8 Nag . 1

t unbe des Krichebedar Hens. Ken en Be“ Gegenstände zugelassen. Für ungle chartige Gegenstände waren auch für die Versorgung der Bevölkerung E111121 die kogerung des ordentlichen Strafverfahrens im Rahmen einer anzusehen ist. Die Vorschriften über die Erbenhaftung, insbesondere raubende Nachprüfung der einschlägigen Geschäftsbücher und Geschfts⸗ 2 des Kricgsberarf reckt, da Lin gese übli 1B. eremmge Berrlebe, dis üt die Versoraung chandlung zu treffen. Ferner wird die Einziehung des über⸗ über deren Beschränkung, gelten auch für diese Nachlaßverbindlichkeit. papiere unter Zuziehung von Sachverständigen. Die Vornahme solcher

8 elha. 1 7,5 8 55 A JeSror „; 85 Mios r8; (Em 4† o 5 88 or y8 2SI. . „„ MVUuadrucko H Beonkse G F wor W“ rb A ren Machenschaften Die Aenderung empfiehlt sich aus Erwägungen der Billiaken vie fach dadurch vereitelt, daß der Täter die er⸗ Dies wird in der Entscheidung des Gerichts zweckmäßig zum Ausdrucke Beweiserhebungen in der Hauptverhandlung stößt häufig auf Schwierig⸗ erung empfieh aus Erwägungen der Billigkeit und tücke an dritte Personen verschiebt, um die Voll⸗ zu bringen sein. keiten. In Fällen, wo ⸗die Schuld des Täters feststeht und die genaue

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8 eise ch ihrer Angestellten und Arbeiter Waren über den Höchstpreis erwerben. 1 Gewinns

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den preissteigernd ö Bedarfs orer des üegsbedarfs den Lebens⸗ un nach Möglickkeit z hindern ist d. an sich selbstverständli Wrmögensg ¹ nitteln cehö 5Nes . 5 1 19 Meoglichtert z rhin ern, 6 Re⸗ ich selbstverstandlicha dor 9 SHigke v8 js. 18 28 5 be 8 Vermogens. . Iör. 8 . 16* III G.8 1 b 1 2. 48 418 9 ö E. bren, ise; s den Kette Forderung, daß der Durckhscknittspreis auf den verschiedenen Ge⸗ EEE111“ EE1“ w den, Wenn Per⸗ der gegen ihn erkannten Geldstrafe zu hintertreiben. Um einer unnötigen Belastung der Behörden mit zwecklosen Er⸗ zahlenmäßige Feststellung der Höhe des Gewinns für die Strafzumessung nit Lebens⸗ tzwermi B v urch di reAMWigs 22Q 1 2 8 111“ sone le zu gsch Ig des notwe er 8 er für 4 s 89 8F, * diegs chtung⸗ . 5 9 rz nbenoo st APbs 5 qr poi (Goringfügit. IA1111“ 5 e vZNT ; qese murfe vorgefe E“ eurc, die im stehungskosten und den verschiedenen Mengen der Gegenstände be⸗ oder andere die von 88 11618*“ alts für sich Entwurf versucht nach allen diesen Richtungen bessernd ein⸗ hebungen vorzubeugen, ist im Abs. 5 angeordnet, daß bei Geringfügig⸗ entbehrlich ist, ist sie geeignet, die Aburteilung des Schuldigen ungebühr⸗ verordnung 5 E“ 8 er Kettenhandels ruhen muß, für die er berechnet wird, ausdrücklich in die Verordnung bezabiten. I s echee hee geforderten Preise notoedrungen Die Einziehung des übermäßigen Gewinns ist ohne Aus⸗ keit des einzuzichenden Betrags von der Einziehung abgesehen lich zu verzogern. Zur wirksamen Bekämpfung des Kriegswuchers 828 29 Ugeern 8. 1! Def 80 1591 g g 2 2 . . 892 27 . 8 5 8,89 2 D19 er iBten S, —, tr 8 8 F 45 7. 219 4P. 5 ; 5. . 0 8 88* 2 4 1I 15 d0 8. 1 8 handel mit Textilien u 114X4*“ aufgenommen. Weiterhin ist zu dem nämlichen Zwerke vorgeschrieben e EUer bat ö mußten. Die Strafdrohung wingend vorgeschrieben. Die Einziehung richtet sich in erster werden kankn. b ““ bedarf es aber der raschen Aburteilung des Sckuldigen. Deshalb läßt mit Tabakwaren, die sämtlich als Ceaenfronde ie üure en deß diese gesetzmäßige Berechnung nachweislich sein muß. Hierbet Könfer ben zur Bewilli 86 E1111“ erwiesen, da der 3 in Täter und Teilnehmer an der Straftat; sie haften für Der nach § 7 einzuziehende Betrag ist selbstverständlich im der Entwurf für die Festellung der Höhe des nach § 7 einzuziehenten 2 1 ich als Cogenstände des taglichen Bedarfs wird, um Umgehungen vorzubeugen, in der Praris naturgemäß eine ift deurch 5 Eesag 8 1“ btigt hohen Preif s gedrängt henden Betrag unter allen Umständen, und zwar als ganzen nur einmal einzuziehen. Soweit er vom Täter oder Teil⸗ Betrags ein besonderes Nachverfahren zu. Durch die Zulassung eines 11““ ö1 ich nich strenge Beurteilung Platz greifen müssen. Andererseits soll mit dem ist. Straftat 216,8 % e gerichtele F rafprohung behindert studner, auch wenn der übermäßige Gewinn ihnen nicht selbst nehmer oder einer der neben ihnen haftbaren Personen eingezogen ist, solchen Nachverfahrens werden auch die Aussichten für eine richtige Er⸗ gen delt, entbehrlich geworden (wege A. Erfordernis der Nackmweislichkeit nwcht eiwa dem Beschuldigtem als See 89 Vesh⸗ 11 Anzeige zu bringen und bonmen ist 7 Aks. 1). Daneben gibt der Entwurf 7 werden die übrigen befreit. Anderseits bleiben etwaige zivilrechtliche mittlung des zahlenmäßigen Betrags des übermäßigen Gewinns und gi schri zu vergl. s. 2 Nr. eine Verweigkraft auferlegt werden veeimehr d ee e. 1s Ze Festin 81. Frfahren gegen den Verkäufer aufzutreten. Lhsc) aber Handhaben, um außer dem Täter und Teilnehmer Ansprüche des durch die Straftat Geschädigten durch die im § 7 ge⸗ damit für seine volle Erfassung im Wege der Einziehung wesentlich

.“ 8 888 ähnlich wie im § 186 des Strafgesetzbuchs zum Ausdruck gebracht, Verpflicht bbEbeeEEE1“ Regelung nicht he der Begehung der Straftat nicht beteiligten Personen als troffene Regelung unberührt. erhöht.

* 2 Errauterung cE 1 7 1 8 . SCer.: a;. 1 9 8 7 8 IU . die ri 8 89 5 Morko g. 8 - 3 2 1j 3 81 G Dij 3 1f 8 88 7 Imt F2 ; dis 5' 1 dr 8 Fij 1 2 ss 6 8 1 FaRr 8 3 de ee e ernehes. bie. doß im Falle des Mißlingens des von Amts wegen zu führenden d. ü1 89 vsts Vorschritten über die Regeluns des Verkehrs mit dner haftbar zu machen, denen der übermäßige Gewinn Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, daß auf die Einziehung Voraussetzung für die Zulassung des Nachverfahrens ist, daß die ““ nüeh berhe det Die 88. einzelnen Gegenständen, insbesondere die Vorschriften über die Ratio⸗ e Tit selbst oder nach der Tat durch eine als bedenklich anzu⸗ auch durch Strafbefehl erkannt werden kann, soll der Beseitigung von Festsetzung der Höhe des einzuziebenden Betrags nicht ohne Verzögerung

treffend jed allgemeine Zweifeln dienen, die daraus abgeleitet werden könnten, daß es sich des Strafverfahrens erfolgen kann. Ob diese Voraussetzung im Einzele

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Nachweises der ordnungsmäßigen Berechnung des Durchschnitts von L 1 lt 5 auh eises die Ausnahmevorschrift des § 2 keine Anwendung findet und einer Ware der sie straflos übe 8 de 88 FIü wesdung zugeflossen. 11114“ Linzieh 8 ü äßi s ie Ei ifft, is ien Ermess 8 G er Ware, der sie straflos r den Höchstpreis erworben hat, bei der LAens einzuziehenden Betrags und der Haftbarkeit dritter Per⸗ bei der Einziehung des übermäßigen Gewinns usw. nicht um die Ein⸗ falle zutrifft, ist dem freien Ermessen des Gerichts überlassen. Der

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unnütze Einschieben eines Zwischengli 8 EE11“ S , 1.* 11 w uf Grund der für diesen 8 vifrchtnie es ei csehen Sanee EEET gleichwohl den vorgeschriebenen Höchstpreis erleichtern, die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung hierüber ziehung eines körperlichen Gegenstandes handelt. Auf die im § 7 Vorbehalt eines besonderen Nachverfahrens über die Höhe des einzt Unkosten 11 5. dnung Die in zulässiger Weise berechneten durchschniktlichen Ge⸗ .“X“ 48 s em 3 ordentlichen Strafverfahren auszuscheiden und in ein be⸗ Abs. 2 bis 4 vorgesehene Haftbarmachung anderer Personen als des ziehenden Betrags kann sowohl in dem Urteil gegen den Täter als au 11“ ror. Entsch. in Strafs. sehungkkosten sollen noch der Vorschrift des §.2 des Enlwuͤrfs der und Verbindrschen seecsder weir ie denünahme ar Verabredungen sützerfahten zu verreisen (zu vergl. hierzu im einzelnen die Täters oder Teilnehmers eistrecht sich die Varschrift nicht. Ist zeten in dem Urteil ersolgen, durch das selbständig zuf Einziezung eines über⸗ 0 S. 261; Bd. 51 S. 54). ö1111““ rift des 8. 2 des Entwurss und Verbindungen strafbar sein soll, wenn diese eine strafbare Höchst⸗ des Entwurfs) den Täter oder Teilnehmer ein Strafbefehl erlassen, so kann die Haft⸗ äßigen Gewinns erkannt wird 10 des Entwurfs Eine gesetzliche Begriffebestimmung, wie sie vi Verecknung des Preises für jeden einzelnen in die Durchschnitts⸗ preisüberschreitung zum Gegenstande haben, is h⸗ 9* 0 des Entwucess). en. Er FellnFhrbgß eln⸗ Sebafhe eh etesen, or aam de Hapt: mößigen. Gewviung erkannt wirde 18 Uedes Entwurfs). 1“ aus Kandelskreisen gefordert wi d k,; c. Segeres berechmung einbezogenen Gegenstand obenso zugrunde gelegt werden. nachagebildet: ei D. hes 8 Fenftarcs habene ist der Nht. 6. hes⸗ b.l 8 errand der Einziehung ist im Falle des vorsätzlichen oder barmachung dritter Personen nur in dem besonderen Verfahren des Auch die Feststellung darüber, ob neben dem Täter oder den Teil⸗ he⸗ 8 btte pef erf. wird. onnte lediglich die Ergebnis⸗ wie wenn sie die tatsächlichen Gestehungskosten jedes Se. G lgae ein gesetzgeberischer Grund, solche Verabredungen und. sien Preiswuchers 1 Nr. 1) ein Geldbetrag in Höhe des § 12 ausgesprochen werden; dies ist im § 11. Abs. 3 Satz 2 aus⸗ nehmern noch weitere Personen für den einzuziehenden Betrag haftbar dr . ung ““ Für die Praxis, insbef stände wärra. Die Spannung Ima e. l E“ hinsichtlich der Höchstpreisüberschreitung anders zu be. weermäßigen Gewinns, in den Fällen des vorsätzlichen oder drücklich bestimmt. gemacht werden können, wird häufig besondere Erhebungen erforderlich eg 18 8 Engeiunde, räre damit kaum stebungskosten und dem geforderten Durchschnittspreise stellt den 8 s hinsichtlich der übermäßigen Preissteigerung, ist nicht .“ sien Forderns übertrieben hoher Vermittelungsgebühren (8§ 1 Zu § 8. 11““ machen, die für das Urteil gegen den Täter oder die Teilnehmet ohr ob die Einschiebung des Täters in den Berteitangerenee eehangen, Durchschnittspreis enthaltenen Unternehmerreingewinn dar. Dieser Die Nr. 4 jehnt sich an die Vorschrift im 86 Nr. 2 des Hzchshmn⸗ieg. a Geldbetrag in Höhe des erzielten übermäßigen Verdienstez. Gewisse Gruppen von Gegenständen, die für den allgemeinen Bedeütung sind. Deshals ist auch für diese Fälle zur Entlastung de wirtschaftlich nützlich ET1A“ der Ware volks⸗ darf nicht übermäßig sein; für die Beurteilung der Uebermäßigkeit WWW an die Vorschrift im § 6 Nr. 2 des Höchstpreis⸗ vorsätziicher oder fahrlässiger Höchstpreisübenschreitung durch Bedarf dringend notwendig sind, die sich aber wegen der Vielgestaltig⸗ Hauptverhandlung das Nackverfahren im § 11 Abs. 1 zugelassen. Die ö ;342Q nützlich 886 unnütz Kewesen ist. Die Beurteilung dieser gelten die nämlichlicken Grundsä S 1g e ermaßig el gesetzes an; eine Abweichung liegt insofern vor, als in der neuen Fassung 1 üfer 4 Nr. 1) ein Betrag in Höhe des über den Höchst⸗ keit der zu ihnen gehörenden Einzelgegenstände zur Festsetzung von Haftbarkeit einer anderen Person als des Täters oder der Teil⸗ 1““ keine besonderen Schwierigkeiten; der ehr⸗ 91 Jer. 1. amlichlicken Grundsätze wie in den übrigen Fällen des dem au veüdlicheg „Auffordern“ zum Abschluß des unzulässigen Ver-⸗ rielten Erlöses. In den Fällen des § 5 (Preistreiberei im Höchstpreisen nicht eignen (Web⸗, Wirk⸗ 1 Strichwaren, Seiler⸗ nehmer kann sich aber auch erst nach der Hauptverhandlung ergeben. I orinenet ern, Geschäft, Zu g 8 Hrcs dshetwen gleichgestellt ist, um auch versteckte Aufforderungen geien Rückfall) greift die Einziehung in derselben Weise Platz, waren, Spinnstoffe, Garne und Fäden, Schuhwaxen, gewisse Metalle Insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3 wird die Frage der Haftbar⸗ he .“ b 8. 8. 1“ he ö6“ Gegen die Preishemessung nach den Gestehungskosten ist ein⸗ Die Bestimmunge des § 4 beziehen sich auf Höchstpreise im Sh imn die Tat nicht im Rückfal begangen wäre. Besteht die und metallische Produkte¹), sind einer besonderen Regelung hinsichtlich eit dritter Personen meist erst dann auftauchen, wenn sich die Eins Hnech lediglich wirks Fee Feel hen ert und da⸗ gewendet worden, daß sie unkaufmännisch und zu umständlich sei Vvir des Gesetzes, betreffens Höcht 5 ele zen sich auf Höchstpreise im Sinne sastung, die den übermäßigen Gewinn, Verdienst oder den über der Preisbemessung insofern unterstellt, als Schiedsgerichte zur Nach⸗ ziehung des festgesetzten Bettags hei dem Täter oder Teilnehmer S . e . Seee 5 der Rege wird davon aus⸗ einen brauchbaren Maßstab, wie es der Malkturesn C“ vrets he s esn ba⸗ e. Warunter sind einmal die Höchste⸗ bistoreis erzielten Erlös enthält, nicht in Geld, so ist der Geld⸗ prüfung der Angemessenheit der in einzelnen Geschäftsbetrieben für deren Ptste e ee als undurchführbar erweist. Ueberhaupt wird das Erzeuger zum Großhändler vim roßhe dler buwe Fetetene 1— zeiten gewesen ist, bilden zu können. Deshalb wird ge sorhens unter 9 E“ —. Fotan ges Scebes Stkeeen Hechschrece w ibermäßigen Gewinns usw. im Wege der Schätzung fest⸗ 8b Waren erzielten Preise berufen sind. Diesen Schieds⸗ Verehegen der dess 7 Ag,3 sch ai hhen der Fleinkänd 8 SehaFhig. e⸗a, 9. Leinhandter un Zurückstellung der Bed I ve ““ der Senersrare, vom Meichstanzler, von den Landeszentralbehördben n. 6 gerichten ist gleichzeitig die Befugnis übertragen, wenn sich bei der verhandlung gegen den Täter noch gar nicht übersehen lassen; in vielen 1 ö“ füm BE“ zu⸗ achen braucht und daß eine für nehehees E 88 Marklpreis einer von ihnen bestimmten Behörde festgesetzt sind. Weitere Ginziehung kann sich begrifflich nur auf den tatsächlich er⸗ Nachprüfung ergibt, daß die erzielten Preise die festbeseten Grenzen Fällen werden diese Voraussetzungen erst später, oft erst nach völligem wr bestek g un; der Zwischeng seder angesichts der in der Kriegs⸗ entsprochen werden, da, wie bereits bei d FS. 1 üer nicht Ho⸗ stpreise üen sich in Verordnungen, die der Bundesrat auf rügrmäßigen Gewinn oder Verdienst oder den über den Höchst⸗ überschreiten oder sorul unangemessen hoch sind, von dem Inhaber Abschluß des Verfahrens, eintreten, z. B. bei Weitergabe von Zu⸗ 18 lichteiten kan Laremtnappheit und fast unbeschränkter Absatz.] ausgeführt wurde, unter öu 1 8 §.1 Grund des 83 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes vom 4. August ton Verkäufer tatsächlich erzielten Betrag erstrecken. Die Ein⸗ des Geschäftsbetriebs zugunsten des Reichs einen Betrag einzuziehen, wencungen oder bei Eintritt von Erbfällen. Der Grundsatz des Ent⸗ 1e. gteit im allgemeinen nicht erforderlich ist. Indessen können je normaler M arkipreis dhen. eg Fut gen drisgsverhä tnissen ein 1914 (Reich g.Gesetzbl. S. 327) erlassen hat und in Preisfestsezungen, zdorur erstrebten Gewinns ist deshalb ebensowenig vorgesehen der dem Ueberpreis aller in diesem Geschäftsbetrieb in den Verkehr wurfs, den übermäßigen Gewinn unter allen Umständen einzuziehen, 86 b 8 woch in Ausnahmefällen besteht. Wohl die eine ermächtigte Stelle auf Grund einer solchen Verordnung ge⸗ 8 nemn Strafverfahren gegen einen Käufer die Einziehung des gebrachten Waren) der betreffenden. Art entspricht. Durch das rechtfertigt die nachträgliche Durchführung eines besonderen Ein⸗ schiedsrichterliche Verfahren wird die spätere Nachprüfung der auf die ziehungsberfahrens gegen andere Personen als den Täter oder Teil ü 1 nehmer, auch wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt in dem Urteil nicht

Lage der Fälle auch Abweichunge iesem Aus 1 89 gälle g ichungen von diesem Ausgangspunkt . 3 Hürfniss 8 ann den Bedürfnisser Handels bei Waren, die einer behörd, troffen hat. Auch sie fallen unter die Bestimmungen des § 4, wenn wden der Käufer den Höchstpreis überschreitet. Die Höhe stain übermäßigen Gewinns usw. ist lediglich als Straf⸗ nämlichen Waren bezüglichen Geschäftsvorgänge oder einzelner von wenn Emn. us⸗ pgEg Sat —. 8 ihnen unter dem Gesichtspunkt des Preiswuchers nicht ausgeschlossen. gemacht war. Dies ist im § 11 Abs. 2 vorgesehen. Daß die Person, gegen die das Nachverfahren gerichtet ist, zu dem vorausgegangenen

insbesondere mit Rücksicht auf die Art der Ware oder besond⸗ 8 Des dürfnisse des Verkehrs b 8 Türo s ee 9— lichen Preisregelung unterliegen, Rechnung getragen werden. Auf in der Verordnung oder bei der Preisfestsetzung gleichzeitig bestimmt e kann z. B. ein im Frieden üblicher Verkauf der Ware “” die bei freiem Marktwverkehre ist, daß die festgesetzten Preise Höchstpreise im des Gesetzen sungnund bei der Festsetzung der Strafe, insbesondere der Geld⸗ Cenn erobünaler zu Greßbändler auch im Kriege zulässig sein. Dig Ausgabe den nach Uaee CEEEb11““ Teccfrans obliegende betreen Höchstpreise, sind oder als solche gelten oder daß auf sie krrücksichtigen; hierfür geben die weiten Strafrahmen des In diesem Falle müßte, wenn nichts anderes bestimmt wird, das 2 ¹ ger 8 glanssegangenen. und sleinster Melcgen, konnen seeenügkeit der Erfassung kleines stimmen. Die so von der Behörbe sere nhensgrent gf 1 Ar ehe e sge dieses Gesetzes oder doch seines § 6 entsprechenre enen ausreichenden Spielraum. eee Strafgericht auf Grund des § 7 des Entwurfs auf Einziehung des Hauptverfahren geladen war, ist nicht erforderlich. Nachteile sind hier⸗ üblicher Jwischer⸗lie⸗ b sogar die Einschiebung im Frieden nicht bedenklich wie ordnungsmäßi⸗ vntst 1n. önnen un. 2 aexen ung finden. 8 e der Haftung dritter Personen kommen zunächst die Fälle in uübermäßigen Gewinns auch dann erkennen, wenn ihn das Schieds⸗ von nicht zu befürchten. Das Nachverfahren bietet den betroffenen 8 Nr. 5 Kceg (t5 dft geboten lassen. 1 werden; es kann also pei Ingebalt 84 die Mar ppreise behandelt de ZE1“ sind, entsprechend der Regelung des gelten⸗ ate in denen der übermäßige Gewinn schon durch die Tat nicht gericht bereits zugunsten des Reichs ganz oder teilweise eingezogen hat. Personen ausreichende Gelegenheit, ihre Rechte wahrzunehmen. . der V S sft vees e stimmt im Tatbestand im wesentlichen mit prüfung des äm Fir l. . 88 1. eser Preise auf die Nach⸗ en Rechtes, dieselben wie bei der übermäßigen Preissteigerung. ir oder einem Teilnehmer, sondern einer dritten natürlichen Dies wäre unbillig. Im § 8 ist deshalb bestimmt, daß auf den Auch im Falle des Erlasses eines Strafbefehls gegen Täter und orschrift des § 5 Nr. 3 der Verordnung gegen übermäßige Preis⸗ Allgemei e. fall erzie ten Hewinns ohne Schädigung der 8 ferstishen Person zugeflossen ist. Diese Voraussetzung wird wegen Preiswuchers einzuziehenden Betrag derjenige Betrag anzu⸗ Teilnehmer 7 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs) wird es sich häufig als illgemeinheit verzichtet werden. Diese Regelung entspricht auch der Zu § 5 Rael dann vorliegen, wenn Angcestellte oder Familienangehörige rechnen ist welcher wegen derselben Preisforderung bereits von einem zweckmäßig erweisen, die genaue zahlenmäßige Feststellung der Höhe 1 ange öbe 8 1 des einzuziehenden Betrags dem besonderen Nachverfahren zu über⸗

steigerung überein. Um klarzustellen, d bloße V D S gerun 8 zustellen, daß der bloße Vorsatz der fürli Preissteige⸗ zur Bestnof ö 8 natürlichen und von der Allgemeinheit geteilte ffass ß si Di Straf der süti relssteig in 1 ¹ w Srolch 4 . 8 und von do b 1 3 1 3 8 9 8 EC vIr: ges hofts . . . 9* 2 . 8 . 3 4 1 is Preissteigerung zur Bestrafung nicht ausreicht, sind die Worte „un⸗ der Verkäuser an beheteeensehht,. goteilten Auffassung, daß sich Die schwerere Strafdrohung der wiederholt Rückfälligen bäftsinhabers ohne dessen Mitwirkung die Tat begangen zuständigen Schiedsgerichte zugunsten des Reichs eingezogen worden ist. 88 ½. e85. ige Festi di enbeieg weisen; vorausgesetzt ist dabei, daß die vorherige Feststellung dieses

den Preis zu stei 2 8 6 SNog* ; g. . Args Pn 8 5 zuf 8 I, H; 44 v. . 8 . 2L1 g 4. 2„ C 3 . F 8 G 8 rels z eigern“ durch die Worte „in der Absicht den Pre 8 1 b ch ge Lreise ohne weiteres halten gerade auf dem Gebiete der während der Kriegsnot b 8 II1 erner b⸗ Ge b r Gesellschaͤ b d 1 F. 8 N . 8 stsot 98 ͤC11112141414242“ Stie irbat zub 1“ es halte« See auf dem Ger „wahrend der Kriegsnot begangenen Prei kenner bei Geschäftsabschlüssen für Gesellschaften, insbesondere Dem weitergehenden Wunsche der Handelskreise, der Festsetzung des praus 1 a e b 96. F ee Feigern: ö Preise ist, insbesondere mit IvTSTö ee 1A66 bestehenden Verhältnissen treibereien ein Gehot der Gerechtigkeit; sie empfiehlt sich auch aus te Personen, wenn deren Vertreter die Täter sind. In solchen angemessenen Preises durch das Schiedsgericht bindende Kraft für das Betrags für die Bemessung der im Strafbefehle festzusetzenden Strafe 1 öt auf die Verhältnisse der Uebergangszeit das Hochhalten der Leischwindenden Ausnakwefällen bestehen, sind, von Erndenh der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Abschreckung. Ressceint es angemessen, dem Betriebsinhaber oder der Gesell⸗ Strafgericht zu geben, ist nicht entsprochen, da eine solche Regelung der entbehrlich ist. Im § 11 Abs. 3 Satz 1 ist deshalb bestimmt, daß die Ausnahmefellen abgesehen, unter den festgesetzten In de ur deren Rechnung das zu beanstandende Geschäft abgeschlossen Stellung der Strafgerichte widersprechen würde. Die Strafaerichte essshng Fihsuschephen Betrags 1g im E1“ 98 8 82 onderen Verfahren vorbehalten werden kann. Wird ein Strafbefe

Preise gleichgestellt D; R jo G z 8 8 Füetee 8 84

8. Kichge . Die Beispiele von unlauteren Machenschaften * 5 Fassung der Rückfallsvoraussetzungen lehnt si

. 8e 8. laute Machenschaften LE“ 3 1 1 1.1s 8LEE18 Fasfung fallsdo Sse lehnt sich die Vor⸗

ind aus dem geltenden Rechte u vJW11A1““ Höchstpreisen auf dem Markte t orbaltli. schrift d 8 1 2 8 2 8 882 1 1 8 1 1 3

em geltenden Rechte unverändert übernommen; es ist ledig⸗ S8 3 n Markte doch nicht erhältlich. schr ft 5 lch den durch den Geschäftsabschluß erzielten zulässicen Ge⸗ haben hier, wie auch sonst, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der en. Lahren. n. Wird. ein 8 b. b 1 gegen Täter oder Teilnehmer erlassen, so muß die Entscheidung darüber,

9

PS88;⸗ 32998238

9 . stj rW Höchstpreise jeder Arl. Als von einer zustänbig Verka“ der Zuchthaus⸗ oder Gefängnisst. veanzuiehen. Im Abs. 2 des § 7 ist die Möglichkeit eröffnet, vorausgegangene Entscheidungen anberer Stellen nicht gebunden seins). W““ son als 8 5 Nr. 4 Ard b die Nrn. 6 und? stimmen mit den Vorschriften des Preise sind scwohl die absolnr ile ner,zuständigen Behörde festgesetzte ie Berhängung einer Geldstrafe im Betrage bis zu fünfhunderttausend werahten. Da aber die Haftbarmachung dritter Personen sich Zu L 1X1XAXAXAX“; 8, 5 Nr. 4 und 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung Wreise sind sowohl die absolut als auch die velativ sestgesetzten Preise, Mark zwingend vorgeschrieben. deaaunch erübrigen wird, daß die Einziehung beim Täter oder ür Fälle, in! 82n Straf 8 Eenfagse engdflenegen egcghersshitehnn ests scema 8 1 A8.. sachlich überein. Durch die Worte „eine nach den Nrn. 1 bis 5 straf⸗ Unet Süfte auch, solcke Pro⸗se. anzusehen, die sich auf Grund einer Die Rückfallstrafe soll eintreten, ohne Rücksicht darauf, ob die eümer Erfolg verspricht, so ist sie nicht zwingend vorgeschrieben; „Für Fälle, in denen nach § 42 des Strafgesetzbuches oder nach ander⸗ Satz 2 des Entwurfs), da diese Entscheidung, wie sckon zu § 7 Abs. 1 11.““ ist zum Audrucke gebracht, daß Verabredungen E“ de festgesetzten Berechnungsart, 3. B. nach vorausgegangenen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Zuwiderha dlung b mmehr lediglich bestimmt, daß der Dritte für den von dem weiten gesetzlichen bEEE die Satz 2 bemerkt ist, im Strafbefehlsverfahren nicht getroffen binsichtli Ih saer s n ü⸗. Auffordern, Anpreisen und Sicherbieten standenen Gesteh „Preichfhlgan zu tgtsächlich ent⸗ v Negeg Bestimmungen über Preistreiberei sübermäßige Preis⸗ *† Teilnehmer einzuziehenden Betrag neben diesen als Gesamt⸗ Pche eööö“ di e 2s nse Anspluch werden kann. 8 8 1 2 18 5 des 8 Ifallen, nach den Sondervorschriften der 88 2 . Zmlassigtert des An⸗ atzes einzelner Posten bei der Preis⸗ prechenden bisherigen Strafvorschriften erfolgt sind. Die in Betracht ücht indessen nach freiem Ermes en Gebrauch machen können; auf den Gegenstand der Elnzie zung hab en, zu dem. s ang. 88 S n § 12 regelt. die Durchführung des nach § 11 zulässi en besonderen E11““ 1“ nicht ce sind, von den Straf⸗ sehen 80 imit bet 11“ 18. Vehörde ist jede Stelle anzu- kommenden Uächasn Strafvorschriften sind dem § 21 Abs. 2 des Ent⸗ besondere für die Anorpnung der Haftung dritter Personen 0 29 sina⸗ ah 8 dssahezen esschünt⸗, ünäi gs Wee en. 8 Derchführung 8 den Sese Fanigäle n Flttoen chen bestimmu er Nrn. 6 und 7 nicht betroffen we jehen, die mit behördlichen Aufgaben bet is I wurfs zu ent 1 8 1 1 erausgesetzt, daß jerigkeiten bei der Durchfü der Ein⸗ auch dann gilt, wenn auf die Einziehung nicht se gg, 1 Betroffenen ist jedoch das Recht eingeräumt, di richtliche Ent⸗ Worte zum Gegenstande hat' eingesetzt, um das Mißverstandnis egenstände übertragen ist. Obb und inwieweit eine Behörde zur Fest— Die Vorschtift beruh 8888 . briung der nach F Abf Fe geete Sehezese teße nit se deir. erkannt wird, ist bestritten. Das Reichsgericht hat sich in einer Ent: Ermittlungen wie bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage: er auszuschließen, als ob der Preiswucher, die unlauteren Machenschaften setzung der Preise zuständig ist, beurteilt sich nach den bestehenden 8E“ 16 e dift. eruht auf dem auch in § 151 der Gewerbe⸗ den der übermäßige Gewinn tatsächlich zugeflossen ist scheidung (Entsch. in Strafs. Bd. 34 S. 388) auf den Standpunkt unterrichtet sich durch Prüfung der einschlägigen Geschäftsbücher und üsw. erede den Beweggrund zu der Verabredung oder Verbindung noch zu erlassenden Sondervorschriften und, soweit solche nicht gegeben eg 8.. . Stenetgeseten zum Ausdruck gekommenen Hefahr, daß die Einziehung des erzielten übermäßigen Ge⸗ gestellt, daß in diesem Falle den Personen, die auf den Gegenstand der BGeschäftspapiere sowie durch die Vernehmung der zur Aufklärung not⸗ sher. eren Endziel darstellen müßten; es muß genügen, wenn sich sind, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Durch die Bestimmung des der Leih n 88 Ses der Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter in Lurch unlautere Schiebungen der Personen Habeitelt h gegen Einziehung einen rechtlichen Anspruch haben, keinerlei prozeßrechtliche wendigen Zeugen und Sachverständigen über alle Verhältnisse, von die Verabredung oder Verbindung nach ihrem Vertragsinhalt auf die 8. 3 des Entwurfs wird eine solche Ermächtigung nicht be Zeaussichtigung des Betriebs für die in dem Betriebe die Maßnahme (einschließlich der Haftbarmachung nach § 7 Befugnisse zustehen. Eine solche Stellungnahme wäre gegenüber der denen die Bemessung der Höhe des einzuziehenden Betrags und gegebenen⸗ bezeickneten strafsaren Handlungen als den gewollten Erfol Fenleht Ppeisbestimmungen, die ene Behorde als Vertragspartei oder 11“ dem Betrieb im Zusammenhange stehenden Straf agnächst richtet, ist erfahrungegemäß sehr groß. Um ihr zu Einzichung übermäßiger Gewinne nicht am Platze. Hier muß den alls die Feststellung der neben dem Täter oder den Teilnehmern haft⸗ steh 8 der Nr. 7ist der bisherige Zusatz „soweit nicht nach den be⸗ eschoftlichen Verkehr trifft, sind keine Preisfestsetzungen im Sinne Seinige b8e be C1“ machen ist, wenn er nicht das hen, ist im § 13 die Beschlagnahme von Vermögensstücken des Personen, die haftbar gemacht ; sollen, die Möglichkeit vessih baren Personen abhängt. Nach Abschluß der Ermittlungen erläßt der stehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist“ als überflüssig ““ ie Straftat zu verhindern. Es soll dadurch dem doigten zur Sicherung der Einziehung zugelassen. Auch die Vor⸗ sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte an dem Hauptverfahren zu be⸗ Staatsanwalt einen Bescheid, in dem er den einzuziehenden Betrag fest Pstricken. In den Fällen, ig denen das Auffordern, Anreizen orer bärdies eftberständlich ist die Innehaltung von Höchstpreisen oder be⸗ seins Ste 11“ werden, daß sich der Geschäftsinhaber oder 4 in der Konkursordnung (§§ 29 bis 42) und des Gesetzes, be⸗ leiligen. Dies wird im § 9 bestimmt. Die Art der Beteiligung ist setzt und die Personen bezeichnet, die neben dem Täter und den Teil den Wezen oder hördlich sestgesetzten Preisen nuͤr wirksam innerhaͤlb des E1“ seine Stellvertreter in der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs 8 afechtung von Rechtshandlungen eines Üdners außerhalb in der nämlichen Weise geregelr, wie sie im Verfahren bei selbständigen nehmern für den Betrag haftbar gemacht werden. Da die auf Ein d w es sachlichen und um das Verhalten ihrer Angestellten nicht 1üe ngn eeri. dankurgchtn kechtshandlungen eines Schuldners außerha v. vr. EC5“ vorgesehen ist, welche einen rechtlichen An⸗ aie⸗ 1g teil oder Strafbefehl) die notwendige g ümmern, um hinterhe: Konkursverfahrens, bieten gewisse Handhaben, solchen unlauteren Einziehungen für Personen vorgesehen ist, welche einen I1 ichen An ziehung lautende Entscheidung (Urteil oder Strafbefehl) die notwendig sch Lanbeha n. spruch auf den Gegenstand der Einziehung haben Gzu vergl. § 478 Voraussetzung der in Nachverfahren zu treffenden Entscheidung bildet,

Sicherbieten zu übermäßiger Preissteiger ½ 6. 883b. Lissteigerung zugleich den Tatbestand önli ( einer anderen schwerer bedrohten Straftat erfü B. des Lahdeee persönlichen Geltungsbereichs, für den die einzel reisfestsetzung di frecktli nhs s eec. gh 9. des Landes⸗ erfolgt ist. Erstreckt sich ba, den die einzelne Preisfestsetung die strafrechtliche Verantwortung für die von den Angestellten be⸗ üeegagen entgegenzutreten. Allein der in diesen Vorschriften vo Abs. 2, 3, § 479 der Strafprozeßordnung). so soll der Bescheid, des Staatsanwalts nicht vor Eintritt der Rechts kraft der auf Einziehung lautenden Entscheidung erlassen werden,

verrats § 89 des Strasggesetzbuchs ) wird : elsweise die bebördli . 8 84 8. 99 S Erʒr 9 s —) wird durchweg ein Fall d08 1 8 48 telsweise die behördliche Festsetzung nur g̃9 Preis Sen. 8. einheitli Zusam men 5 9 8 Fvee Fall des⸗ auf einzelne der je Wroisbir Ere. 8 gangenen Preistreibereien ablehnen zu 88 Der Betriebsinbhab 1 8 29⅔ 3 § 73 1ce. Ihgeehan ehe ar e chse 88 be0heh. ohnedies nach Teile davon, so süt ne. Pee Finna, maßgezenfen . vfken 1 auf und seine Stellvertreter sind nach H.hs Beth ainhaber g fehnnözis hier, wo in Verbindung mit dem eingeleiteten 88 T“ richrift mit der schwereren Straf⸗ altulalion iverrkaer I“ iesen Teil der Preis⸗ pflichtet, bei eitha uürö1ö1öAeAe4“ ch und voemn rasches Zugreifen unbedingt geboten ist, u um-/ ——— 1 8 7 EIIS. drohung anzuwenden sein. 89 Ferechat on anwendbar. Ebenso könen sich auf Preisfestsetzungen, die Beaufsichtigung des Betriebs dafür zu sich und deshalb nicht Erserh gersprechens Der stellt ¹) Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, während die Ermittlungen schon vor diesem Zeitpunkt eingeleitet Die Strafdrohungen sind gegenüber dem geltenden Rechte Eüre lr de einzelnen Verkäufer, z. B. eine Kriegsstelle und deren triebe Bereh tins hnde E11“ Preistreiberei im B⸗ 18 Abs. 3 neben den bezeichneten Anfechtunasvorschriften Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 in der Fassung der Be⸗ werden können. Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein un 5 8 verschärft. Während bisher für vorsätzliche und fahrlassige Sehteitader bestimmt sind, nicht etwa andere Verkäufer berufen. verhindert werden .e rleht verhandlungen durch die Angestelltem dem emn einfacheres Verfahren zur Verfügung. Hiernach soll kanntmachung vom 14. September 1916 § Za (Reichs⸗Gesetzbl. die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckbar wird, wenn der Betroffene Zumiderhandlungen gegen § 5 der Verordnung gegen übermäßiga 1 nne ich sind für den örtlichen Geltungsbereich des § 3 die Grenzen vertreter diese Frlicht Frletz Hofr Betriebsinhaber oder sein Stell⸗ erer Täter, dem Teilnehmer und den durch die Tat selbst be- S. 214, 1022); Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Ent Preiesteigerung abgesehen von der besonderen Vorschrift des Fhaage endebennerhas5 deren der Preisfestsetzung Geltung zukommt. gleicher Sebe bel⸗ 9 1“ so soll er mit einer Strafe in bendenonen 7 Abs. 1, 2) als Gesamtschuldner für den ein⸗ von Seilerwaren vom 21. Juni 1916 (eche Beseghl S. 549) § 1; scheidung beantragt. Der Bescheid ist vom Staatsanwalt denjenigen §5 Abs. 2 über die Bemessung der Geldstrafe bei vorsätzlichem Preis⸗ nicht eststehender Rechtsprechung gelten die Höchstpreise aber, soweit Tat vorgesehen ists werden, wie sie für die fahrlässige Begehung der ser en Betrag auch jede andere Person haftbar gemacht werden Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinn⸗ Personen zuzustellen, gegen welche die Einziehung sich richtet, also gegen wucher 5 Nr. 1) nur eine einheitlicke Strafdrohung (Ge⸗ sich gusdrücklich bestimmt ist, für alle Gegenstände, die Die Vorschiift des § 6 F Hs . bosage nach der Tat aus dem Vermögen einer der in erster stoffen, Garnen und Fäden vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. den Täter, die Teilnehmer und die im § 7 Abs.”2 bis 4 des Entwurfs fängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu zehntausend Mark vr eng Pebirke befinden, für den der Höchstpreis festgesetzt ist, Strafhaftung des B 5 bsi enthält eine erschöpfende Regelung der 8 Ftastenden Personen eine Zuwendung erhalten hat, wenn dadurch S. 111) § 1; Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von ufgeführten Personen, soweit sie im Einzelfalle haftbar gemacht werden oder eine dieser Strafen) vorgesehen ist, wird im Entwurfe zwischen Grunssa t auf den Ort des Vertragsabschlusses. Die gleichen Abs. 1 der 6.b b Sinhabers; für die Anwendbarkeit des § 151 ung des übermäßigen Gewinns mit Wissen der an dem Schuhwaren vom 28. September 1916 in der Fassung der Bekannt:⸗ Das Recht, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, steh vorsätzlicker und fahrlässiger Zuwiderhandlung unterschieden Soen Grundsätze müssen auch für andere behördliche Preisfestsetzungen An⸗ Andererseits bleibt ober nß⸗ ist daneben in der Folge kein Raum mehr. Enpf ggeschäfte Beteiligten vereitelt werden sollte oder wenn] machung vom 19. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. 1916 S. 1077; jedem von dem Bescheide Betroffenen selbständig zu. Die Entscheidung letztere ist der. Höchstsatz der Freiheitsstrafe aus dem geltenden Roößte venobng finden. Dadurch wird der Gefahr einer allzu starken Ab⸗ Amrendung wenh wbersalbstverständlich die Vorschrift des § 6 außer en pfanger die Zuwendung unentgeltlich erhalten hat. In beiden 1917 S. 637) § 6 Abs. 2; Verordnung über Preisbeschränkungen bei des Gerichts erfolgt durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde e rübernommen und lediglich der Höchstbetrag der Geld- Richtreisen don sanen nach Orten mit höheren Höchstpreisen oder auf seine Weisung ode eer eein boben für die von seinem Angestellten löer adcegelmäßig unterstellt werden, daß die Zuwendung, un⸗ metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 888) zugelassen ist 353 der Strasprozeßordnung). strafe mit Rücksicht auf die unter Umständen recht erhelicken Ver⸗ ee von, selbst vorgebeugt. Etwaigen Versuchen, die neue Einverständnis be 8 n serege ausdrücklichen oder stillschweigenden gen Gper mittelbar aus dem der Einziehung verfallenen über⸗ §᷑ 3 Abs. 3; Verordnung über Silberpreise vom 19. Juni 1917 Witrd die gerichtliche Entscheidung innerhalb der bezeichneten Frisft der Tat auf fünfzigtausend Mark erhöht. Für die Perschi⸗ eaes 1ege9. zu volkswirtschaftlich schädlicker Ausnutzung sätzen als Täter b. eer. Preisttesbesien nach allgemeinen Grund⸗ n Zurarinne herrührt. Jedenfalls kann der Empfänger einer Reichs⸗Gesetzbl. S. 505) Art. 4 Abs. 2. Zu vergl. auch Verordnung nicht beantragt, so erlangt der Bescheid den Betroffenen gegenüber die Fälle vorsätzlicker Zuwderhandlung dagegen ist das Höchstmaß der verschieden hoher Höchstpreise oder Preisfestsetzungen in den einzelnen Dals Täter oder Teilnehmer strafbar ist. 5nuwendung keinerlei Ansyr ch f erheben, das Empfangene uber Goldpreise vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 117) § 7. Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das gleiche gilt, wenn der st das Höchstmaß der Bezirken zu mißbrauchen, kann durch Verwaltungsmaß besne „Die Haftung des Betriebsinhabers oder seiner Stellvertret Müten; dielm ö1e“” ²) Bei Schuhw M lli Produkten er⸗ 2 es B. we säumter Frist als aäͤssig h zuchen, ann durch Verwaltungsmaßnahmen, ins⸗ bezieht sich auf die Angestel zabers oder seiner Stellvertreter Verxmöhdelmehr entspricht es der Billigkeit, d ß der Empfänger ²) Bei Schuhwaren, Metallen und metallischen Produkten er⸗ Antrag zwar gestellt, aber z. B. wegen versäumter Frist als unzulässig genfalls zmn rereht, sich auf die Angestellten und die sonstigen in dem Betriebe sogenszuwendung deren Wert 5 Vgeei aas enbert weder streckt sich die Einziehung auf den Ueberpreis aller in Verkehr ge⸗ vezworfen wird. Die Vollstreckung des Bescheids erfolgt in beiden b brachten Waren, bei den übrigen Gegenständen ist sie auf die während Fällen gemäß § 495 der Strafprozeßordnung ebenso wie die Voll

Gefängnisstrafe auf fünf Jahre, d F

S, Jahre, das der Geldstrafe auf zweihundert⸗ besondere kurch 1.eg 8 altung⸗

tausend Mark heraufgesetzt. Jund besondere durch sorgfältige Bemessung der Preise, erforderlichenfalls im beschäftigten Personen Entgeltlichkeit der Besfcäftn ee 11 18sc WE—58— zeschäftigung ist nich ng dor er Nachweis, daß der Empfä der . nd eim 1 12 2 wie d

8 Cecnges den g Eenzedann der drei letzten Monate in Verkehr gebrachten Waren beschränkt. streckung einer vom Gerichte durch Urteil angeordneten Einziehung

Diese Strafvensckärfun 8 Wege der Dienstaufsicht entgegengetrete Die afverschärfungen sind kLei der Gefährlichkeit 8 . 88, 22 RUäaufsicht entgegengetreten werden. 5S . b 1 d 1 1' 2 der im Als Ergebnis der Ner ; . . 1 Voraussetzung: auch Pe 0 ; M dor .

. . Als Ergebnis der Reuregelung in t mit ei - räauslezung; auch für Personen, die ohne Entg etriebe 2 sei 8 5 8

uregelung im § 3 ist mit einer erheblichen beschäftigt sind, B. Familzenongehö 8. nees in dem Betrieb nccder Absicht seines Vertragsgegners, die Einziehung zu Jarckfachen des Reichstages 13. Legis ung Faeerroßc inee Küs Hceee s.

en Zamizenangehörige, bleibt der Geschäfts⸗ vielfach Beweisschwieriagkeiten begegnen; zum a) Zu vergl. Drucksachen des P ehenhes 13. Legislatur⸗Periode nach den Vorschriften über die Vollstreckung der 86 der Zivilgerichte

Beweiserlei 1b EI11““ II. Sessien 1914/17 Nr. 1080 u Erforderlich ist eine mit der Bescheinigung der Vollstreckharkeit ver⸗ 1 48 8 ;5 8 E86 (G e e mit d F sch 8 EEE11“ darkenr I

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§ 1 des Entwurfs behandelten Straftaten Entmurss behandelten Straftaten für die Versorgung des] BEinschränkung des Kreises 1 5 sorgung des 1 Einschränkung des Kreises der Gegenstünde zu rechnen, bei denen noch] inhaber unter den bezeichneten Vorausf haft b zeichneten Voraussetzungen haftbar eiserleichter NR. J“ erleichterung ist deshalb in Anlehnung an die Vor⸗ 4.