1923 / 94 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Apr 1923 18:00:01 GMT) scan diff

den Inhaber lautende, in Stücke zu 100 000 eingeteilte

Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:

75 Millionen Mark 4 prozentige, verlosbare, innerhalb

60 Jahren einlösbare, jedoch in den ersten zehn Jahren vom

Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rückzahlbare Kom⸗

munalschuldverschreibungen (Lit. hoo)). .. München, den 19. April 1923. 11“

Staatsministerium für Handel, Indu J. A.: Dr. Lindner.

8 Bekanntmachung,

8 betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen 1 auf den Inhaber.

Der Süddeutschen Bodenkreditbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 20000, 10000, 5000, 2000 und 1000 eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:

50 Millionen Mark 4 prozentige, unverlosbare, innerhalb der ersten zehn Jahre vom Ausstellungstage, d. i. 1. Februar 1923, an nicht rückzahlbare, sodann innerhalb längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung mit vierteljähriger Frist oder im Wege des freihändigen Rückkaufs einlösbare Hypothekenpfandbriefe (Reihe 82).

München, den 19. April 1923.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Pr. Linbner.

8

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Frankenthal zum je⸗ weiligen Reichsbankdiskontsatz, jedoch mit mindestens 8, höchstens 15 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den In⸗ haber im Gesamtbetrag von 700 Millionen Mark, und zwar e zu 20 000, 50 000 und 100 000 ℳ, in den Verkehr

München, den 20. April 1923. Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Völk.

Bekanntmachung.

„Der Stadtgemeinde Stuttgart ist heute die staatliche Genehmigung erteilt worden, zu 10 vH verzinsliche Schuld⸗ verschjeibungen auf den Inhaber im 2 von 500 000 000 in Stücken zu 50 000 ℳ, 20 000 und 10 000 in den Verkehr zu bringen. 8 1

Stuttgart, den 19. April 1923. Württembergisches Ministerium des Innern. V.: Haag.

9—

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915, RGBl S. 603, und des Artikels III der Verordnung über Sondergerichte gegen Schseichhandel und Preistreiberei vom 27.⸗November 1919, RGBl

10, a¹. 8— 8A . d. in Lugau i. Erzgeb. *vubch ndler He nöKunt Lohr 82 *† ndel mit Kohlen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen ewerbebeltrieb untersagt worden. Gleichzeitig wird darauf hin⸗ Fuleen daß dem Vater des Genannten, dem Handelsmann mil Hermann Lorenz in Lugau. hereits seit dem 23. De⸗ zember 1919 der Handel mit Kohlen ebenfalls untersagt ist. Stollberg i. E., den 18. April 1923. Amtshauptmannschaft. Dr. Venus.

Bekanntmachung.

Dem Händler Hermann Fleute in Altganders⸗ Wim ist er Handel mit Gegenständen des täglichen

edarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen, auf Grund § 10 in Ver⸗ bindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln (RGBl. 1923 I1 Seite 111) wegen Unzu⸗ verlässigkeit untersagt. Gandersheim, den 13. April 1923.

Die Kreisdirektion. v. Prann.

„Dem Hermann Deller in Heldburg ist die weitere

Ausübung des Handels mit Butter, Eiern, Heu

und Stroh wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. Hildburghausen, den 16. April 1923.

Der Thüringische Kreisdirektor. Dr. Hermann, i. V.

Preußen.

95 3 1“ 1““ G e s e tz, 11“ 11“ betreffend die Bereitstellung von Mitteln für d G en Ausbau des Erz⸗ und des Eisenkais am neuen Binnenhafen in Emden. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: § 1 1“ Das Staatsministerium wird ermächtigt, für den Ausbau des Erz⸗ und des Eisenkais am neuen Binnenhafen in Emden einen Betrag von 2 500 000 000 (zweieinhalb Milliarden Mark) nach

Maßgabe der von dem zuständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden.

§ 2. (1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im § 1 erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jährlich 1,9 vH des für den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staats⸗ schuld oder zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung dieser An⸗ ö11“ oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Beträge U

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeven. Die Wechsel sind von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu

unterschreiben. 63) Die Schuldverschreibungen. Schatzanweisungen, etwa zuge⸗ hörige Zinsscheine und Wechsel können auch sämtlich oder teilweise auf ausländische oder nach einem bestimmten Wertverhältnis auf in⸗

(4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ gegeben werden 8 8

(5) Die Mittel zur Einlösung der Schatzanweisungen und Wechsel können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuloverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft

werden. (6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die

Zu LGRäten sind ernannt: StA. Behrenz und Gervssess.

zur Einlöfung fällig werdender Schaͤtzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Ver⸗ fügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit dem die Umlaufsfähigkeit und die Verzinfung der einzulösenden Schuldpapiere aufhört.

7) Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatz, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ gung oder mit welchem Fäligkeitstage sowie zu welchem Kurse die Schundverschreibungen. Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ihm bleibt im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses lowie der Bedingungen für die Zahlung im Ausland überlassen.

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. 3

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz, wird hiermit verründet.

versassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind ge⸗ wahrt. 8 Berlin, den 21. April 1923. Das Preußische Staatsministerium.

Braun. Siering. von Richter.

——

Justizministerium.

Brzezinski in Königsberg i. Pr.

Zu AGRäten sind ernannt: GerAssess. Dr. Joachim Dieck⸗ mann in Lüchow, LR. Nies in Unna.

Der Divisionspfarrer a. W. Karl Palm ist zum Straf⸗ anstaltspfarrer in Striegau ernannt.

Die, Anweisung des Amtssitzes für die Not. IRat Maus⸗ bach aus Bergheim in Godesberg und Weber aus Rhaunen in Kirchberg ist auf ihren Wunsch zurückgenommen.

Der Amtssitz ist angewiesen: den Not. Heydrich aus Sandau in Havelberg, Baum aus Cochem in Godesberg (AG. Bez. Bonn).

Zu Notaren sind ernannt: die RA. Otto Pfankuch in Charlottenburg, Moritz Sommer in Görlitz, Dr. Frerich Leemhuis in Leer.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Dem Regierungs⸗ und Baurat (W.) Dr.⸗Ing. Voß, bis⸗ her zum Reichskanalamt in Kiel beurlaubt, ist zwecks Ueber⸗ tritts in den Reichsdienst die Entlassung aus dem Staatsdienst erteilt worden. 8

8 Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung, betreffend Teuerungszuschlag zu der Preußischen Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ ärzte vom 10. Dezember 1922

(Volkswohlfahrt S. 581). Auf Grund bes § 13 der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581) bestimme ich, daß vom 15. April 1923 zu den Sätzen der Gebührenordnung (IIA und B sowie III) ein Teuerungs⸗ zuschlag von 900 vom Hundert tritt.

Berlin, den 19. April 1923. Der Minister für Volkswohlfahrt.

8 9 1 6

Ministerium für Wissen

schaft, 8 und Volksbildung. Der ordentliche Professor Dr. Titze in Frankfurt a. M. ist in gleicher Eigenschaft in die juristische Falultät der Universität in Berlin versetzt worden.

Kunst

8

8 vö8 1“

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger S vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Produktenhändler Hermann Hitzig in Berlin, Alte Jakobstraße 30, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt.

Berlin, den 14. März 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 18 habe ich dem Kohlenhändler Paul Dartsch in Berlin⸗ edss 5, ö8. Perügnng 8 heutigen Tage

ndel mi rennmaterialien alle Unzuverlässigkeit untersagt. Berlin O. 27, den 4. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Gaertig8

Dem Arbeiter Johann Fehn aus Aumund Blumenstraße 23, habe ich auf Grund des § 35 Abs. 2 der Gewerbe⸗ ordnung und der Verordnung vom 23. September 1915 (R-GBl. ““ und allen übrigen

n sowie den rodukten d Diese Untersagung tritt sofort in Kraft. 1““ Blumenthal i. Hann., den 17. April 1923. 8

Der Landrat. J. V.: Kohlschmidt

3 Bekanntmachung. em Kaufmann Paul Benderund dessen Schwester Ida Bender in Habinghorst habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) fen H.d! VVA“ Sund sonstigen Gegen⸗ nden de äglichen Bedarfs w. eLrlässigkeit bi EEETö“ fs wegen Unsnperlässigten bis Dortmund, den 12. April 1923.

8 Der Landrat. J. V.: Dr. Boeckenhoff.

und ausländische Währung sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.

8

Bekanntmachung. Den Eheleuten Karl Tietze in Habin ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Eehüars habe (RGBl S. 103) den Handel mit Knochen, S lolb Papier und Metallen aller Art wegen Unzuverläͤssi mpen, auf weiteres untersagt. greit biz Dortmund, den 12. April 1923. Der Landrat. J. V.: Dr. Boeckenhoff. 8 5 8 1

Betkanntmachung. Den Eheleuten Händler Paul Schulik in Habi horst habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 69. tember 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebe ep mitteln aller Art und. Gegenständen des taäglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres un tersagt’ Dorrmund, den 12. April 1923. 8

Der Landrat. J. V.: Dr. Boeckenhoff.

Händler Friedrich Borrosch und dess Töchtern Klara und Hildegard Borroschin Brarl bauer habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 Sn tember 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebenz. mitteln und geistigen Getränken wegen Unzuverlässigtei bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 13. April 1923. Der Landrat. J. V.: Dr. Boeckenhoff.

Bekanntmach †0. s

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be, treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe ich der nachbenannten Person Ehefrau des Peter Löhdorf Bernhardine geborene Gropp, geboren am 30. Auguf 1889 in Essen, hier, Ziegelstraße 28 wohnhalt, den Troͤdel⸗ handel wegen Unzuverlassigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieh Essen, den 16. April b

3 Der Polizeipräsident.

Bekanntmachung. 8 Dem Kaufmann Siegmund Perl aus Ratibor st der Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Verordnung von 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel unterm heutigen Tage untersagt worden. Ratibor, den 17. April 1923.

Die Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Niklasch.

Den Gastwirten Josef Klostermeyer und Otto Heinrich in Heinrichs b. Suhl ist auf Grund der Bundes⸗ ratsverordnung vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603]), be⸗ treffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel usm, und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 27. Sep⸗ tember 1915 die ernere Ausü bung des Gastwirtschafte⸗ betriebs untersagt worden. 1 G

Schleusingen, den 19. April 1923.

Der Landrat. Apel.

Nichtamtlicee.ß

„Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner vorgestrigen öffentlichen Vollsitzung mit der Vorlage über die Auflösung des Reichsschatzministeriums. Vom 1. April ab geht danach die Bauabteilung und Abwicklungsabteilung des Ministeriums an das Finanzministertum über, die Vermögens⸗ verwaltung für die besetzten rheinischen Gebiete an das Ministerium des Innern und an die Stelle der bisherigen Industrieabteiung trut eine sogenannte Dach⸗Gesellschaft, in deren Händen die bis herigen Reichswerte vereingt werden. Wie der Berichterstatter der Ausschüsse des Reichsratz laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger hervorhob, ist die Auflösung des Schat⸗ ministeriums auf Anregung des Präsidenten Sämisch erfolgt. Die erwähnte „Dach⸗Gesellschaft“ ist mit einem Artienkapital von sechshundert Millionen Mark ausgestattet, wovon 480 auf das Reich entfallen. Der Reichsrat nahm die Regierungs⸗ vorlage an, gab aber auf Grund der Ausschußverhandlungen in einer Resolution seiner Meinung dahin Ausdruck, daß die Einbringung von Reichsanteilen in diese Dach⸗Gesellschaft der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschasten bedürfe. Der Reichsrat nahm weiterhin eine Ergänzung zu dem Haushalt der allgemeinen Finanzverwaltung und eine Neuregelung des Haushalts für die Ausführung des Vertrages von Versailles an. Die in den Winter⸗ monaten stetig fortgeschrittene Geldentwertung hat diese Er⸗ ee notwendig gemacht. Außerdem waren für die eckung der erhöhten Beamtengehälter zunächst nur die bis zum 1. November vorigen Jahres erfolgten Teuerungsattionen in Betracht gekommen. Jetzt mußten auch die weiteren sechs Teuerungsaktionen berücksichtigt werden. Der Haushalt für die Ausführung des Vertrages von Versailles mußte völlg neu aufgestellt werden. Das Defizit ist durch die Neuregelung wieder um einige Billionen gestiegen. 8 Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke, ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die . der Gesandtschaft wieder übernommen.

88

Nr. 20 des „Reichsministerialblatts“, Zentralblatt für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Reichsministerium des Innern, vom 20. April 1923, hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs⸗ sachen: Bekanntmachung über Veröffentlichung von Kartenblättern. Bekanntmachung, betreffend die Einführung des Arbeitsunterrichts in den Schulen. 2. Finanzwesen: Uebersicht der Einnahmen der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung und der Deutschen Reichs⸗ bahn bis 28. Februar 1923. 3. Justizwesen: Bekanntmachung . Aenderung des Verzeichnisses der schweizerischen Behörden, denen 8. unmittelbare Verkehr mit deutschen Gerichtsbehörden zukommt. 4. Konlulatwesen: Ernennungen. Exequaturerteilungen. 5. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Festsetzung Zigarettenkontingents. Bekanntmachung über Aenderung, Branntweinübernahmepreise und des Monopolausgleichs im Betrie en jahr 1922/23. YVerordnung über die Bewertung von Wertpapier und von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen bei Veranlagung zur Erbschaftssteuer.

der

des

hmen des Reichs an Stenern, Zöllen u

Uebersicht

ud Abgaben für die Zeit vom 4

Avril 1922 bis zum 31. März 1923.

er Gewaltmaßnahmen der Besatzungsmächte fehlen Angaben aus den Bezirken der Oberfinanzkassen Düsseldorf, Köln, Würzburg und Darmstadt; ferner Angaben über den Erlös aus dem Markenverkauf der Oberpostdirektionsbezirke

Koblenz und Düsseldorf.

—V—

Aufgekommen sind b

Aufgekom men sind

im Monat

März 1923

vom 1. April 1922 bis Ende März 1923

im Monat März 1922

vom 1. April 1921 bis Ende März 1922

Rechnungsjahr 1922 Rechnungsjahr 1921

P mehr weniger (Spalte 4 und 6)

Mithm gegen

insgesamt

Im Reichshaushalts⸗

zum Haushalt der Allgemeinen Finanzverwaltung ist die Einnahme für das Rechnungslahr 1922 veranschlagt auf

plan und 1. u. 2. Nach⸗ trag

4

8

1 à. Besitz⸗ und Verkehrssteuern. a) Fortdauernde Steuern. 8

1

inkommensteuer:

8 Lohnabzügen

b) an dere.

Körberschaftssteuer.

apitalertragsteuer .

3) Reichsnotopfer. . u“

b) Abgaben nach § 37 des Vermögenssteuergesetzes euer:

üinsatstenee. Gesetz vom 26. Juli 1918 ..

9 24. Dezember 1919:

) 179 079 338 667 9 543 700 771. 1 342 146 047 504 934 171 379 685 585 304 504 702 35 777 334 745 530 640

1 636 130

39 174 039 619 2 710 198 483 692 489 163 450 032

7 252 634 518 97 114 772

32 087 337 077 78 971 452 183 847 418

1 026 236 185

500 065 660 74 010 114

1 584 589 609 9 837 432

3 172 644 991 23 305 350 194 2 650 888

11 159 946 44 589 943 .[— 1120 450 .²) 1 366 560 835

11 157 2 370 167 11 905

a) allgemeine. 8- 8) erhöhte..

Grunderwerbsteuer .

Vermögensteuer ..

Kapitalverkehrssteuer:

a) Gesellschaftssteuer.

b) Wertpapiersteuer.

c) Börsenumsatzsteuer

d) Aufsichtsratssteuer.

Kraftfahrzeugsteuer ..

Versicherungssteuer .. .

Rennwett⸗ und Lotteriesteuer:

a) Rennwersteuer... 5*

b) Lotteriesteiter .. .

Pechselstempelsteiuer. ..

Stempel von Frachturkunden

Abgaben vom Personen⸗ und Güterverkehr:

* 0 2 2 2 2 2 a0

0 2 2

*

9 Peör 1““

b) Güterverkey) . .

uwachssterr .

etiestempelabgaben von

a) Gesellschaftsverträggen.

b) Wertpapieren . . .

c) Gewinnanteilschein⸗ und Zinsbogen..

d) Kauf⸗ und sonstigen Ans affungsgeschäften

e) Lotterielosen und Wetteinsätzen: „) Wetteinsätzen b. inländischen Pferderennen 5) inländischen Losen anderer Art.... r) ausländischen Losen . . . . . ..

1) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. ..

g) Vergütungen an Mitglieder von Aufsichtsräten 1

Grundstücksübertragungen..

¹)

5383 340 556 498

6 205 555 637 2 688 434 738 4 111 196 040 724 409 745 195 411 006 2 176 315 379

21 847 718

215 867 063 581. 12 648 481 979 2 329 949 398

13 181 761

20 125 291 552 296 762 806 43 308 417 689 125 715 862 503 887 767

2 842 346 075

1114 838 187 280 217 503 4 040 374 360 110 337 656

7 394 455 746 47 211 986 627 1 423 769

834 169 081 197 353 688

23 952 746 2)17 715 500 849

65 765 663 22 469 628 70 220

15 944 799 244 109 052 2 185 971

8 225 602 207 515 468

97 205 529

6 246 153 313 188 846 163 140 228 325 250 833 322

88 197 193 7 090 909

1 917 225 733

8862 533 1 218 001

104 009 916 232 046 745 5588 740

236 695 833 16 136 784 2 955 935 434 947 452

12 939 698

28 146 105 917

1 549 347 099 1 486 717 602 8 648 554 316

99 987 715 616 531 990

59 754 334

11 135 487 898 670 823 650

50 654 666 118 419 685

929 615 734 1 299 837 524 4 565 891

1 965 812 309 141 203 128 39 465 381

2 093 934 950

194 914 485

6 980 224 69 246 846 1 544 226

1 249 146 193 589 534

444442 4

+ 505 194 450 581

+ 217 380 057 662

4 656 208 538 1 201 717 136 4 537 358 276 724 409 745 95 423 291

1 559 783 389

37 906 616

1 659 125 748 13 181 761

20 125 291 552 296 762 806 43 308 417 689 125 715 862 503 887 767

2 842 346 075

1114 838 187 280 217 503 3 989 719 694 8 082 029

6 464 840 012 45 912 149 103 3 142 122

1 131 643 228 56 150 560

15 512 635

15 621 565 899

106 749 414

8 964 575 174 862 206 641 745

6 976 456 13 925 934

350 000 000 000

5 000 000 000 2 000 000 000

4 000 000 000

20 000 000 1 500 000 000

170000 000 000 7 000 000 000 1 500 000 000

15 000 000 000 117 850 000

20 000 000 000 150 000 000 140 000 000

1 330 000 000

800 000 000 60 000 000

2 000 000 000 100 000 000

5 900 000 000 28 350 000 000

h) Versicherungen.. Summe a

b) Einmalige Steuern.

Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse Außerordentliche Kriegsabgabe 8 8

305 231 541 862

265 657 259 16 412 731 11 774 496

927 015 581 406

1 930 100 096 177 622 168 30 481 002

9 569 253

10 395 238

10 035 491 528

245 022 142 18 280 973 3 848 652

1 360 086 829 822

59 524 344 250

4 880 335 257 365 874 193 52 891 150

2 571 201

17 957 058

867 491 237 156

2 950 235 161 188 252 025 22 410 148

6 998 052

7 561 820

614 967 850 000

2 158 167 757

269 341 675

5 319 628 859

3 161 461 102

35 220 313 25 276 619 409 99 748 052 511

N21 818 280 034 5 733 606 8 2 226 91 855 404

4 091 666 953 1 744 140 1447 398

2 077 957 577 G“ 525 903 46 769 582

34 877 443 5 691 871 15 241 768 8 447 964

1 124 870 565 783 638 66 655 051

Kriegsabgabe 1916 nebst Zuschlag 7 600 330 Vbrleltaeg .. . . .. 1 314 149 8 305 584 300 827 g bne B. Zölle Zölle ö́00u4““ Tabaksteuer nach dem Gesetze vom 12. Sept. 1919 Tabaksteueraufschlag . c) Tabakersatzstoffabg Biersteuer S 6 mtener* Mineralwassersteuer .. 8 Aus dem Branntweinmonopol: b) Freiged. 88* Essigsäuresteuer 8 Salzsteuer ... 3 ündwarensteuer 8 Spielkartensteuer. 1 Statistische Gebühr 8

=SSSUg=SZS=

929 173 749 163

261 178 956 94 703 260 146 237 947 486 599

65 229 505 735 17 723 835 928 050

909 130 421

11 259 878 672 94 264 111

37 325 556

15 451 422 223 59 079 706 322 951 345 451 283 589 101 567 976 147 195 041 68 534 653

15 791 552

1 358 671 647 282 014 089

10 304 833 203

31 071 531 985 723 051 1 085 651 399

662 658 784 12 811

1 022

24 841 186 104 159 062 14 045 489

1 261 261

10 468 105 10 191 379 5 969 384 3 994 179 1 697 826 180 016

64 843 973 109

494 675 436 5 441 452 560 6 749 256 020

4 113 600 205 2 070 412

81 179

342 634 095 862 694 853 119 346 086 29 383 998

813 424 113 201 106 641 8 634 187 149 333 117 63 519 267 65 906 171 22 973 688 13 009 132 1 801 434

*

*

4. e + *†

864 329 776 054

233 496 480

89 261 807 586

231 198 230 579

61 115 905 530 15 653 423

846 871

566 496 326 10 397 183 819 25 081 975

7 941 558

14 637 998 110 142 026 935 314 317 158 301 950 472

38 048 709 81 288 870 45 560 965

2 782 420

1 356 870 213 282 014 089

614 967 850 000

88 000 000 000 150 000 000 000

40 000 000 000

1 000 000 000 7 000 000 000 40 000 000 60 000 000

10 000 000 000 47 200 000 400 000 000 60 000 000 110 000 000 60 000 000 10 000 000

700 000 000 100 000 000

Sure b 302 758 965 8 Aufgeld 8 9 Tabaksteuer . 9 Schaumweinsteuer... a) Einnahme aus der Branntweinverwertung Zuckersteuer .. euchtmittelsteuer Aus dem Süßstoffmonopol

Summe B. 153 893 697 661

C. Sonstige Abgaben. 43 474 275 862. 3 377 245 998

428 719 193 902

159 917 930 163 27 517 417 127

2 967 486 587

11“

11“]

714 339 125 78 788 206

19 494 902 594

2 523 514 670 511 543 554

+: * + * s †+ +† bs *

+ +†

409 224 291 308

157 394 415 493 27 005 873 573

297 587 200 000

100 000 000 000 381 350 000

Uesohrabgaben des Reichsfinanzministeriums.. Ausfuhrabgaben des Reichswirtschaftsministeriums.

Summe C . 46 851 521 860

187 435 347 290

793 127 331

3 035 058 224

+

184 400 289 066

100 381 350 000

506 279 520 348 3 492 572 120

Im ganzen..

zwangsanleihe 8 . 8

1 545 328 290 355

12 853 597 360

14 065 447 121

87 373 933 927

+ 1

+ 12 853 597 360

457 954 356 428

1012936 400 000

45 840 000 000

Erlös aus dem Marken⸗ 49 582 8½⅔ 254 und

¹) Darunter verkauf 173 100 603 659

²) Darunter für Kauf⸗ und Anschaffungs⸗ geschäfte von Waren nach Tarifnr. 4b 3 und 11 569 792 ℳ.

Deutscher Reichstag. 89. Sitzung vom 21. April 1923, Vormittags 10 Uhr. bercht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

luf der Tagesordnu ie zweite B des gesordnung steht die zweite Bevatung

brg⸗ der Abgeordneten . Stresemann (D. Vp.), garx (Zentr.), Dr. Petersen (Dem.), Leicht (Bayr. e vonach dem Strasgesetzbuch ein neuer § 107a eingefügt enen sol, durch den mit Gefängnis, neben dem auf Geld⸗ ün- bis zu einer Million Mark erkannt werden kann, bestraft hae wer nicht verbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kund⸗ nnngen mit Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Ver⸗ secen verhindert oder sprengt. In Verbindung damit wird lhhtr Lesung beraten ein Antrag, den die damals der ad üngigen Sozialdemokvatie angehörigen Abgg. Dr. Levi sancrispien bereits am 27. Juli vorigen Jahres ein⸗ enacht hatten, wonach dem Strafgesetzbuch ein neuer § 346a

fügt werden sollte, der bestimmt, daß Beamte, die die

ihnen nach,

tragenen setzen oder die ihnen üb mißbrauchen, mit Gefäng haus, bestraft werden. Der Rechtsausschuß, dem beide Anträge überwiesen waren, hat den Antrag Dr. Levi⸗Crispien abgelehnt, dagegen den Antrag Dr. Stresemann und Gen. nommen, daß der neue Paragraph 107a lauten soll: „Wer nicht verbotene Versammlungen, Aufzüg ebungen mit Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Ver⸗ br Fhsag oder in unmittelbarem Zu⸗ 85 oder Kund⸗ efängnis, neben llion Mark erkannt werden uch ist strafbar.“ beantragt Uebergang Herren haben sich,

echen verhindert oder sammenhang mit solchen TW gebungen und Gewalttätickeiten begeht dem auf Geldstrafe bis kann, bestraft. Der Abg. Eichhorn (Komm.) ordnung über beide Anträge.

Der Ver

5 einer

Die

ersammlungen, Aufz

MNij

wird mit

den Gesetzen über den Schutz der Republik über⸗ flichten grobfahrlässig oder absichtlich außer acht ertragenen Rechte in solcher Weise nis, in schweren Fällen mit Zucht⸗

in der Form ange⸗ des Strafgesetzbuches

e oder Kund⸗

ur 2 bemerkt

Haus

nur 1

Tages⸗

gesucht.

zweifelt

mann läßt entpre

daß das

ausschuß eine halbe anberaumt, zuberaten.

27

um den

Wir haben wirkli trag zu beraten und den abzureisen.

Abg. Leutheußer (D. Vp.) wider Uebergang zur Tagesordnung.

Vor der Abstimmung

b Unter diesen Umständen glaube ich, müssen, für heute eine neue Sitzung anzusetze

eine halbe oder eine

Nun

(Unruhe rech

über den Antrag Eichhorn be⸗ der Antragsteller die Beschlußfähigkeit des Hauses (das ist tatsächlich sehr schwach besetzt). Vizepräsident Ditt⸗ chend der Geschäftsordnung eine kleine Pause eintreten, nach deren Ende er bemerkt:

Das Büro ist einig, daß das Haus nicht beschlußfähig ist. Ich würde Veranlassung nehmen, später eine neue Sitzung einzu us dann beschlußfähig sein würde. itglieder im Hause. Stunde nach der P

1

der Redner, ausgerechnet den Sonnabend für diese Sache aus⸗ 8 keine Veranlassung, jetzt diesen An⸗ erren Gelegenheit zu geben, nachher

spricht dem Antrag auf

Stunde berufen, wenn die Aussicht bestände, sind aber Andererseits hat der Haushalts⸗ lenarsitzung eine Sitzung Haushalt des Arbeitsministeriums weiter⸗ davon Abseceg. 8