1923 / 109 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 May 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Abgabe vom erte

(Hundertteile

e nicht zu den feingearbeiteten Schmuckgegen⸗

tänden usw. der Nr. 887a gehören oder durch die

erbindung mit anderen Stoffen unter andere

Nunmmern fallen; Blattaluminium (Aluminium⸗

folie) (Druckplatten s. Nr. 874bob) . 850 Hierher gehöriges Magnolialagermetall.. 860 Hierher gehöriges Weißmetall, rohßhy. . 864 ickelmünzen... 8“ 1u1“ tronenbülsen aus Kupfer oder Messining opfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinst ohne e; von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen.. 884b —: andere Waren (Rosenkränze s. Nr. 885 b)... 885c —: andere Wͤarekcn·/nm. . . . . .. ans 888 Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Gespinsten aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle (ausgenommen Aluminiumgespinst, ohne Bei⸗ mischung von anderen Gespinsten mit Kern aus 6 8“ 889 Blankscheite (Planchetten, auch aus Eisen), Mieder⸗ federn, Bruchbänder und ähnliche Waren aus un⸗ edlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnen oder überzogen. . . sola Elektrisiermaschinen; Modelle von Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legie⸗ rungen unedler Metalle; Schrittzähler und ähn⸗ liche Taschenzäblwerke ohne Uhrwerke; andere Zählwerke (mit Ausnahme der Kontrollkassen 8919) sowie selbsttätige Meß⸗ und Registriervorrichtungen ohne Uhrwerk; bydrometrische Instrumente (In⸗ strumente zur Messung der Registrierpegel) ohne Uhrwerke; Geschwindigkeits⸗ messer für Fahrzeuge ohne Uhrwerke; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andete Niumnmnern allen“ g91e Reißzeuge, Linienfedern (Reißfedern); auch Rastrale (Rostrale), Storchschnäbel. Teilmaschinen ⸗scheiben und Transporteure, mathematische Instrumente; Instrumente zur mechanischen G (Plani⸗ meter, Integratoren); alle diese, soweit sie nicht s ihre Verbindungen unter andere Nummern 8 A“ So1d Optische Meßinstrumente, z. B. Polarisations⸗ instrumente usw., Bussolen, Kompasse, astro⸗ nomische Fernrohre und andere astronomische, geodätische, nautische, geophysikalische und metevro⸗ alle diese, soweit sie nicht 88 ihre Verbindungen unter andere Nummern 1 allen .. 1“; ““ goth Chirurgische Instrumente, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen... soli Präzisionswagen; Instrumente für Metrologie und Eichwesen, barometrische, kalorimetrische, thermo⸗ metrische und chemische Instrumente.. bofikallsche Fehräabvargte. . . .. . ndfeuerwaffen aller Art, auch Luftgewehre, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen; Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schloßkasten oder Verschlußstücken. ““ 2☛ Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un⸗ edler Metalle, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere 88 Nummern fallen, roh und bearbeitet . . . .. 928 Schlösser und Verschlußstücke, auch Teile von solchen, zu Handfeuerwaffen .. 988 Zungenorgeln (Harmoniums), Harmoniumzungen. laviaturen (Tastaturen) und sonstige als solche erkennbare Teile für Zungenorgeln . . . . . . Klaviere aller Art: mit einer Fabrikationsnummer vom 1. April 1920 ab . ieeae”e”4““ Pianoplatten aus Eisengußs... andere als solche erkennbare Teile von Klavieren aller Art, mit Ausnahme der unter 940 ge⸗ na ÍI bo 14““ 940a Klaviermechaniken, auch für automatische Klaviere (mit Ausnahme der Stiftwalzen für letztere der 8 4A644“*“] 940b Klaviaturen (Klavierklaviaturen), auch für auto⸗ ve“²] E1111A1A1A4X“ Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse bei 8 einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter und als solche erkennbare Teile davon; andere mechanische Spielwerke, nicht unter 943 c sallend, fertige Spieldosen sowie Vorrichtungen mechanischen Wiedergabe von Tonstücken Phonola, Pianola usw.) und als solche erkenn⸗ bare Teile davon; Musiknoten für mechanische Spielwerke oder für Vorrichtungen zur mecha⸗ nischen Wiedergabe von Tonstücken (Musikrollen, ͤ44““”“ 943c Aristons, Drehorgeln, Orchestrions und andere ähn⸗ liche mechanische Spielwerke und als solche erkenn⸗

beaee Telle vdachcö6

Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 17. Mai 1923 in Kraft. Berlin, den 11. Mai 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dr. Reichardt. J. A.:

gell 926

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. .„9“

von Brandt.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch.

Vom 9. Mai 1923.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen ng Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl.

.401)/18. August 1917 MGvl. S. 823) und des 8 41 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (7GBl. S. 755) wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (RGBl. S. 498) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Julk 1921, 19. November 1921 und 9. Dezember 1922 (RGBl. 1921 S. 598, 1260; 1922 I S. 922) wird, wie folgt, geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Bollmilch, Magermilch und 2 in gewerblichen Betrieben zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als von Butter und Käse, insbesondere auch zur Herstellung von Dauer⸗ 88 milch, 5 verwenden. 8 2. § 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch bestimmten Erfassungs⸗ und Verteilungsstellen zugeführt wird;

EC“ 8 11.“ 11 11““

3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Vorschrift angefügt: 4. daß die der Verteilungsregelung unterliegende Milch einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird. 4. Dem § 3 werden folgende Vorschriften angefügt: Die Kommunalverbände und Gemeinden können ferner mit Zustimmung der Landeszentralbehörden anordnen, daß die an er Verteilungsregelung Beteiligten zum Zwecke des bei verschieden hohen Unkosten Geldbeträge bis zur Höhe des Betrages der ersparten Kosten an sie abzuführen haben. Die Beträge sind zur Deckung der Unkoften der Verteilungs⸗ regelung und zur Verbilligung von Milch zu verwenden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann nähere Bestimmungen treffen. 8 3 Die Beureibung der in Abs. 3 genannten Geldbeträge so⸗ wie sonstiger bei der Durchführung einer geregelten Verteilung atstehenden Kosten erfolgt nach den landesrechtlichen Vor⸗ schriften über das Verwaltungszwangsverfahren. . In § 5 Abs. 2 werden die Worte „15. Mai 1923“ durch die Worte „15. Mai 1924“ ersetzt. 1 . In § 6a Abs. 1 werden die Worte „Butter oder Käse“ durch die Worte „Butter, Butterschmalz oder Käse“ ersetzt. . § 12 erhält folgende Fassung: 5 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für Kuh⸗ milch, die Vorschriften des § 2 auch für Vollmilch, Mager⸗ milch und Sahne von Ziegen und Schafen. Auf Dauermilch finden die Vorschriften der Verordnung, vor⸗ behaltlich der Vorschrift im § 2 Abs. 1 Nr. 1, keine Anwendung.

Berlin, den 9. Mai 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Luther.

Richtlinien für die Kleinrentnerfürsorge.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Reichsgesetzbl. I Seite 104) werden mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichs⸗ tags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt folgende Richtlinien über Art, Umfang und Durchführung der Klein⸗ rentnerfürsorge festgesetzt:

Zu § 1:

1. Die Landesregierungen treffen die für die gleichmäßige

der Kleinrentnerfürsorge erforderlichen Anordnungen. ie können nicht nur die gesamte Fürsorge, sondern auch einzelne iete selbst übernehmen.

2. Die Landesregierungen können die von den Ländern über⸗ nommene, die Gemeinden und Gemeindeverbände die ihnen ob⸗ liegende Fürsorge unter ihrer Verantwortlichkeit durch Ein⸗ richtungen der freien Wohlfahrtspflege durchführen, es sei denn, daß Landesgesetze entgegenstehen. In der Regel sollen die Ver⸗ bände der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit bei der Fürsorge her werden.

3. Der Antrag auf Fürsorge ist von dem Fürsorgesuchenden selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter, im Behinderungsfalle von einem Beauftragten zu stellen. Sollen die Fürsorgeleistungen von einem Vertreter in Empfang genommen werden, so hat er die Vertretungsbefugnis nachzuweisen und auf Verlangen eine Voll⸗ macht vorzulegen.

4. Bei Festsetzung von Art und Höhe der Fürsorgeleistungen

sollen Personen aus dem Kreise der Fürsorgeempfänger heran-

gezogen werden.

5. Bei der Durchführung größerer allgemeiner Hilfsmaß⸗ nahmen sollen bewährte Selbsthilfevereinigungen der Fürsorge⸗ empfänger weitgehend beteiligt werden. 8

1. Ob Bedürftigkeit vorliegt, soll ohne Engherzigkeit ent⸗ Seeen werden. Die Einkommens⸗ und Vermögensverhältnisse es Fürsorgeempfängers, die ihm von dritter Seite zufließenden Unterhaltsbeträage und die Möglichkeiten, die ihm verbliebene Arbeitskraft zu verwerten, sind angemessen zu berücksichtigen. Bedürftigkeit soll nicht deshalb verneint werden, weil der Fürsorge⸗

eap haager von Dritten unterstützt wird, die ihm gegenüber keine r.

tliche oder sittliche Verpflichtung dazu haben.

2. Als erwerbsunfähig ist ein Fürsorgeempfänger dann an⸗ zusehen, wenn er infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außerstande ist, durch Arbeit einen wesent⸗ lichen Beitrag zu den Kosten seiner Lebensführung zu verdienen.

3. Eigene oder fremde Vorsorge ist nicht nur dann wenn Rechtsansprüche des Fürsorgeempfängers zum Zweck seiner künftigen wersecgeng begründet worden sind, sondern auch dann, wenn die künftige Versorgung auf Grund einer längeren tatsäch⸗ lichen E als gesichert erscheinen konnte.

4. Ziff. 1— 3 gelten entsprechend für Personen, die sich ohne eigenes Verschulden eine Versorgung noch nicht gesichert haben, obgleich sie sich durch jahrelange Arbeit eine wirtschaftliche Stellung errungen hatten, in der ihnen dies ohne Geldentwertung oder ohne sonstige Kriegsfolgen möglich gewesen wäre.

5. Als Verschulden gelten Verstöße gegen allgemein anerkannte

Regeln der Lebenshaltung, die sich in gewisser Beständigkeit ge⸗ eigt und eine dauernde Unfähigkeit zu einer geordneten wirt⸗ chaftlichen Lebensführung herbeigeführt haben.

Zu § 3:

1. Die Fürsorge soll sich der Fürsorge für Sozialrentner,

8 auf Grund des Gesetzes über Notstandsmaßnahmen zur Unter⸗ tützung von Rentenempfängern der Invaliden⸗ und Angestellten⸗ versicherung vom 7. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. Seite 1533) und im Wege der außerordentlichen Notstandsmaßnahmen geübt wird, nach Art und Umfang shhes hhs Die Angleichung gar⸗ nicht ein⸗ e. 8 Die Unterstützung muß sich den Verhältnissen des inzelfalles anpassen und aus der Eigenart des Notstandes heraus die Mittel zur Abhilfe wählen; sie kann in Geld oder Sach⸗ leistungen beitchen.

2. Die Fürsorge kann in einmaligen oder laufenden Geld⸗ unterstützungen gewährt werden. Dauert der Notstand voraus⸗ sichtlich länger, so sollen die Unterstützungsbeträge für angemesffene Zeit im voraus festgesetzt und zur Zahlung angewiesen werden, vorbehaltlich jeweiliger Nachpräfung mit Rücksicht auf die Ver⸗ änderung der maßgebenden Verhältnisse, insbesondere des Geld⸗ wertes.

Neben reinen Geldunterstützungen kommen insbesondere die Beschaffung verbilligten Lebensbedarfs und Zuschüsse für Wohn⸗ zwecke sowie Beihilfen zum Ankauf von Lebensmittelvorräten und Heizstoffen und zur Beschaffung von Kleidern in Betracht. In besonderen Fällen können auch Darlehen gewährt werden. Bei Erkrankungen ist für eine verbilligte Beschaffung ärztlicher Hilfe und von Arzneien und Heilbehandlung Sorge zu tragen.

Befinden sich Fürsorgeempfänger in Heimen oder Anstalten in Wohnung oder Verpflegung, so kann ein angemessener Teil der Fürsorgeleistungen unmittelbar an die Heime und Anstalten gewährt werden.

3. Bei der Gewährung laufender Unterstützungen ist gleich⸗ Pitig dafür zu daß auch die Erträge des Vermögens zur

Lebensunterhalts in geeigneter Weise verwendet werden. r Stamm des Vermögens darf bei Lebzeiten des Für⸗ orgeempfängers nur ausnahmsweise und nur insoweit in An⸗ spruch genommen werden, als es dem Vermögen und Alter des

ürsorgeempfängers und seinen sonstigen Verhältnissen entspricht und die Heranziehung billigerweise verlangt werden kann.

Auf unterhaltsberechtigte Angehörige, die beim Tode des Für⸗ sorgeempfängers selbst der öffentlichen Fürsorge anheim fallen würden, ist Rücksicht zu nehmen. Ebenso sind Geschwister und andere Personen bu berücksichtigen, mit denen der Fürsorge⸗ empfänger in häuslicher Femeinschaft lebt oder die ihn ohne Rechts⸗

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pflicht

oder über eine solche hinaus und ohne entspreche leistung, wenn auch vielleicht in Erwartung efnet gechende Genar Todes wegen, unterstützen oder pflegen. g don Die KLeranziehung des Vermögens für den laufenden Lebe kann auch durch den Abschluß von Rentenverträgen erfolgen. 4. Bei größeren außerordentlichen Hilfsmaßnahmen des Fürsorgeempfängers, deren Kosten den Betra 8 duicgansten lichen Fürsorgeleistungen eines zweimonatigen Zeitraumes süüt steigen, ist regelmäßig Vorsorge zu treffen, daß das Vermögen a78 herangezogen wird, und daß insbesondere eine seinerzeitige * satung aus dem Nachlaß des dendesghle sger⸗ festgelegt wirh. Bei sonstigen, inbesondere laufenden Unterstützungen ist das ve 8 langen nach Erstattung nur zulässig, wenn und insoweit das Ver⸗ mögen über den jeweiligen vermö n Betrag Phna. geht oder der Verzicht auf die Erstattung sich nach den gesamte Verhältnissen des Fürsorgeempfängers nicht rechtfertigen läßt. Bei einer derartigen Heranziehung des Vermögens oder des Nachlasses sind die bei der Vermögenssteuer zugelassenen Ausnahmen bezug⸗ lich des Barvermögens, des Hausrats usw. zu berückfichnbenn Von der Erstattung kann überhaupt abgesehen werden wenn sie eine offensichtliche Härte bedeutet, wenn bedürftige Abkömmlinge und sonstige nach Ziffer 3 Abs. 2 zu berücksichtigende Personen vorhanden sind. Soweit Fürsorgeleistungen einer Gemeinde, einem Gemeinde⸗ verband oder einem Lande erstattet werden, sind sie von ihnen

wieder 8* Zwecke der Kleinrentnerfürsorge zu verwenden. Die⸗

zurückfallenden Mittel dürfen nicht auf die Anteile angerechnet werden, welche die Gemeinde, Gemeindeverbände oder Länder an den Kosten dem Reiche gegenüber zu tragen haben.

5. Die Kleinrentnerfürsorge kann auch in der Form der Unter⸗ stützung von Einrichtungen erfolgen, die unmittelbar der Klein⸗ rentnerfürsorge dienen. Hierfür kommen u. a. in Betracht: Ein⸗ richtungen zur Arbeitsbeschaffung sowie Heime und Anstalten, die bedürftige oder kranke Kleinrentner aufnehmen und verpflegen.

Zu § 6:

1. Fürsorgemaßnahmen, an deren Kosten das Reich sich be⸗ teiligen muß, sich im Rahmen der im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zu halten. E

2. Von den im Reichshaushalt zur Verfügung gestellten Mitteln werden 90 vH an die Länder verteilt, und zwar N*X nach der Gesamt⸗ einwohnerzahl, 4 auf die im Ortsklassenverzeichnis zum Reichs⸗ besoldungsgesetz genannten Orte der Ortsklassen A bis D derer, daß auf die Einwohner der eeoss A 25 vH, B 20 vH, C 10 vh mehr entfallen als auf die Einwohner der Ortsklasse D. Maß⸗ gebend sind die Ergebnisse der neuesten Volkszählung.

3. Von den Reichsmitteln bleiben 10 vH zur Verfügung des Reichsarbeitsministers. Er wird daraus besonders solche Zwecke unterstüten, deren Bedeutung für die Kleinrentnerfürsorge über das Gebiet eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus⸗ geht. Er kann daraus Ländern oder Gemeindeverbänden, die durch die Aufwendungen für leistungsschwache Gemeinden besonders stark belastet werden, Beihilfen leisten. Er kann daraus ferner im Benehmen mit den sonst beteiligten 1ö11 Unter⸗ stützungen an nicht in Deutschland wohnende Reichsdeutsche gewähren.

Der Reichsarbeitsminister kann aus den Mitteln auch Ländern, in denen infolge außergewöhnlicher Umstände erhöhte Aufwendungen erforderlich sind, Zuschüsse gewähren.

4. Die hiernach auf die einzelnen Länder entfallenden Beträge werden den Ländern vorschußweise 116 Die Weiter⸗ verteilung an die Gemeinden oder Gemeindeverbände ist Sache der Länder. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände rechnen lediglich mit den Ländern ab. 1

5. Der Reichsarbeitsminister und, soweit dieser keine Anord⸗ nungen trifft, die obersten Landesbehörden können nähere Anord-⸗ nungen über die Form der Abrechnung der von den Gemeinden verauslagten Unterstützungsbeträge erlassen.

6. In allen Fällen ausgenommen in den in Ziff. 3 Abs 1 genannten muß sich das Land oder eine Gemeinde oder em Gemgeindeverband mit 20 vH an den Aufwendungen beteiligen, das Land jedenfalls dann, wenn es die Fürsorge oder einzelne Auf⸗ gabengebiete selbst übernimmt. Aufwendungen, bei denen das ni t der Fall ist, dürfen dem Reich nicht angerechnet werden.

Zu § 9: .“ Die Länder sollen sich beim Verwaltungsverfahren gegenseitig Rechtshilfe gewähren. Zu § 11:

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juni 1923 in Kraft. 3 Reichsmittel, die vor dem 1. Juni 1923 den Ländern zur Ver⸗ fügung gestellt, aber noch nicht aufgebraucht worden sind, können von ihnen und den Gemeindeverbänden und Gemeinden nach Maß⸗ gabe dieser Richtlinien aufgebraucht werden.

Berlin, den 9. Mai 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. VW1

Bekanntmachung.

Die der Berliner Kraftmehl G. m. b. H. in Schmargew dorf durch Erlaß vom 12. Dezember 1922 IV/3 M. 741 erteilte Genehmigung zur Herstellung des Mischfuttermittels

Kraftfuttermehl“ veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger, Fahrgang 1923, Nr. 16 wird infolge Abänderung, der herstellnden Firma in „Kraftfuttermittel A.⸗G.“ in Berlin W. 50, Kurfürstendamm 17, auf diese Firma über⸗ tragen. b

Berlin, den 9. Mai 1923. 1

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Niklas.

Uebersicht 1

der Prägung von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende April 1923.

i; 1 8 Zweidunden e a 1. Im Monat April 1923 sind geprägt worden in: eee

9 036 625 000 1 188 862 200 540 000 000 840 000 000 523 200 000 173 600 000

12 302 287 200] 10 966 015 400 23 268 302 600

Berlin. München.. Muldenhütten. Stuttgart.. Karlsruhe.. Hamburg...

2. Vorher waren geprägt*).

3. Gesamtprägung . Berlin, den 9. Mai 1923. Hauptbuchhalterei des Reichsfinanzministeriums. 8

.A.: Kühl.

*) Vergl. den „Reichsanzeiger“ vom 20. April 1923 Nr.

1“ 8 1“ 11“*“

Entscheidungen der Filmprüsstelle in

München in der Zeit

vom 18. April bis einschließlich 5. Mai 1923.

—— a,—

Datum der Ent⸗ scheidung

Ursprungs⸗

Länge

Pre in m

Antragsteller

„Fulag“ Film⸗ und Licht⸗ swiel.⸗ . Stuttgart

8 Be. m. b. H.,

Badische Anilin⸗ und Sodafabrik, Ludwigs⸗ hafen a. Rh.

Schebera⸗Film G. m. b. H., München

National Lehr⸗ u. Werbe⸗ Film A.⸗G., München

pe Trauerseier der Dreizehn von Essen Hcher aus Deutschlands Stickstoffindustrie

pe Nürnberger hängen keinen, sie hätten in eemaw. . . bwe Kneippkur in Bad Wörishofen..

München, den 8. Mai 1923.

Zugelassen

2

auch vor Jugendlichen Ausschnitte in m

1923, il „Fulag“ Film⸗ und Licht⸗ 8 xn spiel⸗A.⸗G., Stuttgart dt Filmges. m. b. H., ü

nchen

Badische Anilin⸗ und Sodafabrik, Ludwigs⸗ hafen a. Rh. 8

Schebera⸗Film G. m. b. H., München 1

National Lehr⸗ u. Werbe⸗ Film A.⸗G., München

Filmprüfstelle München. Dr. Leibig.

+ + +

+

Bekanntmachung

die Ausgabe von Schuldverschreibungen ihet auf den Inhaber. 1 8

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt unrden, daß die Stadtgemeinde Aschaffenburg zum seweiligen Reichsbankdiskontsatz abzüglich 2 vH, jedoch mit vindestens 8, höchstens 16 vH verzinsliche Schuldverschreibungen uf den Inhaber im Gesamtbetrage von 300 Millionen Mark, vd zwar Stücke zu 5000, 10 000, 20 000 und 50 000 ℳ, in den Verkehr bringt.

München, den 8. Mai 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

8 8

Bekanntmachung

über die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

h

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden,

ih der Kreis Niederbayern zum jeweiligen Reichsbank⸗ setontsatz abzüglich 2 vH, jedoch mit Höchstens 15 vH und indestens 7 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den anhaber im Gesamtbetrage von 300 Millionen Mark, und war Stücke zu 10 000 und 50 000 ℳ, in den Verkehr bringt.

München, den 9. Mai 1923.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti. 8

Preußen.

Dem Kreise Wittlage ist auf Grund des Gesetzes vom 1 Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) auf Grund der Er⸗ richtgung des vormaligen Königs durch Erlaß des Staats⸗ initeriums vom 29. April 1915 das Recht verliehen worden, en zur Regulierung und Instandsetzung der Hunte erforderlichen und und Boden im Wege der Enteignung zu erwerben.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über vereinfachtes nteignungsverfahren vom 26. Juni 1922 (Gesetzsamml. 1.211) wird nunmehr bestimmt, daß die Vorschrift dieses sesezes bei der Ausübung des vorstehend genannten Ent⸗ innungsrechts Anwendung zu finden hat, soweit es sich dabei m die Huntestrecken von der Einmündung des Wimmerbaches s zur Brücke in der Landstraße Wehrendorf⸗Bohmte und von seser Brücke bis zur Hunteburger Mühle handelt.

Berlin, den 23. April 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Dr. Wendorff.

Im Auftrage des Ministers für Hand Hein. Dem Kreise Lüchow, Regierungsbezirk Lüneburg, wird ercurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz uml. S. 221) das Recht verliehen, das zum Bau von acspannungsleitungen sowie von Orts⸗, Umspann⸗ und Schalt⸗ nionen erforderliche, im Kreise Lüchow belegene Grund⸗ gentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit hg ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. 1 staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden

andstücken findet dieses Recht keine Anwendung. eremeicheitig wird auf Grund des §1 des Gesetzes über ein seenfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 gegsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses en bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent⸗

8 ungsrechts anzuwenden sind. Berlin, den 7. Mai 1923. Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Jaques.

Pinisterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Magdeburgerforth im Regie⸗

sgsbeir Magdeburg ist zum 1. Juli 1923 oder später zu

88 Bewerbungen müssen bis zum 1. Juni 1923 eingehen.

re S. Oberförsterstelle Torgelow im Regierungs⸗

isen . ist zum 1. Juli 1923 zu besetzen. Bewerbungen is zum 5. Juni 1923 eingehen.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

hem . Beschälseuche zurzeit in Elsaß⸗Lothringen in bedroh⸗ seninfange herrscht, wird auf Grund des 87 des Reichs⸗ münchengesehes vom 16. Juni 1909. RGal. 519 mit

Forsten— es Herrn Ministers 8* Landwirtschaft, Domänen

8 v zur Verhütung der Einschleppung dieser Seuche ch für 8 Durchfuhr von Stuten und Hengsten aus Frank⸗ puer der G. Umfang des Regierungsbezirts Trier für die er Seuchengefahr vervoten. 8

V 6 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude eine Vollsitzung ab.

Ausnahmen von dem Verbot können nur mit Genehmigung des Herrn Landwirtschaftsministers zugelassen werden. Trier, den 17. April 1923. G“ Der Regierungspräsident.

. Bekanntmachung. 1 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) habe ich der Händlerin Marie Heinemann, geb. Speer, in Berlin⸗Lichterfelde, Ferdinandstraße 24, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarts wegen Unzuverlässigkéit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger versonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) be ich dem Händler Willi Nickchen in Berlin⸗Neu⸗

kölln, Richardstr. 54, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin, den 25. April 1923.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (-RGBl. S. 603) habe ich dem Händler Max Kloßnick und dessen Ehe⸗ frau, Helene geb. Rudolph, in Berlin, Pücklerstraße 11, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt.

Beerlin, den 30. April 1923. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Deutsches Reich. Der Reichsrat hält am Montag, den 14. Mai 1923,

sowie für Salmiakgeist 0,910 nach Nordamerika. Näheres

durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.

Deutscher Reichstag. 350. Sitzung vom 9. Mai 1923. Nachtrag. Die Rede, die der Reichsfinanzminister Dr. Hermes im Laufe der Beratung seines? lunisteriums im Anschluß an die Ausführungen des Abg. Böhm⸗München (B. Vp.) gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm:

In Beantwortung der Interpellation Nr. 5772 darf ich Ihnen folgendes unterbreiten. Ueber die allgemeinen Ursachen, welche für die Bewegung der Devisenkurse in den letzten Monaten maßgebend gewesen sind, habe ich bereits im Haushaltsausschuß des Reichstags eingehende Darlegungen gemacht. Unmittelbar nach den Vorgängen, die Anlaß zu der vorliegenden Interpellation gegeben haben, hat die Reichsregierung Ermittlungen bei den am Devisenhandel be⸗ teiligten wichtigsten Kreisen eingeleitet, um eine Klarstellung herbei⸗ zuführen. Das Ergebnis liegt noch nicht vor, so daß ein sicheres Urteil zurzeit noch nicht gewonnen werden kann. Die bereits ein⸗ geleiteten Ermittlungen werden auf der Grundlage der Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen die Valutaspekulation, fortgeführt werden, welche zusammen mit dem Entwurf der Wechselstuben⸗ verordnung gestern im Plenum des Reichsrats verabschiedet worden ist. Nachdem diese Bestimmungen nun in Kraft getreten sind, ist die Reichsbank in der Lage, jederzeit und bei jedermann über vor⸗ handene Bestände Aufklärung zu verlangen und unwirtschaftlich er⸗ worbene Devisenbestände an sich zu ziehen. Das Verbot von Mark⸗ verkäufen im Ausland (Fortgesetzte Unterbrechungen von den Kommunisten. Glocke des Prösidenten. Vizepräsident Dr. Bell: Herr Abgeordneter Makzahn, Sie haben nicht das Wort! Erneute Unterbrechungen bei den Kommunisten. Lachen und Zurufe rechts und in der Mitte.),

Das Verbot von Markverkäufen im Ausland außer durch die zugelassenen Banken, die Ueberwachung der durch diese getätigten Markverkäufe sowie der gesamten Eigengeschäfte der Banken wird es ermögkichen, künftig ein klareres Bild über die am Börsenmarkt tätigen Einflüsse zu gewinnen und gegen etwa auftretende Miß⸗

Die Ausfuhrmindestpreise sind geändert für Erdfarben

bereits geliefert hatten. (Abg. Dr. Fischer Köl 2

mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln auch unter Anwendung schärfster Restriktionen entgegentreten.

Ich möchte an dieser Stelle noch ein kurzes Wort zu den Aus⸗ führungen des Herrn Abgeordneten Lange⸗Hegermann sagen. Er hat gemeint, daß der ganze Apparat der Reichsbank doch wohl etwas zu bürokratisch sei, und hat an dem Verfahren im einzelnen ziemlich weitgehende Kritik geübt. Ich bin der Meinung, daß es bei jeder retrospektiven Betrachtung über derartig weitgreifende Maßnahmen, wie sie hier vorliegt, leicht ist, an diesem oder jenem Detail an⸗ zusetzen. Ich identifiziere mich durchaus nicht mit jeder Detail⸗ maßnahme, die in der Stützungsaktion der Mark getroffen worden ist. Aber das eine muß doch im Interesse der Loyalität und der Gerechtigkeit festgestellt werden, daß die Aktion in ihrer Gesamtheit richtig eingestellt war; und wir alle, das ganze Land hat Anlaß, der Reichsbank dafür Dank zu wissen, daß sie in außerordentlicher Bereitschaft und mit großem Nachdruck sich in den Dienst dieser Stützungsaktion gestellt hat und daß sie dadurch dem ganzen Ruhr⸗ abwehrkampf einen äußerst wertvollen Dienst erwiesen hat. Reichs⸗ regierung und Reichsbank werden auch in der Zukunft trotz der gegenwärtigen großen Schwierigkeiten nichts unterlassen in der Richtung einer weiteren nachdrücklichen Stützung der Mark.

Nur ein kurzes Wort noch zu den Ausführungen des Herru Abgeordneten Dr. Fischer über die allgemeine Finanzlage. Er hat auf meine Ausführungen im Hauptausschuß verwiesen; sie im einzelnen zu wiederholen, möchte ich mir im Augenblick versagen. Aber das eine kann doch keinem Zweifel unterliegen: so trostlos und so ernst unsere gegenwärtige Finanz⸗ und Wirtschaftslage ist, so sehr bin ich doch nach wie vor der Meinung, daß die letzten Keime, die in unserer Wirtschaft ruhen, gesund sind, und daß das gegenwärtig katastrophal zugespitzte Bild, das wir vor uns haben, vor allem das Ergebnis einer Politik ist, die die Gegenseite betrieben hat, die speziell Frankreich und Belgien betrieben haben (Zustimmung), und die nicht nur gegen die Lebenswurzeln der deutschen Wirtschaft und der deutschen Finanzen gerichtet ist, sondern ebenso sehr gegen die Lebenswurzeln der europäischen Wirtschaft. (Erneute lebhafte Zustimmung) Wir haben gerade wieder in diesen Tagen mit Schrecken und Schaudern erlebt, wie abgrundtief diese Politik sich in den Schreckensurteilen von Werden erniedrigen konnte. Wir alle sind uns darum einig, daß dieser Weg nur zum Verderben führen kann, nicht nur zum Verderben der deutschen Wirtschaft, sondern zum Verderben der europäischen Wirtschaft. (Zustimmung.) Wir müssen daher nach wie vor alles daransetzen, unsere ganzen Kräfte dafür einsetzen, daß endlich einmal ein Boden gewonnen wird für eine wirklich sachliche und dauernde europäische Lösung der ganzen Fragen, insbesondere der Reparationsfrage, von deren befriedi⸗ gender Regelung ja letzten Endes der Aufbau Deutschlands abhängt.

Es liegt mir dabei fern, heute irgendwie zum Ausdruck bringen

zu wollen, daß wir nun mit den einzelnen Maßnahmen bis zu dem Augenblick warten müssen, wo diese befriedigende Regelung des Reparationsproblems eingetreten ist. Ich stimme dem Herru geordneten Dr. Fischer darin zu: es gibt auch heute noch Möglich⸗ keiten. Aber er wird mir nicht übelnehmen, wenn ich sage: so sehr ich mich über seine starke Initiative auf dem Gebiet der steuerlichen Maßnahmen freue, so sehr weiß er doch auch, wie berechtigten, sach⸗ lichen Zweifeln seine Anregungen begegnet sind, und er hat ja doch, wenn auch nicht schriftlich, so doch mündlich Gelegenheit erhabten, sich über das Ergebnis der Sachverständigenberatung sehr eingehend zu informieren. Ich habe mich, offen gestanden, etwas gewundert über den starken Nachdruck, den der Herr Abgeordnete Dr. Fischer heute in seine Ausführungen hineingelegt hat. Ich glaube, es war doch ein leichtes Mißverhältnis zwischen diesem Nachdruck und den tatsächlichen Möglichkeiten, die in der Sache liegen, zu deren Be⸗ urteilung nach allen Richtungen, glaube ich, wir die Elemente Also Sie lehnen die weitere Prüfung ab!) X““

351. Sitzung vom 11. Mai 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“]

Vor Eintritt in die Tagesordnung widmet Präfsident Löbe dem plötzlich an den Folgen einer Grippe verstorbenen Abg. Edlen von Braun (D. Nat.) folgenden Nachruf, den die Mitglieder stehend anhören:

„Der Verstorbene hat nach einer überaus erfolgreichen Lauf⸗ bahn in den Jahren von 1916 bis 1919 sich besondere Verdienste als Leiter des deutschen Kriegsernährungsamts erworben und ist auch später im Reichsausschuß für die deutsche Landwirtschaft in überaus erfolgreicher Weise tätig gewesen. eine besondere Ehrung wurde ihm zuteil, als ihn der vor se Reichswirtschaftsrat einstimmig zum Vorfitzenden wählte. Seildem hat er in beiden Körperschaften rührig gewirkt. Ich danke Ihnen, daß Sie sich zu seinen Ehren von den Plätzen erhoben haben.“

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes über eine achte Er⸗ gänzung des Besoldungsgesetzes. Der Gese entwurf entspricht der vom Reichstag geäußerten Absicht, die

stände einzuschreiten. Auch die Reichsbank wird einer den Interessen

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

der Gesamtheit zuwiderlaufenden Betätigung von Sonderinteressen