Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm⸗Kanals.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Die Vollmacht, den Tarif für den Kaiser Wilhelm⸗Kanal festzustellen, die wir schon einmal von Ihnen ein⸗ geholt haben, erbitten wir uns auf neue. Die Art des Schleppver⸗ kehrs sowie der Umfang der Schiffsfahrzeuge, die Art ihrer treibenden Kraft, die Richtungslinie und die Entwickelung des Verkehrs nach Maßgabe der praktischen Bedürfnisse des Handels unterliegen, wie Sie aus dem statistischen Material ersehen, welches der Vorlage beigefügt ist, einer fortgesetzten Veränderung. Diese Veränderung der Ver⸗ hältnisse macht es aber nothwendig, daß wir in der Lage bleiben, diesen Verhältnissen auch durch die Gestaltung unseres Tarifs alsbald Rechnung zu tragen.
Die Verkehrsverhältnisse im Kaiser Wilhelm⸗Kanal haben sich noch nicht derartig gestaltet, daß man sagen könnte, sie sind zu einem gewissen festen Beharrungszustand gediehen. Im Gegentheil, wir hoffen, daß sich der Verkehr, wie auch bisher, fortgesetzt weiter ent⸗ wickeln wird, und es uns namentlich durch die Art der Tarifierung der Gebühren gelingen möge, Schiffahrtsinteressenten dem Kanal zuzu⸗ führen, die bis jetzt zu unserem Bedauern sich demselben noch fern gehalten haben. Daraus folgt aber, daß man die Gebührenordnung, um die Erfahrungen nutzbar machen zu können, die wir selbst aus dem Kanalverkehr ziehen, nicht gesetzlich festlegen kann, sondern die Festsetzung dem Bundesrath überlassen muß. Wir haben die Frist nur auf 5 Jahre bemessen, um auch dem Reichstage seiner⸗ seits Gelegenheit zu geben, die Wünsche, die er in Bezug auf die Gestaltung der Tarife hegt, von Zeit zu Zeit und zwar in nicht zu langen Zeiträumen zur Geltung zu bringen. Wir bitten Sie deshalb, die Vorlage, so wie sie hier vorgeschlagen ist, namentlich bezüglich der Vollmacht für die Feststellung des Tarifs, genehmigen zu wollen. Ich glaube, ich kann mich auf diese wenigen Worte beschränken. Die übrigen Aenderungen sind untergeordneter Natur und meines Erachtens in den Motiven ausreichend dargelegt.
Abg. Broemel (fr. Vgg.): Es wird keinem Bedenken unter⸗ liegen, die Festsetzung der Tarife dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu überlassen; dadurch wird der Tarif besser den Verhältnissen angepaßt werden können als durch ein Gesetz. Die Vorlage betrifft aber auch einen anderen wichtigen Punkt: die gesetzliche Regelung der Gebührenerhebung, die Einrichtung des Beschwerdeverfabrens ꝛc. Die Vorlage schließt sich den Vor⸗ schriften über die Zollerhebung ꝛc. im Großen und Ganzen an. Die Einnahmen aus den Kanaltarifen zeigen einen erfreulichen Fortschritt, sodaß gehofft werden kann, daß in nicht zu langer Zeit die Einnahmen die Unterhaltungskosten decken werden. Der Kanal beißt zu Unrecht Nord⸗Ostsee⸗Kanal, er sollte eigentlich Ostsee⸗Elb⸗ münde⸗Kanal heißen. Denn wenn auch die Schiffe der Ostseehäfen mehr als bisher in die Nordsee kommen, so hat doch noch mehr der Verkehr Hamburgs mit der Ostsee sich gesteigert. Wenn in der Be⸗ gründung behauptet wird, daß „Stettin viele Transporte verloren haben will“, so ist das unzutreffend, denn es ist eine Thatsache, daß Stettin Transporte infolge der Eröffnung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals verloren hat. Redner beantragt schließlich die Ueberweisung der
Vorlage an eine Kommission.
8 bg. Dr. Hahn (b. k. F.): Die Kanalgebühren sollen etwas herabgesetzt werden; man darf also vielleicht darauf hoffen, daß noch weitere Erleichterungen, wenn sie für gewisse Kategorien von Schiffen beansprucht werden, gewährt werden. Redner weist auf die Wünsche bin, die in dem Jahresbericht der Harburger Handelskammer ausge⸗ sprochen worden seien, namentlich bezüglich der kleineren Fahrzeuge. Wenn der Schleprlohn die Kosten des Schleppdienstes noch nicht decke, so habe das in verschiedenen Ursachen seinen Grund, namentlich darin, daß die Mannschaften nicht so stark herangezogen würden wie im Dienste ver Privatunternehmer. Redner erklärt zum Schluß, daß er aber nicht den Wunsch hege, daß hier eine Aenderung eintrete.
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Jonquidres: Nur ein paar Worte der Erwiderung auf die Bemerkungen der Herren Vor⸗ redner. Ich möchte zunächst dem entgegentreten, wenn Herr Broemel aus der Angabe auf Seite 31 der Begründung der Reichs⸗ verwaltung anscheinend imputiert, sie habe den ihr aus Stettin zugegangenen Mittheilungen über die Einwirkung des Kanals zu Gunsten Hamburgs und ju Unguasten Stettins nicht vollen Glauben schenken wollen, indem die Begründung sagt: „Andererseits will Stettin durch die vermehrten Verbindungen Ham⸗ burgs mit den östlichen, namentlich den russischen Häfen in diesem Verkehr viele Transporte, insbesondere an russischem, nach Berlin gehendem Getreide verloren haben.’“ Wir haben diesen Wortlaut deshalb gewählt, weil diejenigen Ziffern, welche Herr Broemel zum Beweise angeführt hat, uns nicht zugegangen sind, obwohl wir offen⸗ bar die elbe Quelle haben, nämlich die Fachkommission der Kaufmann⸗ schaft zu Stettin. Lediglich weil wir nicht in den Besitz des Zahlen⸗ materials gesetzt worden sind, haben wir diese unbestimmte Fassung gewählt. Im übrigen bemerke ich, daß die Reichsverwaltung zur Frage der Differenzierung der Tarife nach der Lage der Häfen in diesem Augenblick noch keine Stellung genommen hat. Das ist ja eine alte Streitfrage, die sich schon vor drei Jahren abgespielt hat. Wozu wir diesmal gelangen werden, steht dahin. Wir wollten in die Erörterung hierüber erst eintreten, nachdem der Gesetzentwurf verabschiedet sein wird. Dem Herrn Abg Dr. Hahn möchte ich auf seine Frage wegen Erhöhung des Schlepplohns Folgen⸗ des bemerken: Ob man es gerade für rationell halten kann, daß eine Verwaltung bei einem solchen Betriebszweig jährlich eine Summe von 236 000 ℳ zusetzt — und dies Defizit muß wachsen, je mehr sich der Schleppbetrieb ausdehnt —, ist eine Frage für sich. Aber wenn die Kanalverwaltung in der Begründung angedeutet hat, daß sie in eine ernste Prüfung der Frage eintreten müsse, ob sie diesen Zustand ferner verantworten kann, so hat dabei einen Einfluß geübt diejenige Erwägung, die in Interessentenkreisen hervor⸗ getreten ist — ob sie richtig ist, lasse ich vorläufig dahingestellt —, daß die niedrigen. Schlepplöhne den kleinen Küstenschiffern in Wirk⸗ lichkeit gar nicht zu gute kommen, daß vielmehr der Befrachter es in der Hand habe, die Frachtsätze zu diktieren, und natürlich sie danach bemesse, was für Unkosten der Kleinschiffer in Gestalt von Kanal⸗ abgaben hat — Mit anderen Worten: sollten die Schlepplöhne er⸗ böht werden, so müßte der Befrachter um so höhere Fracht zablen; würden sie aber herabgesetzt, so hat nicht der kleine Schiffer Vortheile daven, sondern der Befrachter, der niedrigere Frachtsätze jablt. Diese Meinung ist uns so positiv entgegengetreten, daß wir sie näher prüfen müössen. Wenn die Leute, denen wir durch niedere Tarife helfen wollen, keine Hilfe davon haben, würde ich nicht einschen, wom die Reichskasse ein Opfer von 236 000 ℳ jäbrlich bringen soll, ein Be⸗ trag, welcher an sich fast geeignet ist, den für den nächsten Etat ver⸗ anschlagten nothwendigen Zuschuß zu decken. Es ist von Herrn Abg. Broemel bereits darauf hingewiesen, daß nach dem Etatsvoran⸗ schlage wir im nächsten Jahre mit nicht mehr als etwa 333 000 ℳ Desizit zu rechnen hätten. Daran, den ganzen Schlepp⸗ betrieb in die Hand der Privatunternehmung hinüberzuspielen, denken wir nicht; wir werden den vorhandenen Bestand an eigenen Schlepp⸗ rampfern innerhalb der Kanalverwaltung unter allen Umständen er⸗
halten, und zwar schon mit Rücksicht auf die Marine, welche, wie ich
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fest überzeugt bin, ein starkes Veto einlegen würde, wenn wir auch sie darauf verweisen wollten, mit ihren großen Dampfern, die zum theil auch im Schlepp durch den Kanal geben müssen, und für alle ihre Manövrierzwecke sich wegen der Schlepphilfe lediglich an den Privat⸗ betrieb zu halten. Herr Abg. Dr. Hahn ist dann auf die Steine im Kanal zurückgekommen. Zur Richtig⸗ und Klarstellung bemerke ich zunächst: die Steine sind nicht deswegen gefährlich, weil sie im Kanalbette, auf der Sohle, liegen. Der Kanal hat 9 m Tiefe, und da kann schon ein ziemlich tief gehendes Schiff ohne Schaden über etwaige Steine am Grunde hinwegfahren. Die Steine sind vielmehr deswegen gefährlich, weil sie an der Seite in den Böschungen sitzen und nicht immer herausragen, sondern, unter der Oberfläche der Böschung liegend, durch dünne Bodenschichten verdeckt sind, sodaß sie beim Absuchen nicht bemerkt werden. Läuft ein Schiff auf die Böschung und auf einen solchen an oder dicht unter der Oberfläche sitzenden Stein, so kann es sich bei den dünnen Eisenplatten der Schiffshaut leicht ein Loch in den Leib stoßen. So sind bisher diese Unfälle in der Regel vor sich gegangen. Ich kann aber konstatieren, daß nach den getroffenen Maßnahmen im letzten Jahre kein einziger derartiger Unfall wieder vorgekommen ist. Das liegt daran, daß wir fleißig die Böschungen nach den Steinen abgesucht und die vorgefundenen beseitigt haben. Wir hören aber nun nicht etwa mit dem Absuchen der Böschungen auf. Denn die Steine wachsen bekanntlich wie auf dem Felde aus dem Boden heraus, sodaß das Absuchen eine ganz ständige Beschäf⸗ tigung unserer Kanalverwaltung ist, solange wir kein radikaleres Mittel haben. Auch unsererseits ist bereits eine Verbreiterung des Kanals an den gefährdeten Stellen erwogen. Eine solche nachträgliche Ver⸗ breiterung kostet aber unverhältnißmäßig viel Geld, sodaß wir uns noch nicht haben entschließen können, mit entsprechenden Nachforde⸗ rungen hervorzutreten. Einstweilen werden wir das Mittel des Ab⸗ suchens, welches, wie die Erfahrung zeigt, bisher mit gutem Erfolge zur Anwendung gekommen ist, auch fernerhin an⸗ wenden. Nun muß ich noch einer Behauptung des Herrn Abgeordneten entgegentreten. Sie betrifft die Verschlickung des Freiburger Hafens. Der Herr Abgeordnete hat es dankend anerkannt, daß die preußische Verwaltung der Gemeinde Freiburg 10 000 ℳ Beihilfe gegeben habe, um die Verschlickung zu beseitigen. Er hat hinzugefügt, die preußische Verwaltung würde sich diese Beisteuer mit Recht von der Kanalverwaltung zurückerbitten können. Demgegenüber möchte ich bemerken, daß in den Kanalverwaltungsberichten im vorigen Jahr bereits mitgetheilt ist, daß festgestelltermaßen, wie von zuständiger amtlicher Seite anerkannt ist — ich kann hinzufügen, daß diese zuständige amtliche Seite das preußische Arbeits⸗Ministerium ist, — ein Zusammenhang zwischen der Verschlickung und den Ausschüttungen des Baggerguts der Kanal⸗ verwaltung nicht besteht. Die preußische Verwaltung würde aus diesem Grunde, weil sie selbst das Fehlen des Zusammenhanges zwischen den beiden Erscheinungen feststellt, wohl kaum versuchen, die 10 000 ℳ lvon der Kanalverwaltung zurückzuerbitten. Auf die Frage der Kohlen glaube ich jetzt nicht eingehen zu sollen.
Abg. Möller (nl.) erklärt sich für die Vorlage; es würde sich überhaupt nicht empfehlen, die Tarife gesetzlich festzulegen; höchstens könnte man Maximaltarife feststellen. Wenn einzelne Ostieehbäfen ge⸗ schädigt seien, so sei das immer die Folge einer jeden Verbesserung oder Abänderung des Verkehrs, die man in den Kauf nehmen müsse. Der Kleinschiffahrt sollte man die Vortheile, welche ihr gewährt seien, auch weiter erhalten.
Abg. Freiherr von Maltzan (d. kons.) bedauert, daß die Ein⸗ nahmen des Kanals die Kosten der Verwaltung immer noch nicht deckten. Gegen die Vorlage an sich hätten die Konservativen nichts einzuwenden; sie seien bereit, die Feststellung der Gebühren dem Bundes⸗ rath zu überlassen. Eine allgemeine Herabsetzung des Tarifs sei nicht an⸗ gebracht; denn einmal stehe zu hoffen, daß auch ohne eine solche Ermäßi⸗ gung der Verkehr namentlich von ausländischen Schiffen zunehmen werde, und es bestehe die Gefahr, daß bei einer erbeblichen Ermäßigung der Ver⸗ kehr sich zu sehr steigere, was Unzuträglichkeiten mit sich bringen könnte. Aus den Ausführungen des Abg. Broemel gehe hervor, daß Stettin durch den Nord⸗Ostsee⸗Kanal Schaden gelitten habe. Es habe also ebensowenig von seinem Freihafen einen Vortheil gehabt, wie Kopen⸗ hagen. Man könnte vielleicht daran denken, für gewisse Waaren die Kanalgebühren zu ermäßigen, vielleicht für Kohlen. Denn wenn in den östlichen Provinzen eine Industrie geschaffen werden sollte, so brauchten diese billige Kohlen. Auch für diejenigen Schiffe, welche regelmäßig den Kanal passierten, könnten Ermäßigungen eingeführt werden.
Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Dr. Hahn, Broemel und Möller erklärt
Abg. von Staudy (d. kons.), daß der Abg. von Maltzan mit seinen Ausführungen über die Industrialisierung des Ostens nicht die Ansichten der Partei, sondern nur seine eigenen Ansichten vor⸗ getragen habe.
Die erste Lesung ist damit beendet; die zweite Lesung wird ohne kommissarische Berathung im Plenum stattfinden.
Es folgt die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend das Flaggenrecht der Hels ffaßzmursz he⸗ der von der Kommission in zwei untergeordneten Fällen ab⸗ geändert ist. Das Haus nimmt diese Aenderung an, nachdem der Unter⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe erklärt hat, daß die verbündeten Regierungen dagegen wohl nichts einzuwenden haben würden. v“
Darauf folgen Wahlprüfungen. “
Die Wahlen der Abgg. Dr. Kropatscheck (d. kons.) un Jacobskötter (d. kons.) werden für gültig erklärt, die Wahlen der Abgg. Firzlaff (d. kors.), Börner (nl.) und Ernst (fr. Vgg.) werden beanstandet; bezüglich der drei letzten Wahlen wird Beweiserhebung über die Behauptung der Wahl⸗ proteste be schlossen
Die Wahl des Abg. von Loebell (d. kons.), bezüglich deren ebenfalls Beanstandung und Beweiserhebungen beantragt waren, wird an die Kommission zurücküberwiesen mit einem Antrage des Abg. von Brockhausen (d. kons.), der die Beweiserhe bungen weiter ausgedehnt wissen will.
Es folgt die Berathung von Petitionen. Die Petitionen, betreffend Entschädigungsansprüche der Gebrüder Denhardt und betreffend die Beaufsichtigung von Wasserstraßen, werden für erledigt erklärt infolge der bei der Berathung des Reichshaushalts⸗Etats beschlossenen, darauf bezüglichen Resolutionen. Petitionen wegen Abänderung des FAse Keee (freie Arztwahl), wegen Einführung einer Minimal⸗Nachtruhezeit im Schiffergewerbe, wegen der Arbeitszeit der Heizer, wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes und wegen der Dienstverhältnisse der technischen Hilfsschreiber der Artilleriewerkstätten werden der Regierung als Material überwiesen.
Die Petition, betreffend Rückerstattung von Zoll auf Reifenstäbe, wird dem Reichskanzler zur Berücksichtigung überwiesen.
Schluß 5 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr. (Anträge, zuerst zweite Berathung des Antrages wegen des Schächtverbots.) v“
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf einer
Reichsschulden⸗Ordnung zugegangen: W“ 11““ 81 8
Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits zu beschaffenden Geldmittel, welche in dem Reichs⸗Haushaltsplan zur Be⸗ streitung einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung vor⸗ gesehen sind, erfolgt auf Grund einer besonderen gesetzlichen Er⸗ mächtigung des Reichskanzlers bis zur Höhe der bewilligten Summe in dem zu ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen. Ueber die Ausführung des die Ermächtigung ertheilenden Gesetzes hat der Reichskanzler dem Reichstage bei dessen nächster Zusammenkunft Rechenschaft abzulegen. 1
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Ver⸗ stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs⸗Hauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen. 1
§ 2.
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle und in welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen An⸗ leihe ausgegeben werden sollen, steht dem Reichskanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der Kündigungs⸗ bedingungen und des Kurses, zu welchem die Ausgabe erfolgen foll
§ 3. Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörenden Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschulden⸗Verwaltung ausgestellt. 889
§ 4. *
Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt von der Ausfertigung ab, ohne daß es der Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde bedarf.
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den Reichsadler enthaltenden Trockenstempels.
55.
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Haushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer ent⸗ sprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld durch Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleichzuachten.
§ 6. 1 Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befind⸗ lichen Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theil⸗ beträgen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs⸗ recht gegen das Reich nicht zu.
§ 7. Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Be⸗
trägen Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht dem Reichs⸗ kanzler zu. Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben.
Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichs⸗ kanzlers der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordent⸗ lichen Betriebsmittel der Reichs⸗Hauptkasse bestimmten Schatzanwei⸗
sungen darf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des
betreffenden Rechnungsjahres nicht überschreiten.
Die Schatzanweisungen werden von der Reichs⸗Schuldenverwal⸗ 8 8 tung ausgestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die
Reichskasse bewirkr.
§ 8.
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe sowie für die Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Be⸗ träge müssen der Reichsschulden⸗Verwaltung zur Verfallzeit aus den
bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfügung gestellt werden. Welche Theile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Er⸗ mangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler.
Die Verwaltung der Reichs⸗Anleihe verbleibt bis auf weiteres der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Be⸗
zeichnung „Reichsschulden⸗Verwaltung“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetz⸗ Samml. S. 57) maßgebend. Die sich aus § 6 des genannten Ge⸗ setzes ergebende unbedingte Verantwortlichkeit der Reichsschulden⸗Ver⸗ waltung erstreckt sich auch darauf, daß eine Umwandlung der Schuld⸗ verschreibungen nur auf Grund eines sie anordnenden oder zulassenden
Gesetzes und nach Bewilligung der erforderlichen Mittel vorge⸗ 8
nommen wird.
§ 10. Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit beigelegten Unabhängigkeit
der der Reichsschulden⸗Verwaltung vereinbar ist. 8
§
Der Präsident und die Mitglieder der Preußischen Hauptverwal⸗ tung der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären, daß sie den von ihnen gemäß § 9 des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 und § 1 des preußischen Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 10) geleisteten Eid auch für die durch bundes⸗ oder reichs⸗ gesetzliche Bestimmungen ihnen übertragene Verwaltung der Reichs⸗ schulden als maßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrath und dem Reichstage vor⸗ zulegen.
§ 12.
Die Geschäfte der im § 1 des preußischen Gesetzes vom 24. Fe⸗ bruar 1850 bezeichneten Staatsschulden⸗Kommission werden von einer Reichsschulden⸗Kommission wahrgenommen.
Die Reichsschulden⸗Kommission besteht aus sechs Bevollmächtigten oder stellvertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrath, und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für das Rech⸗
nungswesen oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und fünf Mit⸗
gliedern des Ausschusses, sowie aus sechs Mitgliedern des Reichstages
und bis zur Errichtung einer eigenen Rechnungsbehörde für das Reich
aus dem Chef⸗Präsidenten der preußischen Ober⸗Rechnungskammer in
seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Chef⸗Präsident des Rechnungshofs
für das Deutsche Reich; der Chef⸗Präsident ist für die durch dieses Gesetz ihm vorläufig übertragenen Verpflichtungen besonders zu beeidigen. 7
§ 13.
Der Bundesrath wählt alljahrlich aus den Mitgliedern des Aus⸗ schusses für das Rechnungswesen die der Reichsschuldenkommission hinzu⸗ tretenden Mitglieder. Die aus dem Reichstage zu ernennenden Mit⸗ glieder der Kommission werden mit Stimmenmehrheit für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. 5
Scheidet vor dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Fristen ein Mitglied der Kommission aus dem Bundesrath oder dem Reichstage aus, so endigt damit auch seine Mitgliedschaft in der Kommission.
Die Verpflichtung der nach Abs. 1, 2 ausscheidenden Mitglieder erlischt jedoch erst mit dem Eintritt ihrer Nachfolger in die Kom⸗ mission. 8 § 14
Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Aus⸗ schusses des Bundesraths für das Rechnungswesen oder sein Stell⸗
vertreter, im Falle ihrer Verhinderung ein anderes dem Bundesrath angehörendes Mitglied der Kommission.
8 “
Bezirk die Reichs
8 Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor⸗
itzenden. 1 1 1 4 8 Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mit⸗
liedern erforderlich. 5 15 Die Reichsschulden⸗ Kommilsion hat dem Bundesrath und dem
Neichstage gegenüber dieselben Verpflichtungen. welche der preußischen
Staatsschulden⸗Kommission den beiden Häusern des preußischen Land⸗ tages gegenüber obliegen.
§ 16. Wird der Reichsschulden⸗Verwaltung der Verlust einer Schuld⸗ verschreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit
er Behauptung angezeigt, daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so.
at ihm auf seinen Antrag die Reichsschulden⸗Verwaltung eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweifung zu ertheilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die Kosten hat der bisherige Inbaber zu tragen und vorzuschießen. Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch ausgeschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf. Behauptet der bisherige Inhaber eines Zinsscheins, daß der Schein vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 An⸗ wendung. 8 8 § 17.
3 Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung iner auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatz⸗ anweisung ist dasjenige Amtsgericht ausschlieslich zuständig, in dessen
Lulben Verwaltung ihren Sitz hat.
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann die Anwendung der Vorschrift des Abs. 1 für einzelne Theile der Anleihe im voraus ausgeschlessen werden. Ueber die Ausführung einer solchen Anordnung at der Reichskanzler dem Reichstage, wenn dieser versammelt ist, ofort, anderenfalls bei dessen nächster Zufammenkunft Rechenschaft
bzulegen. 5 18 Soll eine Schuldverschreibung oder Schatzanweisung für kraftlos
erlärk werden, so muß die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
und des Ausschlußurtheils, unbeschadet der Vorschriften der §§ 1009,
1017 der Zivilprozeßordnung, auch durch einmalige Einrückung in
eine in Hamburg, eine in Leipzig, eine in Frankfurt a. M. und eine n München erscheinende Zeitung erfolgen; die eE die Veröffentlichung dieser Zeitungen im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ nd jährlich durch den Reichskanzler zu veranlassen.
§ 19. Die Reichsschulden⸗Verwaltung hat jährlich amtliche Listen der m abgelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erktärten Schuld⸗ verschreibungen und Schatzanweisungen durch den „Deutschen Reichs⸗ Anzeiger“ und die im § 18 bezeichneten Blätter sowie durch Aushang auf der Börse in Berlin und den Börsen der im § 18 bezeichneten Orte zu veröffentlichen. 8 Die Reichsschulden⸗Verwaltung kann noch andere Veröffentlichungen veranlassen. 9 20
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Der § 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 157) nd das Gesetz vom 12. Mai 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 91), sowie der § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 24) treten außer Kraft. u“ Im § 16 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 177) werden die Worte: „welcher zu diesem Zwecke ein vom Kaiser ernanntes Mitglied hinzutritt“ gestrichen. 8 Die nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1876 ewählten Mitglieder der Reichsschulden⸗Kommission, sowie das auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 14. März 1875 vom Kaiser er⸗ annte Mitglied werden für die Zeit, für welche 8 gewählt oder er⸗ annt sind, vollberechtigte Mitglieder der Kommission. 8 § 21. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten für die vorher ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Zins⸗ scheine und Schatzanweisungen die Vorschriften der §§ 798 bis 800, 802, 805 und des § 806 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die orschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum wecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder ver⸗ vFüee Urkunde sowie die Vorschriften der §§ 17 bis 19 dieses esetzes. Pi. Verjährung der Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten ieses Gesetzes ausgestellten Inhaberpapieren der im Abs. 1 bezeichneten rt bestimmt sich, unbeschadet der Vorschriften des § 802 des Bürger⸗ ichen Gesetzbuchs, nach den bisherigen Gesetzen. Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Schuld⸗
verschreibungen, Zinsscheinen und Schatzanweisungen stehen diejenigen
Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Schatzanweisungen gleich, welche nach dieser Zeit auf Grund einer früheren gesetzlichen Er⸗ mächtigung ausgegeben werden. I Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges gerichtliches ufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer der im 21 Abs. 1 bezeichneten Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. Nach diesen Gesetzen Seesn sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Ent⸗ eidung.
Ferner ist dem Reichstage esetzes wegen Verwendung von Mitteln nvalidenfonds vorgelegt worden:
folgender Entwurf eines des Reichs⸗
Die im Artikel I des Gesetzes vom 22. Mai 1895 (Reichs⸗ esetzbl. S. 237) vorgesehene Beschränkung der Verwendung von Kitteln des Reichs⸗Invalidenfonds für die daselbst bezeichneten
gZgwecke auf die Zinsen des entbehrlichen Aktivbestandes wird auf⸗
gehoben. § 2
b Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs⸗
Invalidenfonds zu Unterstützungen für nicht anerkannte Invalide (Artikel I 2, Artikel II 2 und Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1895) auf Eine Million und Einhunderttausend Mark, zu Beihilfen an bedürftige ehemalige Kriegstheilnehmer (Artikel I 3, Artikel II 3 und Absatz 2 a. a. O.) auf vier Millionen und Achtzigtausend Mark anderweit festgesetzt.
§ 3. Alus den Mitteln des Reichs⸗Invalidenfonds werden vom .April 1899 ab ferner Beträge zur Verfügung gestellt, um im Falle und für die Dauer des Bedürfnisses Wittwen und Kindern der im Kriege gefallenen oder infolge des Krieges gestorbenen Militärpersonen neben den gesetzlichen Bezügen (§§ 41, 42 Abs. 1, 43 bis 45, 56, 94, 95, 97 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 275, §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 14. Januar 1894, Reichs⸗Gesetzbl. S. 107) Zuschüsse gewähren zu können. § 4. “
Für das Rechnungsjahr 1899 wird der Ausgabebedarf des Reichs⸗ Invalidenfonds zu den im § 3 bezeichneten Zuschüssen auf Sechs⸗ hunderttausend Mark festgesetzt. ö
Hiervon werden überwiesen ee6.
Sx] 8 8 S nberna
8 1“n 5) der Kaiserlichen Marine ... “ 1 „ Für die spätere Zeit erfolgt die Festsetzung der jeweils erforder⸗ lichen Bedarfssummen und deren Vertheilung auf die einzelnen Kon⸗ tingente durch den Reichshaushalts⸗Etat.
535 165 ℳ 231344 „ 7633 .
S 8 8 8 ”
Die im § 3 bezeichneten Zuschüsse unterliegen nicht der Beschlag⸗ nahme. Ihre Bewilligung erfolgt unter Ausschluß des Rechtswegs durch die Militärbehörden. Fiüg 8b
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Literatur.
Die pr Kgzische Staatsanwaltschaft. Aus Anlaß ihres 50 jäbrigen Bestehens als bistorisch⸗kritische Studie nach amt⸗ lichen Quellen bearbeitet von Dr. Otto, Juftiz⸗Rath. 210 S. Berlin, Verlag von J. Guttentag. — Am 1. April d. J. waren 50 Jahre verflossen, seitdem die preußische Staatsanwaltschaft in Wirk⸗ samkeit getreten ist, ein Zeitraum, lang genug, um einer solchen Institution die mannigfachsten Wandlungen zu bringen, sodaß man nach seinem Ablauf angeregt wird, die Vergangenheit noch einmal zu überblicken und den dadurch hervorgebrachten Zustand der Dinge zu prüfen und zu beurtbeilen. Dies ist auch der Anlaß zu der vor⸗ liegenden Studie gewesen, die einen früheren Staatsanwalt beim biesigen Landgericht 1 zum Verfasser hat und in ihrem nach amtlichen Quellen bearbeiteten historischen Theile vieles bisher unbekannte Material enthält. Es wird darin zunächst gezeigt, wie die Institution der Staatsanwaltschaft aus Frankreich, wo sie (ministère public genannt) sich vom ersten Keim bis zur vollkommensten Stufe ent⸗ wickelt hat, wo der Staatsanwalt als berufener Wächter der Gesetze, als Aufsichtsbehörde kraft einer von der höchsten Iustizverwaltungs⸗ spitze direkt abgeleiteten Vollmacht das gesammte Justizwesen zu überwachen, also nicht nur im Strafprozeß, sondern auch im Zivilprozeß mitzuwirken hat, auf dem Wege durch die Rheinlande zu uns gekommen und wie sich das Gebiet ihrer Thätigkeit auf diesem Wege allmählich völlig veränderte. „Staatsanwälte“ gab es in Preußen schon seit dem Jahre 1844, aber nicht solche im heutigen Sinne des Worts. Die Verordnung über das Verfahren in Ehesachen vom 28. Juni 1844 führte sie ein zu dem Zweck, „daß in Ehescheidungssachen ein Staatsanwalt als defensor matrimonii zugezogen werden solle“. Seine Thätigkeit blieb aber bis zum 1. April 1849 hierauf beschränkt. Die ersten Erwägungen und Verhandlungen über die Errichtung einer Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde in der preußischen Monarchie datieren bis in das Jahr 1843 zurück und hatten ihren Grund vornehmlich in einer tiefen Mißstimmung über die Rechtsprechung der damaligen Strafgerichte, besonders der Einzelrichter. Dieses Miß⸗ trauen erregte auch die Aufmerksamkeit der Staatsregierung und ver⸗ anlaßte namentlich die beiden damals gleichzeitig amtierenden Justiz⸗ Minister von Mühler und von Savigny, von denen der letztere zu⸗ Neich „Minister der Gesetzes⸗Revision“ war, Stellung zu nehmen. Es ist von Interesse, in dem oben genannten Buche die Ver⸗ bandlungen zwischen den betheiligten Justiz⸗Ministern zu verfolgen, die ihr vorläufiges Ende fanden, als das Staats⸗Ministerium am 23. Dezember 1845 mit allen Stimmen gegen die der Justiz⸗Minister den Plan der Einführung der Staatsanwaltschaft in der vorgeschla⸗ genen Weise ablehnte. Es mehrten sich indessen die Klagen über sach⸗ widrige Erkenntnisse der Strafgerichte. Die Präͤsidenten der Gerichts⸗ höfe fühlten sich veranlast, solche dem Justiz⸗Ministerium einzureichen, und in diesem kam immer mehr die Ueberzeugung zum Durchbruch, daß gegen solche Vorfälle nur die Einführung der Staatsanwaltschaft und ein in deren Hände gelegtes, dem Staate zustehendes Rechtsmittel Abhilfe schaffen könne. Infolge dessen legten die Justiz⸗Minister in einem gemeinschaftlichen Promemoria vom 23. März 1846 noch einmal dem Staats⸗Ministerium ihre ganze Stellungnahme zu der Frage dar und widerlegten die Gründe, welche dasselbe zu seiner ablehnenden Haltung bestimmt hatten, daß nämlich „das Institut in der ihm vindizierten breiten Basis mit der in den alten Provinzen bestehenden Gerichts⸗ und Polizei⸗Verfassung nicht vereinbar sei, mithin nicht nur nicht 8 Zweck entsprechen, sondern auch in die Funktionen der Holizei überhaupt, und bei politischen Umtrieben insbesondere, höchst störend und lähmend eingreifen würde, und daß der bedeutende Kostenaufwand für die beabsichtigte Einrichtung mit dem möglichen Erfolge in keinem Verhältnisse stehen möchte.“ Ungefähr um dieselbe Zeit ging von anderer Seite die Anregung aus, zunächst — gewissermaßen zur Probe — in Betreff der bei dem Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Kriminaluntersuchungen eine Neuregelung des Verfahrens ein⸗ treten zu lassen und hierbei auch die Einführung einer Staats⸗ anwaltschaft vorzusehen. Die Veranlassung hierzu war der im Jahre 1846 beabsichtigte Polenaufstand, infolge dessen eine große Anzahl von Personen wegen Staatsverbrechen in Untersuchung und Haft geriethen. Der Prozeß gehörte zum Forum des Kammer⸗ gerichts. Wäre er nach den Bestimmungen der alten Kriminal⸗ ordnung und den Grundsätzen des geheimen und schriftlichen Inqulsitions⸗ prozesses geführt worden, so war vorauszusehen, daß er jahrelang dauern werde. Das öffentliche Interesse erheischte aber eine möglichst rasche Aburtheilung. Daher befahl der König Friedrich Wilhelm IV. die schleunige. Ausarbeitung eines die Oeffentlichkeit und die Mündlichkeit in Untersuchungssachen einführenden Gesetzes für den genannten geographischen Bezirk, und schon am 1. Ok⸗ tober 1846 trat das „Gesetz, betreffend das Verfahren in den bei dem Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen, vom 17. Juli 1846“ in Kraft. Dasselbe führte ein mündliches Verfahen vor dem erkennenden Ge⸗ richt ein, bei welchem der Staatsanwalt und der Angeklagte zu hören sei, ferner unter Ausschließung von Zwangsmitteln eine einigermaßen freie Beweiswürdigung, für Staatsanwalt und Angeklagten eine Appellation gegen die Erkenntnisse erster Instanz und schließlich, falls die Entscheidung der zweiten Instanz von derjenigen der ersten ab⸗ weicht, eine Repision für den Angeklagten, soweit das Urtbeil zu seinem Nachtheil, für den Staatsanwalt, wenn es zu Gunsten des Angeklagten abgeändert worden ist. Trotz seiner Mängel machte man mit diesem Gesetze keine üblen Erfahrungen. Seine Beliebtheit wuchs, und so erließ denn der König Anfang Januar 1849 auf Grund der von ihm oktroyierten Verfassung vom 5. Dezember 1848, welche auch Oeffentlichkeit sowie Muͤndlichkeit im Strafprozeß und ein Ge⸗ schworenengericht verhieß, die beiden am 1. Aprik 1849 in Kraft ge⸗ tretenen inhaltreichen Verordnungen, welche die Grundlage unseres gesammten Strafverfahrens werden sollten und auch für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Rbeinlande, in denen man es bei den aus dem französischen Recht überkommenen Einrichtungen beließ, die Institution der Staatsanwaltschaft einführten. Als nach dem Kriege von 1866 dem preußischen Staat neue Landestheile zugeführt wurden, machte man 1867 im Verordnungswege für diese neuen Gebiete den Versuch, der Staatsanwaltschaft auch die Strafvollstreckung zu übertragen, und bei der Justiz⸗Reorganisation von 1879 ist dann diese Neuerung für das ganze Gebiet der Monarchie eingeführt worden. — Nach dem ge⸗ schichtlichen Rückblick geht der Verfasser des genannten Werkes in einem Schlußkapitel zur Widerlegung der Angriffe über, welche die Staatsanwaltschaft in einer Zahl und Heftigkeit, wie wohl kaum jemals eine Institution, seit Jahrzehnten erfahren hat. Er weist nach, daß sich die preußische Staatsanwaltschaft in den 50 Jahren ihres Bestehens ausgezeichnet bewährt hat, und erstrebt noch eine Ausdehnung ihrer Befugnisse, indem er die gesammte Aufsicht und Verwaltung über alle Gefängnisse und Strafanstalten für die Justiz und für die Staatsanwaltschaft in Anspruch nimmt, wogegen er die letztere von allen Anhängseln ihres Wirkungskreises, die außerhalb des Strafprozesses liegen, wie der Theilnahme an Ehe⸗ und Entmündigungssachen und an dem Disziplinarverfahren gegen Justizbeamte, befreit zu sehen wünscht.
— Otto Lueger's Lexikon der gesammten Technik und hrer Hilfswissenschaften. Im Verein mit Fachgenossen heraus⸗ gegeben. Mit zahlreichen Abbildungen. Stuttgart, Deutsche Ver⸗ lags⸗Anstalt. Sieben Bände in Halbfranzband, Pr. je 30 ℳ — Mit dem jetzt abgeschlossenen, besonders umfangreichen siebenten Bande
ist das Werk in dem relativ kurzen Zeitraum von fünf Jahren zu
111“
Ende gebracht worden. die Vertheilung der Arbeit auf über hundert Autoren, die ihrer Auf⸗ gabe bis zum Schluß treu geblieben sind; nur auf wenigen Gebieten ist ein Wechsel in der Person des Berfassers zu bemerken, der theilweise leider auch durch Todesfälle veranlaßt wurde. Das Programm des Lexikons: „möglichst umfassende Trennung des Stoffs durch Behandlung unter bekannten, allgemein gebrauchten Einzelstichwörtern, knappe, aber klare Darstellung der Wortbegriffe und Vollständigkeit der Wortesammlung im Gebiet der Technik und ihrer Hilfswissenschaften“ ist im allgemeinen eingehalten worden. Die Einzelbehandlung unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von Werken ähnlicher Art. Die Kürze wurde nicht erreicht auf Kosten der Wissenschaftlichkeit; im Gegentheil ist überall, wo es der Gegenstand erforderte, die mathematische Behandlung an Stelle der bloßen Beschreibung getreten, welche letztere man auch in den populären Encyklopädien findet, wozu es also eines neuen Werks nicht
das Werk zu einem Kompendium machen, das der Lösung jeder tech⸗ nischen Aufgabe rasche und gründliche Unterstützung bietet. In Bezug auf die räumliche Ausdehnung, die durch den Zwang bei der Ein⸗ haltung eines bestimmten Umfangs ohne Einschränkung des gesammten Stoffs für ein lexikalisches Werk bedingt war, will es scheinen, als sei manchen Artikeln, wie „Elektro⸗ metallurgie“, „Photographie“, „Wasserversorgung“, „Wirkerei“ ꝛc. zu wenig, andern, wie „Bedürfnißanstalten“, den geodätischen Artikeln ꝛc., zu viel Raum zugetheilt worden; auch ist die Architektur nicht so umfassend behandelt wie zum Beispiel die Ingenieurwissenschaften. Diese kleinen Beanstandungen können aber den Werth des Lexikons in keiner Weise beeinträchtigen, denn das Werk hält im übrigen, bezüglich des Umfangs, der Wissenschaftlichkeit des Inhalts und der sorgfältigen typographischen Ausstattung alles, was beim Beginn versprochen wurde. Bei der großartigen Ent⸗ wickelung der Technik in der Neuzeit entspricht das Lexikon einem wirklichen Bedürfniß und ist wohl geeignet, ein umfassendes Bild von dem Stande der technischen Wissenschaften am Ende dieses Jahr⸗ hunderts der Nachwelt zu überliefern. Das Werk verdient daher zunächst in den Kreisen der Techniker, besonders der Studierenden, gebührende Beachtung; aber auch Verwaltungsbeamten, die sich über technische Einzelfragen informieren wollen, dürfte dasselbe von Nutzen sein.
8* In Verbindung mit der bekannten illustrierten Zeitschrift „Sport im Bild“ (Verlag und Expedition: Berlin W., Kurfürsten⸗ damm 239) erscheint von jetzt ab ein Beiblatt „Sport im Wort“. Während in dem erstgenannten Theil der Zeitschrift speziell Illustrationen aus allen Gebieten des Sports mit den dazu gehörigen Artikeln sowie interessante Aufsätze und Erzählungen dargeboten werden, soll „Sport im Wort“ vornehmlich über die aktuellen Sportereignisse berichten, Vorbesprechungen über die kommenden Ereignisse bringen und durch Notizen aller Art jedem Sportliebhaber mit den besten und neuesten Informationen zur Seite stehen. „Sport im Wort“ erscheint auch als getrennte Zeitung für sich (Einzelnummer 10 ₰ Abonnement pro Quartal 1,50 ℳ), die über alles Wissenswerthe auf den verschiedenen Gebieten des Sports schnell und genau informiert. Der Bezugspreis der Zeitschrift nebst Beiblatt beträgt vierteljährlich 4 ℳ, die einzelne Nummer kostet 35 ₰.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Viehhofe zu Metz am 5. Mai, der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche vom Viehhofe zu Sachsenhausen an demselben Tage; der betreffende Transport wird abgeschlachtet werden.] 1
“ 8 „Niach der im Kaiserlichen Gesundheitsamt bearbeiteten Statistik über die Verbreitung von Thierseuchen im Deutschen Reich während des 4. Vierteljahrs 1898 ist die Maul, und Klauenseuche in 15 973 Gehöften (gegen 9425 im 3. Vierteljahr 1898) mit einem Gesammtbestand von 8 150 243 Rindern gegen 82 134 im 3. Vierteljahr, Sein 49 673 Schafen gegen 39 453 im „ 8 1 911 Ziegen gegen 1 475 im „ 4 140 114 Schweinen gegen 19 007 im „
ausgebrochen. Die Ausbrüche vertheilen sich auf 19 Staaten gegen 19 im 3, Vierteljahr 1898, 72 Regierungs⸗ ꝛc. Bezirke gegen 64 im „ 8 8 6 551 Kreise ꝛc. gegen 373 im „ 18, 2927 Gemeinden ꝛc. gegen 1402 im „ ZE“ Gegenüber dem 3. Vierteljahr 1898 hat die Seuche erheblich zu⸗ genommen. Die größte räumliche Verbreitung nach der Zahl der betroffenen Gemeinden erlangte die Seuche in den Regierungs⸗ ꝛc. Bezirken Kohlenz, Düsseldorf, Köln, Trier, Aachen, Oberbayern, Pühn⸗ Oberpfalz, Schwaben, im Neckar⸗, Schwarzwald⸗ und Jagst⸗ reise. Am Schlusse des 4. Vierteljahrs 1898 herrschte die Seuche in 17 Staaten gegen 17 bei Beginn, 8 68 Regierungs⸗ ꝛc. Bezirken „ S82 395 Kreisen ꝛc. eAA111““ 1472 Gemeinden 8 — 4955 Gehöften EIII1 8 Gegenüber dem Stand der Seuche bei Beginn des 4. Vierteljahrs 1898 ergiebt sich eine Zunahme der verseuchten Kreise um 80 %, der verseuchten Gemeinden um 107 %, während die Zahl der betroffenen Gehöfte annähernd dieselbe geblieben ist. Verhältniß⸗ mäßig am stärksten verbreitet war die Seuche um diese Zeit im Neckar⸗ und Schwarzwaldkreise, in welchen je 27,8 % aller in diesen Bezirken vorhandenen Gemeinden verseucht waren; ferner im Jagst⸗ kreise (16,7 %), in den Regierungs⸗ ꝛc. Bezirken Schwaben (13,6 %), Düsseldorf (13,5 %), Rheinhessen (12,9 %), Pfalz (12,4 %), Köln (11,5 %), Donaukreis (10,5 %), Aachen, Karlsruhe (je 8,5 %)). Seser 88 Nachweisung über den Stand von Thierseuchen im Deutschen Reich am 30. April 1899. (Nach den Berichten der beamteten Thierärzte zusammengeftellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)
Nachstehend sind die Namen veeng Kreise (Amts⸗ ꝛc. Bezirke) verzeichnet, in welchen Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche oder Schweineseuche (einschl. Schweinepest) am 30. April herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte sind — letztere in Klammern — bei jedem Kreise vermerkt; sie enlassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle oder auch nur wegen Seuchenverdachts gesperrten Gehöfte, in welchen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte. Rotz (Wurm). Stadtkreis Berlin 1 (4). Reg.⸗Bez. Potsdam: Reg.⸗Bez. Frank⸗
Preußen. Potsdam Stadt 1 (1), Spandau Stadt 1 (3). furt: Züllichau⸗Schwiebus 3 (5). Reg.⸗Bez. Posen: reschen 1 (1), Schrimm 1 (1). Reg.⸗Bez. Bromberg: Inowrazlaw 2 (2), Witkowo 3 (3). Reg.⸗Bez. Breslau: Breslau Stadt 1 (1). Reg.⸗Bez. Liegnitz: Sagan 1 (1), Hovyers⸗ werda 1 (1). Reg.⸗Bez. Oppeln: Kattowitz 1 (1). Reg.⸗Bez. Merseburg: Merseburg 1 (1). Reg.⸗Bez. Stade: Neuhaus a. O. 1 (1). Reg.⸗Bez. Arnsberg: Mese ede 1 (1). Sachsen. Kreis⸗ hauptmannsch. Bautzen: Bautzen 1 (1). Württemberg. Jagst⸗ kreis: Neresheim 2 (2). Donaukreis: Ehingen 1 (1), Ülm 1 (1). Elsaß⸗Lothringen. Bezirk Unter⸗Elsaß: Schlettstadt 1 (1)
Zusammen: 26 Gemeinden und 33 Gehoöfte.
Ermöglicht wurde dieses Resultat nur durch
bedurft hätte. Ergänzend treten hinzu zahlreiche Literaturnachweise, die in jeder Spezialität ein eingehendes Studium ermöglichen und
„Bodenphysik“⸗,
zusammen 241 941 Thieren gegen 142 069 im 3. Vierteljahr 1898
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